Jahrgang 
1908
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ten iſt es indes bei eigener Verantwortlichkeit überlaſſen, ſich die beim Referendarexamen geforder⸗ ten Kenntniſſe des Lateins zu erwerben. An den meiſten Univerſitäten ſind Lateinkurſe mit be⸗ fonderm Zuſchnitt auf die Einführung in die Quellen des römiſchen Rechtes eingerichtet. Um zu dieſen Kurſen zugelaſſen zu werden, muß der Oberrealſchulabiturient ein gewiſſes Maß von Kennt⸗ niſſen der lateiniſchen Sprache nachweiſen.

Mit Rückſicht nun auf diejenigen unſerer Schüler, die ſich für das Studium der Rechts⸗ wiſſenſchaft und der Medizin oder für das höhereLehramt entſcheiden, hat das Kuratorium für un⸗ ſere Anſtalt die Genehmigung der vorgeſetzten Behörde zur Einführung des fakultativen Latein⸗ unterrichts erwirkt. Somit wird von Oſtern 1908 an von Oberſekunda ab lateiniſcher Unterricht erteilt werden.

3. Auszug aus der miniſteriellen Anweiſung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen:

§ 3. Folgende Krankheiten machen wegen ihrer Uebertragbarkeit beſondere Anordnungen für die Schulen und andere Unterrichtsanſtalten erforderlich:

a. Ausſatz(Lepra), Cholera(aſiatiſche), Diphtherie(Rachenbräune), Fleckfieber(Fleck⸗ typhus), Gelbfieber, Genickſtarre(übertragbare), Peſt(orientaliſche Beulenpeſt), Pocken(Blat⸗ tern), Rückfallfieber(Febris recurrens), Ruhr(übertragbare Dyſenterie), Scharlach(Schar⸗ lachfieber) und Typhus(Unterleibstyphus);

b. Favus(Erbgrind), Keuchhuſten(Stickhuſten), Körnerkrankheit(Granuloſe, Tra⸗ chomn), Krätze, Lungen⸗ und Kehlkopftuberkuloſe, wenn und ſolange in dem Auswurf Tuberkel⸗ bazillen enthalten ſind, Maſern, Milzbrand, Mumps(übertragbare Ohrſpeicheldrüſenentzün⸗ dung, Ziegenpcter), Röteln, Rotz, Tollwut(Waſſerſcheu, Lyſſa) und Windpocken.

§ 4. Lehrer und Schüler, welche an einer der im§ 3 genannten Krankheiten leiden, bei Körnerkrankheiten jedoch nur, ſolange die Kranken deutliche Eiterabſonderung haben, dürfen die Schulräume nicht betreten. Dies gilt auch von ſolchen Perſonen, welche unter Erſcheinungen er⸗ krankt ſind, welche nur den Verdacht von Ausſatz, Cholera, Gelbfieber, Peſt, Pocken, Rotz, Rück⸗ fallficber oder Tuohhus erwecken.

Werdend Lehrer oder Schiiler von einer der in Abſatz 1 bezeichneten Krankheiten befallen, ſo iſt dies dem Vorſteher der Anſtalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 5. Geſunde Lehrer und Schüler aus Behauſungen, in denen Erkrankungen an einer der im§ Za genannten Krankheiten vorgekommen ſind, dürfen die Schulräume nicht betreten, ſoweit und ſolange eine Weiterverbreitung der Krankheit aus dieſen Behauſungen durch ſie zu befürch⸗ ten iſt,

Es iſt auch ſeitens der Schule darauf hinzuwirken, daß der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern, insbeſondere auf öffentlichen Straßen und Plätzen, möglichſt eingeſchränkt wird.

Vehder und Schüler ſind davor zu warnen, Behauſungen zu betreten, in denen ſich Kranke der im§ 3a bezeichneten Art oder Leichen von Perſonen, welche an einer dieſer Krankheiten ge⸗ ſtorben ſind, befinden. Die Begleitung dieſer Leichen durch Schulkinder ſowie das Singen der Schulkinder am offenen Grabe iſt zu verbieten.