VI. Bekanntmachung
über Zeit und Bedingungen der Aufnahme in das Großherzogliche Realgymnaſium, die Realſchule und die damit verbundene Vorſchule.
Die Anmeldungen neuer Schüler werden Freitag, den 17. April, von 9— 12 Uhr im Schulgebäude entgegengenommen. Bei der Anmeldung ſind Geburtsſchein, Impfſchein und ein Zeugnis von der zuletzt beſuchten Schule vorzulegen. Die Aufnahmeprüfungen finden am 20. April, vormittags von 8 Uhr an, ſtatt; der Unterricht beginnt am 21. April, vorm. 8 Uhr.
Die für die unterſte Klaſſe der Vorſchule anzumeldenden Knaben müſſen vor dem 1. Oktober das ſechſte Lebensjahr zürückgelegt haben.
Nach den beſtehenden Vorſchriften darf kein Schüler, der nicht bei ſeinen Eltern wohnt, im Wirkshauſe Wohnung vder Tiſch nehmen; vor dem Eintritt und vor jedem Wohnungswechſel eines auswärktigen Schülers iſt dem Direktor Anzeige zu machen und deſſen Genehmigung einzuholen.
Diejenigen Schüler, welche Nichtheſſen ſ ſind und ſpäter als mit dem Beginne der Ober⸗ ſekunda eintreten, müſſen nach§ 2 des übereinkommens der deutſchen Staatsregierungen (Reg.⸗Bl. Nr. 6 für 1899) die Erlaubnis der Unterrichtsverwaltung ihres Heimatſtaates für dieſen Eintritt erlangen, wenn das Reifezeugnis im Sinne des Übereinkommens rechtsgültig ſein ſoll.
Großherzogliche Direktion des Realgumnaſiums und der Realſchule zu Gießen. Dr. Rauſch.


