Jahrgang 
1929
Einzelbild herunterladen

15

Der Bildungsgang ist zweijährig. Studiengebühren werden nicht erhoben. Unter be- sonderen Voraussetzungen können Studienbeihilfen gewährt werden, die bei den Akademien zu beantragen sind. Internate sind mit den Akademien nicht verbunden. Arbeitspläne und weitere Auskünfte sind bei den Sekretariaten der Pädagogischen Akademien erhältlich. Näheres ist auch zu ersehen aus dem Merkblatt für Berufsberatung B 4:Der Volks- schullehrer von Akademiedirektor Dr. Karl Weidel in Elbing, zu beziehen durch den Verlag Trowitzsch& Sohn in Berlin SW 48, Wilhelmstr. 29, gegen Voreinsendung von 35 Rpf.

Das Aufnahmegesuch ist bis spätestens 10. März 1929 unmittelbar an eine der Päda- gogischen Akademien zu richten. Beizufügen sind:

1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bekenntnisses,

2. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses einer neunstufigen höheren Lehranstalt oder eine Bescheinigung des Anstaltsleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über ihr voraussichtliches Bestehen.

3. ein Gesundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes,

4. ein amtlicher Ausweis über die Staatsangehörigkeit,

5. ein polizeiliches Führungszeugnis, falls seit der Erlangung des Reifezeugnisses mehr als ein halbes Jahr vergangen ist.

Bald nach Ablauf der Meldefrist werden die Bewerber, die für die Aufnahme in Betracht kommen, zu einer Prüfung ihrer musikalischen Kenntnisse und Fertigkeiten am Akademie- ort einberufen. Die Bewerber müssen mit der allgemeinen Musiklehre vertraut sein, ein einstimmiges schlichtes Motiv nachsingen und niederschreiben, ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl Volkslieder auswendig singen können. Im Spiel eines der drei Instrumente Geige, Klavier und Orgel müssen die Grundlagen vorhanden sein.

Ob in besonderen Fällen von der Forderung hinreichender turnerischer, musikalicher und technischer Vorbildung abgesehen werden kann, werde ich auf besonderen Antrag der Akademien nach erfolgter Aufnahmeprüfung entscheiden. Becker.

. Ministerialerlaß vom 22. Januar 1929: Merkblatt für die Schüler höherer Lehr- anstalten, die ein technisch-wissenschaftliches Fach zu studieren wünschen.

.Erlaß des Provinzialschulkollegiums Kassel Nr. 2239 vom 11. Februar 1929: Befreiung von den Turnspielen: Auf Grund der uns vom fierrn Minister im Erlaß vom 6. März 1925 U VI 1818 UIl allgemein erteilten Ermächtigung übertragen wir den Leitern(Leiterinnen) der uns unterstellten Anstalten bis auf weiteres die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Teilnahme an den Spielnachmittagen.

Abgesehen von der auf Grund amtsärztlichen Zeugnisses befreiten Schülern und von solchen mit offensichtlichen körperlichen Gebrechen kommen für die Befreiungen in Betracht:

1. Schüler, die eine nennenswerte Zeit vor Beginn des Vormittagsunterrichts das Elternhaus verlassen müssen und es bei Teilnahme an den Turnspielen erst im Laufe des späten Nachmittags oder Abends wieder erreichen können.

2. Schüler, die auf ihrem Schulwege eine so große Wegstrecke zurückzulegen haben, daß dies allein schon als körperliche Leistung anzusehen ist.

3. Für die dunklen flerbst- und Wintermonate können Schüler der Unter- und Mittel- stufe(Schülerinnen ohne Unterschied der Klassenstufen) von den Spielnachmittagen befreit werden, wenn sie eine längere ungebaute Wegstrecke in der Dunkelheit zurücklegen müßten.