Jahrgang 
1896
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X. Bibliothek. Fleissige Benutzung der Schülerinnenbibliothek wird ge- wünscht. Die Mädchen sollen aber die erhaltenen Bücher nicht weiterleihen und in gutem Zustande zurückgeben.

XI. Schuleigentum. Für jede absichtliche Beschüdigung des Schuleigentums durch Schülerinnen ist von den Eltern bezw. Vormündern derselben Ersatz zu leisten.

XII. Ausschluss.

Schülerinnen, welche sich Vergehen gegen die Schule zu Schulden kommen lassen, so dass die gute Sitte und der Erfolg des Unterrichts dadurch ernstlich gefährdet erscheinen, können vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen werden.

XIII. Auskunft über die Schülerinnen, Sprechzeit des Direktors.

Alle Lehrkrüfte der Schule sind auf Wunsch gerne be- reit, Auskunft über die Schülerinnen zu erteilen. Ausserdem setzt der Direktor mit Beginn jedes Semesters eine bestimmte Zeit fest, zu welcher er für die Angehörigen der Schülerinnen im Schulgebäude zu sprechen ist.

Die Befolgung vorstehender Schulordnung, die mit Beginn des Schuljahres 1896/97 in Kraft tritt, wird den Schülerinnen zur Pflicht gemacht. Die Schule erwartet, dass sie sich in und ausser der Schule der guten Sitte gemäss verhalten, gegen ihre Mitschülerinnen liebevoll, gegen Lehrer und Lehrerinnen ehrerbietig sich betragen.

Giessen, den 15. März 1896.

Die Grossh. Direktion der höheren Mädchenschule. Dr. A. Stoeriko.