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für Einjährig⸗Freiwillige nicht nur in unnötiger und unzweckmäßiger Weiſe belaſtet, ſondern auch vielfach außer Stand geſetzt, die Berechtigungsſcheine ſo zeitig zu erteilen, als es das Intereſſe der Nachſuchenden erfordert. Das Königliche Provinzial⸗Schul⸗ kollegium erſuche ich deshalb ergebenſt, die Zöglinge der höheren Lehranſtalten und der Lehrerſeminarien der Provinz bei der Aushändigung der Befähigungszeugniſſe oder ſpäteſtens beim Abgang von der Anſtalt darauf hinweiſen zu laſſen, daß es ſich in ihrem eigenen Intereſſe dringend empfehle, ſofort nach dem Eintritt des früheſten zuläſſigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebensjahres erreicht iſt, gemäß§ 89 der Wehr⸗ ordnung die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt bei der Prüfungskommiſſion für Einjährig⸗Freiwillige nachzuſuchen und ſie dabei auch über die bei Vorlage des Ge⸗ ſuches zu beachtenden Vorſchriften belehren zu laſſen.
Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nach⸗ weiſe wird im Anſchluß an§ 89 Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt:
Zu a: Beizufügen iſt ein„Geburtszeugnis“. Es genügt nicht ein Taufſchein, ſon⸗ dern es iſt eine förmliche ſtandesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzureichend iſt alſo auch die Form der ſtandesamtlichen Beſcheinigungen, wie ſie„zum Zwecke der Be⸗ ſchulung“ oder„zum Zwecke der Taufe“ ausgeſtellt werden, ohne die Unterſchrift des Standesbeamten.
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Zu b: Hier ſind mehrere Fälle zu unterſcheiden. 2 Der geſetzliche Vertreter, dem zu⸗ gleich geſetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt(Vater oder Mutter), hat die auf S. 255 oben W.⸗O., Ausgabe von 1904 Muſter 17a angegebene Erklärung auszufertigen. Trägt der geſetzliche Vertreter die Unterhaltung ſelbſt, ſo iſt der Wortlaut zu b zu wählen, trägt der Schüler(ſog. Bewerber) ſie, ſo muß im erſteren Falle geſtrichen werden„der Bewer⸗ ber“, im letzteren Falle„d.. Ausſteller.. der obigen Erklärung“. Die Obrigkeit, welche die Beſcheinigung auszuſtellen hat, iſt nicht die Ortspolizeibehörde, ſondern die Ortsbehörde, weil allein ſie ſchon aus den Steuerverhältniſſen die wirtſchaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag. 5 Der geſetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter iſt tot oder aus einem anderen Grunde außerſtande, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber will oder kann ſich nicht ſelbſt unterhalten: dann muß der geſetzliche Ver⸗ treter bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:„Ich erteile hier⸗ durch... meine Einwilligung zu ſeinem Dienſteintritte als Einjährig⸗Freiwilliger“, wo⸗ bei die Unterſchrift ortsbehördlich oder polizeilich beglaubigt ſein muß. Ein Dritter, der die Unterhaltungsverpflichtung übernimmt(auch wenn es der Vormund oder der Stief⸗ vater iſt), muß dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verha ndlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W.⸗O. vorgeſchriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund kann aber in dieſem Falle auch die Erklärung auf Muſter 172 zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung abgeben.) Die bloße gerichtliche oder notarielle Beglau⸗ bigung der Unterſchrift des ſich Verpflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muß die Un⸗ terhaltungsfähigkeit des ſich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich beſcheinigt werden.


