VI. Bekanntmachung
über Zeit und Bedingungen der Aufnahme in das Großherzogliche Realgymnaſium, die Realſchule und die damit verbundene Vorſchule.
Die Aufnahmeprüfungen finden am 11. April, vormittags von 8 Uhr an, ſtatt; der Unterricht beginnt am 12. April, vormittags 8 Uhr.
Nach den beſtehenden Vorſchriften darf kein Schüler, der nicht bei ſeinen Eltern wohnt, im Wirtshaufe Wohnung oder CTiſch nehmen; vor dem Eintritt und vor jedem Wohnungswerchſel eines auswärtigen Schülers iſt dem Direktor Unzeige zu machen und deſſen Genehmigung einzuholen.
Diejenigen Schüler, welche Nichtheſſen ſind und ſpäter als mit dem Beginne der Ober⸗ ſekunda eintreten, müſſen nach§ 2 des übereinkommens der deutſchen Staatsregierungen (Reg.⸗Bl. Nr. 6 für 1899) die Erlaubnis der Unterrichtsverwaltung ihres Heimatſtaates für dieſen Eintritt erlangen, wenn das Reifezeugnis im Sinne des übereinkommens rechtsgiltig ſein ſoll.
Großherzogliche Dirrktion des Rralgymnaſiums und der Realſchule zu Gießen.
Dr. Rauſch.


