Jahrgang 
1862
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dar. Außerdem findet ſich eine treffliche Gelegenheit zu lehrreichen Spaziergängen an Sonn⸗ und Feſttagen durch die unmittelbar augrenzenden, oder doch ſehr nahe gelegenen, meiſterhaft betriebenen Fürſtlich Solms⸗Lich'ſchen und Solms⸗Braunfelſiſchen Pachtgüter Kolnhantſen, Albach, Eberſtadt, Hof Gill, Birklar, Hungen und die Gräflich Solms⸗Laubach'ſchen Gutsadntiniſtrationen: Kloſter Arns⸗ burg, Obbornhofen, Utphe, Münzenberg und Laubach. §. 3.

Der Curſus iſt zwar der Regel nach zweijährig, jedoch kötmen in einzelnen Fällen, wenn triftige Gründe vorliegen, auch Ausnahmen geſtattet werden; insbeſondere können aber, wenn Stellen vacant ſind, ſolche junge Leute, welche während des Winters ein landwirth⸗ ſchaftliches Inſtitut beſuchen wollen, in den Sommermonaten eben⸗

falls Aufnahme finden. §. 4.

Die Bedingungen der Aufnahme ſind:

Das zurückgelegte 16. Lebensjahr, die Einwilligung der Eltern oder Vormünder, die Beibringung der Zeugniſſe über den bisherigen Schulbeſuch, die unbedingte Unterwerfung unter die Anordnungen des Unterzeichneten, die Erlegung eines jährlichen, jedoch halbjährig zu präuumerirenden Honorars für die praktiſche Unterweiſung, im Betrage von einhundert Gulden.

§. 5.

Für Koſt, Logis, Licht, Wäſche, Feuerung u. dgl. haben ſich die Zöglinge ſelbſt zu ſorgen, und können ſie dies Alles vollſtändigſt in Privathäuſern, je nach ihren Anforderungen, für 200 bis 300 Gulden jährlich, haben.

Für derartige paſſende Unterkunft wird Seitens des Unter⸗ zeichneten geſorgt und in jeder Beziehung das Intereſſe der Zög⸗ linge und deren Eltern oder Vormünder gewahrt werden.

§. 6.

Die Aufnahme kann zu jeder Zeit erfolgen, doch ſt der Antritt gleich nach Oſtern der zweckmäßigſte und muß jedesmal mindeſtens 3 Wochen vorher die Anmeldung bei dem Unterzeichneten geſchehen; auch wird von der landwirthſchaftlichen Lehranſtalt zu Gießen ſtets genaue Auskunft ertheilt.