Jahrgang 
1896
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7. Bücher, Hefte, Schirme und Ueberschuhe sind mit Namen oder sonstigen Erkennungszeichen zu versehen und dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen aufbewahrt werden. Gefundene Sachen werden dem Schuldiener ab- geliefert und auf Ersuchen wieder ausgehändigt.

8. Das Betreten fremder Klassen ist ohne besondere Erlaubnis verboten.

9. Nach Schluss des Unterrichts haben die Schülerinnen sich möglichst ruhig und schnell aus dem Schulgebäude zu entfernen.

10. Das Laufen auf den Gängen und Treppen ist ver- boten. Es ist stets nach rechts auszuweichen.

VI. Strafmittel.

Die in der Schule für besondere Fälle geltenden Straf- mittel sind Tadel in dem Klassenbuch, Nachsitzen und Arrest. Die Eltern werden von der Erteilung des letzteren schriftlich benachrichtigt und geben durch ihre Namensunterschrift ihre Kenntnisnahme kund. Sonstige Rückäusserungen erbittet die Direktion in geschlossenem Brief.

V. Versäumnisse und Befreiung von einzelnen Unterrichts-Gegenständen. A. Versäumnisse.

1. In Krankheitsfällen, die das Kind länger als zwei Tage von der Schule fernhalten, muss am dritten Tage dem Klassenlehrer, bezw. der Klassenlehrerin, Anzeige erstattet wer- den. Bei kürzeren, durch Krankheit verursachten Versäumnissen genügt eine begründete schriftliche Entschuldigung seitens der Eltern beim Wiedereintritt des Kindes in die Schule. An- steckende Krankheiten in der Familie und im Hause sind so- fort dem Direktor anzuzeigen. Schülerinnen, die an solchen erkrankt sind,(Cholera, Ruhr, Masern, Röteln, Scharlach, Diph- therie, Blattern, Flecktyphus, Rückfallfieber, Unterleibstyphus, kontagiöse Augenentzündung, Krätze und Keuchhusten) dürfen erst nach völliger Genesung, über welche dem Direktor ein ärztliches Zeugnis vorzulegen ist, zur Schule zu- rückkehren. Auch gesunde Schülerinnen aus Familien oder Wohnungen, in denen solche Krankheiten ausgebrochen sind,