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. Zum Civilſupernumerariat im Königlichen Eiſenbahndienſt. . Zum Civilſupernumerariat bei den Königlichen Provinzialbehörden und Bezirksregierungen(„Re⸗
gierungs⸗ und Kreisſekretär“).
. Zum Civilſupernumerariat(für den Bureaudienſt) bei der Königlichen Berg⸗, Hütten⸗ und Salinen⸗
verwaltung.
. Zum Eintritt in den Dienſt bei der Reichsbank. . Zum Eintritt in den gerichtlichen Subalterndienſt(Gerichtsſekretär). . Zum Eintritt in die zweite Klaſſe einer mittleren gewerblichen Fachſchule für Maſchinentechniker
(Aachen, Barmen, Berlin, Gleiwitz, Hagen).
. Zu der Meldung zur Landmeſſerprüfung(wenn außerdem ein Jahr auf der Fachſchule; vergl. Nr. 12). . Zu der Meldung zur Prüfung als Markſcheider bei den Königlichen Bergbehörden(wenn außerdem
ein Jahr auf der Fachſchule; vergl. Nr. 12).
. Zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern(wenn außerdem 2
Jahre auf der Fachſchule; vergl. Nr. 12).
. Zum Eintritt als Apothekerlehrling mit nachfolgender Zulaſſung zu den pharmazeutiſchen Prü⸗
fungen(Nachprüfung in Latein).
. Zum Beſuch der höheren Abteilung der Königlichen Gärtnerlehranſtalt bei Potsdam(Nachprüfung
in Latein).
. Zum Eintritt in die Oberſektunda einer Ober-Realſchule.
IV. Das Zeugnis der Reife für Anter-Brima der Ober-Realſchule(in 7 Jahren zu erreichen) berechtigt:
Zur Meldung behufs Ausbildung als Telegraphen⸗Inſpektor bei den Königl. Eiſenbahnen. Zu der Meldung zur Landmeſſer⸗Prüfung und weiterhin, nach beſtandener Landmeſſer⸗Prüfung, zum Supernumerariat bei der Königl. Grund⸗ und Gebäudeſteuerverwaltung(„Kataſter⸗Supernu⸗ merar“), ſowie— nach Abſolvierung eines kulturtechniſchen Kurſus zu Berlin oder Poppelsdorf und Ablegung der Kulturtechniker⸗Prüfung— zur Anſtellung als Vermeſſungsbeamter bei den Königl. Auseinanderſetzungsbehörden(„General⸗Kommiſſionen“). Zu der Meldung zur Prüfung als Markſcheider bei den Königl. Bergbehörden.
. Zum Eintritt als Civilapplikant für das Marine⸗Intendantur⸗Sekretariat, jedoch nur, wenn Be⸗
werber Zahlmeiſter⸗Aſpirant und nicht über 28 Jahre alt iſt. Zum Eintritt als Civilaſpirant für den Intendanturdienſt im Landheer, jedoch nur, wenn Bewerber Zahlmeiſter⸗Aſpirant iſt. Zur Aufnahme als Studierender einer preußiſchen techniſchen Hochſchule. Zum Eintritt als Studierender in eine Tierärztliche Hochſchule.(Nachprüfung in Latein.) Zum Eintritt als Eleve in die Königliche Militär⸗Roßarztſchule zu Berlin.(Nachprüfung in Latein). Zur Meldung behufs Approbation als Zahnarzt.(Nachprüfung in Latein.) V. Das Zeugnis der Reife für Ober-Prima der Ober⸗Realſchule(in 8 Jahren zu erreichen) berechtigt:


