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8. Die verbindlichen neun Wandertage wurden durchgeführt.— Die Reichsjugendwettkämpfe
fanden am 13. September statt.
6.
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8.
VII. Die wichtigsten Erlasse und Verfügungen der Behörden.
. Verf. des P. S. K. vom 21. 4. 26 genehmigt die Einführung des wahlfreien Instrumentalunterrichts an
der Anstalt, dessen Kosten von den Eltern der teilnehmenden Schüler getragen werden.
. Min. Frl. v. 12. 5. 25— UIV Nr. 6394. UII.— empfiehlt die Belehrung der Schüler über die Rück- kopplungsstörungen im Rundfunk. . Min. Erl. v. 7. 7. 26— UVI. 1693 UII.— genehmigt, daß die Teilnahme an verbindlichem Schwimm-
unterricht in den Zeugnissen kenntlich gemacht wird.
. Min. Erl. v. 17. 7. 26— UVI Nr. 1738, UII.— bringt in Frinnerung, daß das Boxen nicht zu den
lehrplanmäßigen Uebungen des Turnunterrichts gehört und auch in den Räumen und auf den Plätzen der Schule nicht gestattet ist.
. Min. Erl. v. 21. 8. 26— UVI Nr. 2379 UII.— fordert Schonung von Wald und Wild bei Wander-
ungen, Geländespielen und dergl.
Min. Erl. v. 13. 10. 26— UII 345 II.— handelt von dem Schutz der Fahrschüler vor hygienischen und sittlichen Gefahren.
. Min. Frl. v. 1. 11. 26— UIII Nr. 2459 II. UII. 1.— Bekanntmachung. Am 3. Mai 1927 werden in
die staatlichen Pädagogischen Akademien je 50 Studierende neu aufgenommen, und zwar in Fl- bing zur Ausbildung evangelischer Volksschullehrer, in Kiel zur Ausbildung evangelischer Volks- schullehrer und Lehrerinnen, in Bonn zur Ausbildung katholischer Volksschullehrer.
Der Bildungsgang ist zweijährig. Studiengebühren werden nicht erhoben. Unter gewissen Vorraussetzungen können Stipendien gewährt werden. Internate sind mit den Akademien nicht verbunden. Arbeitspläne sind bei den Sekretariaten der Pädagogischen Akademien erhältlich. Aufnahmegesuche sind bis spätestens zum 15. März 1927 an die Akademiedirektoren unmittelbar zu richten.
Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses oder eine Bescheinigung des Anstaltsleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über das voraussichtliche Bestehen der- selben, 3. ein Gesundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes.
Im Laufe des Monats April werden die Bewerber, deren Aufnahme in die Akademie in Aussicht genommen ist, zu einer Prüfung ihrer musikalischen Kenntnisse und Fertigkeiten(vom Blatt Singen eines einfachen Liedes und Vertrautheit mit Klavier oder Violine oder Orgel) am Akademieort einberufen. Die Bewerberinnen werden sich einer Aufnahmeprüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten in der Nadelarbeit im Umfange einer abgeschlossenen Lyzeumsbildung aus- weisen müssen.
Ob in besonderen Fällen von der Forderung hinreichender turnerischer, musikalischer und
technischer Vorbildung abgesehen werden kann, bleibt der ministeriellen Entscheidung vorbe- halten.
Min. Frl. v. 18. 1. 27— UIII Nr. 5149. II, UII. 1.— gibt die beabsichtigte Fröffnung einer Pädago- gischen Akademie in Frankfurt a. M. auf simultaner Grundlage zur Ausbildung von Volksschul- lehrern und Volksschullehrerinnen Anfang Mai 1927 bekannt. Für die Aufnahme gelten die Be- stimmungen der Bekanntmachung vom 1. 11. 26.— UIII 2459 II, UII. 1.


