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VII. Mitteilungen an Eltern und Schüler.
1. Das neue Schuljahr beginnt Dienstag den 11. April.
Die Aufnahmeprüfungen beginnen tags zuvor um 8 Uhr morgens.— Anmeldungen neuer Schüler nimmt der Unterzeichnete während der Oſterferien vormittags entgegen. Die Anmeldung muß unter Vorlegung des Tauf⸗ und Geburtsſcheines, ſowie eines Impf⸗ reſp. Wiederimpfungsſcheines und eines Zeugniſſes der bisherigen Lehrer durch die Eltern oder deren Stellvertreter in Perſon oder ſchriftlich geſchehen, welche für die auswärtigen Schüler die Zuſtimmung des Direktors zu dem von ihnen zu wählenden Koſthauſe nachzuſuchen haben.
2. Das Schulgeld beträgt pro Quartal 20 Mark.
Soll ein Schüler die Anſtalt verlaſſen, ſo iſt dem Direktor der Schule ſeitens der Eltern vor Ablauf des Quartals mündlich oder ſchriftlich davon Anzeige zu machen. Erfolgt die Abmeldung ver⸗ ſpätet, ſo erwächſt den Eltern daraus die Verpflichtung weiterer Schulgeldzahlung bis zum Ende des betr. Quartals. Wird die Abmeldung ganz unterlaſſen, ſo gilt der betreffende Schüler lediglich als Abſent und die Eltern werden demnach ſelbſtverſtändlich zur Zahlung des Schulgeldes herangezogen. Das Schulgeld iſt ſtets für ein Vierteljahr im voraus fällig.
3. Ferner weiſe ich wiederum darauf hin, daß es im Intereſſe der Schüler liegt, wenn die Familien ſich in möglichſt enger Fühlung mit der Schule halten. Der Direktor und die Lehrer der Anſtalt ſind gern bereit, über den Kenntnisſtand und über das Verhalten der Schüler perſönlich Aus⸗ kunft zu erteilen. Wir erſuchen deshalb die Eltern, ſich in Fällen, wo Betragen und Fortſchritte der Schüler zu Ausſtellungen Anlaß geben, ſich rechtzeitig entweder mit dem Direktor oder dem Klaſſen⸗ lehrer oder dem betr. Fachlehrer in Verbindung ſetzen zu wollen.
4. Die Berechtigungen der Realſchulen und Oberrealſchulen:
I. Das Zeugnis der Reife für Tertia(in 3 Jahren zu erreichen) berechtigt: 1. Zum Eintritt in die unterſte Klaſſe einer Königlichen Landwirtſchaftsſchule. II. Das Zeugniß der Reife für Prima der Realſchule(in 5 Jahren zu erreichen) berechtigt: 1. Zum Beſuche der Lehranſtalt des Königlichen Kunſtgewerbe⸗Muſeums zu Berlin. 2. Zum Eintritt als„Gehilfe“ für den ſubalternen Poſt⸗ unb Telegraphendienſt mit nachfolgender Zu⸗ laſſung zur Poſtaſſiſtenten⸗Prüfung. 3. Zur Meldung für den Eintritt in die Königliche Haupt⸗Kadettenanſtalt zu Lichterfelde bei Berlin. (Nachprüfung in Latein.) 4 III. Das Abgangszeugnis der Realſchule(in 6 Jahren zu erreichen) berechtigt: . Zu der Meldung zum einjährig⸗-freiwilligen Militärdienſt. . Zur Meldung behufs Ausbildung als Zahlmeiſter bei dem Landheer. . Zum Studium der Landwirtſchaft auf den Königlichen Landwirtſchaftlichen Hochſchulen. . Zum Beſuch der akademiſchen Hochſchule für die bildenden Künſte(Kunſtakademie) zu Berlin. . Zu der Meldung zur Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen. . Zum Beſuch der akademiſchen Hochſchule für Muſik zu Berlin.
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