Jahrgang 
1894
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vember d. J. bis Sonnabend den 3. Februar k. J. mit Rückſicht auf die Verhältniſſe des Tages⸗ lichts erſt von Uhr bis 12 und von 2 bis 4 Uhr gelegt werden ſollen, und ſetzt dement⸗ ſprechend die Unterrichtspauſen feſt.

Caſſel, 5. Oktober. Auf Veranlaſſung Sr. Majeſtät werden der Vaterländiſche RomanGerke Guiteminne von Gerhard von Amyntor und Dr. Güsfeld's Werk über Allerhöchſtihre Nordlands⸗ reiſen zur Verwertung von Prämien für Schüler der oberen Klaſſen empfohlen.

Caſſel, 18. Oktober. Infolge Miniſterialerlaſſes vom 7. Oktober beauftragt das Königliche Prov.⸗Schulkollegium die Direktoren, die bisher üblichen öffentlichen Prüfungen am Schluſſe des Schuljahres künftig wegfallen zu laſſen, ſoweit nicht wegen beſonderer örtlicher Verhältniſſe ihre Beibehaltung als wünſcheuswert erſcheint.

Caſſel, 10. November. Die Einführung von Debes Schulatlas anſtatt des bisher gebrauchten von Stieler wird genehmigt.

Caſſel, 4. Dezember. Die Einführung der Geographie von Seidlitz, Ausg. D. an Stelle des Daniel'ſchen Lehrbuches vom 1. April 1894 ab wird genehmigt.

Caſſel, 6. Januar. Abſchriftliche Mitteilung der miniſteriellen Verfügung vom 27. Dezember v. J., welche den Direktoren die Ausſtellung einer vorläufigen Beſcheinigung über die beſtandene Abſchluß⸗ oder Entlaſſungsprüfung an diejenigen Schüler geſtattet, welche ſich der Pharmacie wid⸗ men und mit Beginn des folgenden Vierteljahres eine Lehrſtelle in einer Apotheke antreten wollen.

Caſſel, 9. Januar. Miniſterielle Verfügung Verfügung vom 29. November: Zu den Anſtalten, bezüglich welcher der für die Gewährung des Militärzeugniſſes geforderte einjährige Beſuch der Se kunda ſich auf je zwei Anſtalten derſelben Kategorie verteilen kann, gehören nicht die militairberech⸗ tigten ſechsſtufigen privaten Anſtalten. Als Anſtalten derſelben Kategorie in vorbezeichnetem Sinne ſind nur die öffentlichen Gymnaſien und Progymnaſien, die Realgymnaſien und Realprogymnaſien, die Oberealſchulen und Realſchulen zu erachten.

Caſſel, 9. Jannar. Das Kgl. Prov.⸗Schulkollegium ordnet an, daß die Ferienordnung vom 31. März 1892 auch für das Jahr 1894/95 zur Ausführung gebracht werde.

Caſſel, 16. Januar. Miniſterielle Verfügung vom 2. Januar: Der Herr Miniſter verweiſt aus Anlaß eines beſonderen Falles auf die Anmerkung zu§ 90 der Wehrordnnng, welche lautet: Die von der zuſtändigen Schulaufſichtsbehörde genehmigte Beifreiung eines Zöglings von dem ob⸗ ligatoriſchen Unterrichte in der Religion(bei beſonderer Lage der konfeſſionellen Verhältniſſe), im Zeichnen oder im Turnen(im Falle der Befreiung auf Grund ärztlicher Zeugniſſe) übt bei ſonſtiger Erfüllung aller Bedingungen zwar keinen Einfluß auf die Zuerkennung des Zeugniſſes aus, jedoch iſt die Befreiung auf dem Zeugnis ausdrücklich zu vermerken.

Caſſel, 9. Februar. Nach einem Erlaſſe des Herrn Miniſters der geiſtlichen ꝛc. Angelegen⸗ heiten ſoll der diesjährige naturwiſſenſchaftliche Ferienkurſus für Lehrer an höheren Schulen in der Zeit vom 2. bis 14. April in Göttingen abgehalten werden.