Jahrgang 
1899
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. Zum Eintritt als Civil⸗Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern.

Zum Eintritt als Civilapplikant für das Marine⸗Intendantur⸗Sekretariat.

. Zum Eintritt als Aſpirant für das Verwaltungs⸗Sekretariat bei den Kaiſerlichen Werften.

Zur Zahlmeiſterlaufbahn bei der Marine. Kann der Bedarf nicht durch Perſonen mit dieſer Schul⸗ bildung gedeckt werden, ſo dürfen mit Genehmigung des Stations⸗Kommandos junge Leute zugelaſſen werden, welche das Zeugnis der Reife für Unterprima beſitzen.

VI. Abgangszeugnis der Ober⸗Realſchule(in 9 Jahren zu erreichen) berechtigt:

. Zum Studium der Mathematik und der Naturwiſſenſchaften mit nachfolgender Zulaſſung zu der

Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen.

. Zum Studium des Bergfachs. . Zum Studium des Forſtfachs. . Zum Studium des Bau⸗ und Maſchinenfachs mit nachfolgender Befähigung zum höheren Staats⸗

dienſt, ſowie des Schiffsbau⸗ und Schiffsmaſchinenbaufachs mit nachfolgender Befähigung für den Dienſt in der Kaiſerlichen Marine.

. Zum Beſuch des akademiſchen Inſtituts für Kirchenmuſik in Berlin. . Zum Eintritt alsEleve für den höheren Poſt⸗ und Telegraphendienſt. . Durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Lateiniſchen an einem Realgymnaſium erlangt der

Oberrealſchul⸗Abiturient ſämtliche Berechtigungen der Realgymnaſial⸗Abiturienten, nämlich: a) zum Studium der fremden neueren Sprachen, mit nachfolgender Zulaſſung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen. b) zum Studium der Landwirtſchaft auf den landwirtſchaftlichen Hochſchulen mit nachfolgender Zulaſſung zur Prüfung für das Lehramt an Landwirtſchaftsſchulen. c) zum Dienſt auf Avancement im Landheer unter Erlaß des wiſſenſchaftlichen Teiles der

Portepeefähnrichs⸗Prüfung(Offizier);

d) zum Dienſt auf Avancement in der Kaiſerlichen Marine unter Erlaß des wiſſenſchaftlichen

Teiles der Seekadetten⸗Eintrittsprüfung. Bemerkung. Um einem vielfach verbreiteten Irrtum zu begegnen, ſei an dieſer Stelle da⸗

rauf hingewieſen, daß das vor der Regierungs⸗Prüfungskommiſſivn erworbene Zeugnis abgeſehen davon, daß dasſelbe früheſtens mit dem vollendeten 17. Lebensjahre erlangt werden kann dem Schulzeugnis nicht gleichwertig iſt. Das Regierungs⸗Prüfungszeugnis gewährt nichts, als die Berech⸗ tigung zum einjähr.⸗freiwilligen Militärdienſt; die vorſtehend verzeichneten Berechtigungen können aus⸗

ſchließlich durch den Beſuch einer höheren Lehranſtalt erlangt werden.

Fulda, den 19. Mäsh ibi.

25, Dr. Adolf Bergmann, Direktor.