Jahrgang 
1929
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7. Mitteilungen an die Eltern.

Für das Verhalten der Schüler außerhalb der Schulzeit kann die Schule, am wenigsten eine solche wie die unsere, bei der ¾ der Schüler außerhalb des Schulortes wohnen, nicht verantwortlich gemacht werden. Die Beaufsichtigung der Schüler in der schulfreien Zeit muß Sache der Eltern bleiben. Drindend wünschenswert ist dagegen eine vertrauensvolle Zusammen- arbeit zwischen Elternhaus und Schule. Zur engeren Fühlungnahme bieten die Sprechstunden des Direktors(an allen Schultagen von 1112 Uhr vorm.) und der Lehrer die beste Gelegenheit. Ganz besonders gilt dies von den Klassenleitern, die am ersten in der Lage sind, den Eltern die gewünschte Auskunft zu geben. Je häufiger und regelmäßiger solche Aussprachen erfolgen, umso größer wird der Nutzen für beide Teile sein. Ganz verkehrt ist es dagegen, wenn die Fühlungnahme erst in den letzten Wochen des Schuljahres einsetzt. Handelt es sich um Schüler, deren Versetzung ernstlich gefährdet ist, so ist dann fast nie mehr etwas zu erreichen; auch Privatstunden sind in solchen Fällen zwecklos. Nicht dringend genug können Eltern gebeten werden, schon den fierbst- und Weihnachtszeugnissen, sowie sonstigen Mitteilungen der Schule ihre ganze Aufmerksamkeit zu widmen. Der Inhalt des Zeugnisses und erst recht besondere Bemerkungen dazu geben genügenden Aufschluß über Fortschritte oder Rückschritte des Schülers. Auch die häuslichen Arbeiten müssen bei jüngeren Schülern stets, bei älteren noch oft genug überwacht werden Ein durchsehen des Aufgabenbuches wird dringend empfohlen. Ohne häusliche Arbeit hann keine Schule auskommen. Schüler, die hier länger oder dauernd versagen, können unmöglich das Klassenziel erreichen. Nicht unterlassen darf ich es, auch in diesem Jahr die Eltern zu bitten, dem Verkehr und der Lektüre ihrer Söhne alle Aufmerksamkeit zu schenken. Ganz besonders sei auf die Fahrschüler hingewiesen, über deren Verhalten von den Bahnbeamten und Mitreisenden immer wieder Klage geführt wird.

Der jährliche Versicherungsbetrag von Mk. 1.50 ist in zwei Beträgen zu Beginn eines jeden flalbjahres zahlbar.

Der vierjährige Besuch der Grundschule ist weiterhin Bedingung für die Aufnahme in die VI. Die Aufnahme nach drei Grundschuljahren soll Ausnahme für besonders beanlagte Kinder bleiben und ist an die vorherige Genehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde für die betreffende Grundschule geknüpft.

Geisenheim, im Mai 1929. Der Studien-Direktor:

fugo Brokmann.