Jahrgang 
1910
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Caſſel,

Caſſel,

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Zu c: Beizufügen iſt einUnbeſcholtenheitszeugnis. Nötig iſt der Nachweis zur Un⸗ beſcholtenheit ſeit der Vollendung des 12. Lebensjahres durch den Bewerber. Die Zeug⸗ niſſe ſind für Schüler militärberechtigter Lehranſtalten durch die Direktoren auszuſtellen. Zwiſchen dem Tage der Ausſtellung des letzten Zeugniſſes und dem Eingange des An⸗ trages bei der Prüfungskommiſſion darf höchſtens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwiſchen den durch die verſchiedenen Führungszeugniſſe belegten Zeiten ſein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwiſchen den Zeugniſſen, ſo muß der Bewerber angeben, wo er ſich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüglichen Führungszeugniſſe einreichen kann. Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der⸗ Beamtenſtellung das Zeugnis der vorgeſetzten Dienſtbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde. Die Führungszeugniſſe müſſen genau die Zeit(von Tag zu Tag) er⸗ kennen laſſen, auf welche ſie ſich beziehen. Die ſämtlichen Papiere ſind im Originale ein⸗ zureichen und bleiben bei Ausſtellung des Berechtigungsſcheines bei den Akten der Prüf⸗ ungskommiſſion. Beglaubigte Abſchriften genügen nicht.

Zu§ 85 Ziffer 5a. Außerdem iſt, ſofern nicht die Zulaſſung zur Prüfung vor der Kommiſſion beantragt wird das Schulzeugnis, durch welches die wiſſenſchaftliche Be⸗ fähigung nachgewieſen werden ſoll, der Meldung beizufügen. Dieſer Nachweis kann er⸗ bracht werden entweder durch Vorlegung eines der im§ 91 Ziffer 4 der Wehrordnung

gedachten Reifezeugniſſe etc. oder durch ein von der Lehranſtalt nach Muſter 18(S. 256)

der W.⸗O. auszuſtellendes beſonderesZeugnis über die wiſſenſchaftliche Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Dienſt. Dieſes Zeugnis(Muſter 18) verbleibt bei den Ak⸗ ten der Prüfungskommiſſion, während die erwähnten Reifezeugniſſe etc. den Bewerbern auf Antrag zurückzugeben ſind.

den 2. Oktober 1909, S. 11652: Der Herr Miniſter empfiehlt das Werk von Damm, die für die techniſchen Hochſchulen Preußens geltenden Beſtimmungen. Berlin, Mittler& Sohn..

den 16. Oktober 1909, S. 12 805, überſendet Min.⸗Erlaß, Berlin den 2. Oktober 1909, UIT Nr. 21 870 U II: Durch die Diplom⸗Prüfungsordnungen der Abteilungen für Maſchinen⸗Ingenieurweſen und Elektrotechnik der Preußiſchen Techniſchen Hochſchulen iſt vorgeſchrieben, daß diejenigen Studierenden, welche ſich der Hauptprüfung in dieſen Fächern unterziehen wollen, eine einjährige praktiſche Werkſtättentätigkeit in einem tech⸗ niſchen Unternehmen nachzuweiſen haben, wovon jedoch die Hälfte in den großen Ferien ausgeübt ſein kann. Der Lehrplan für Studierende der genannten Fächer iſt, ohne den Beginn des Studiums zu Oſtern auszuſchließen, im großen und ganzen unter der Vor⸗ ausſetzung aufgeſtellt, daß das Studium mit dem Winterſemeſter begonnen wird. Bei den Techniſchen Hochſchulen iſt aber vielſach die Wahrnehmung gemacht worden, daß, junge Leute, die die Reifeprüfung zu Oſtern beſtanden haben, unzwerkmäßigerweiſe ſo⸗ fort mit dem Studium beginnen, oder das ganze Jahr praktiſcher Werkſtättentätigkeit ableiſten, während es in dieſem Falle zweckmäßiger iſt, daß ſie zunächſt ein Halb⸗ jahr praktiſch arbeiten und erſt zu Beginn des Winterſemeſters ſich zimmatrikulieren: