§ 6. Die Wiederzulaſſung zur Schule darf erfolgen:
a. bei den im§ 4 genannten Perſonen, wenn entweder eine Weiterverbreitung der Krank⸗ heit durch ſie nach ärztlicher Beſcheinigung nicht mehr zu befürchten oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmäßig als Regel geltende Zeit abgelaufen iſt.
In der Regel dauern Pocken und Scharlach ſechs, Maſern und Röteln vier Wochen. Es iſt darauf zu achten, daß die erkrankt geweſenen Perſonen von ihrer Wiederzulaſſung gebadet und⸗ ihre Wäſche, Kleidung und perſönlichen Gebrauchsgegenſtände vorſchriftsmäßig gereinigt⸗ bezw. derenf ziest werden;
b. bei den im§ 5 genannten Perſonen, wenn die Erkrankten geneſen, in ein Krankenhaus reaeihe oder geſtorben und ihre Wohnräume, Wäſche, Kleidung und perſönlichen Gegenſtände vorſchriftsmäßig desinfiziert worden ſind.
10. Es iſt Sorge dafür zu tragen, daß in den Schulen an geeigneten Plätzen leicht er⸗ reichbare, mit Waſſer gefüllte Speigefäße in ausreichender Anzahl vorhanden ſind. Das Spucken auf den Fußboden der Schulzimmer, Korridore, Treppen ſowie auf den Schulhof iſt zu unterſagen und nötigenfalls zu beſtrafen.
4. Das neue Schuljahr beginnt Dienstag den 28. April 1908, um 8 Uhr vormit⸗ tags. Die Aufnahmeprüfungen finden tags zuvor 8 Uhr morgens ſtatt.— Anmeldungen neuer— Schüler nimmt der Unterzeichnete in der Zeit vom 22. bis 26. April 1908 mittags von 12—41 Uhr in ſeinem Amtszimmer entgegen. Bei der Anmeldung ſind vorzulegen: der Geburtsſchein, der⸗ Impf⸗ bezw. Wiederimpfungsſchein und das Abgangszeugnis der zuletzt beſuchten Schule.
Die zur Aufnahme in Serta erforderlichen Kenntniſſe und Fertigkeiten ſind: Geläufigkeit im Leſen deutſcher und lateiniſcher Druckſchrift, eine leſerliche und reinliche Handſchrift, Fertig⸗ keit, Diktiertes ohne grobe Rechtſchreibefehler nachzuſchreiben, Sicherheit in den vier Grundrech⸗ nungsarten mit ganzen Zahlen.
Die auswärtigen Schüler haben ſich der Zuſtimmung des Direktors zu dem zu wählenden Koſthauſe vor Abſchluß des Mietsvertrages zu vergewiſſern.
5. Soll ein Schüler die Anſtalt verlaſſen, ſo haben die Eltern bis gum letzten Tage der Sonmer-, Herbſt⸗, Weihnachts⸗ und Oſterferien dem Direktor mündlich oder ſchriftlich davon An⸗ zeige zu machen. Erfolgt die Abmeldung verſpätet, ſo erwächſt ihnen daraus die Verpflichtung wei⸗ terer Schulgeldzahlung bis zum Ende des betr. Vierteljahrs. Wird die Abmeldung ganz unter⸗ laſſen, ſo gilt der betreffende Schüler lediglich als fehlend, und die Eltern werden demnach ſelbſt⸗ verſtändlich zur Zahlung des Schulgeldes herangezoen. Das Schulgeld iſt ſtets für ein Vierteljahr⸗ im voraus fällig. Es beträgt für Sexta, Quinta und Quarta 90 Mark, für die Tertien 100- Mark, für Sekunda und Prima 120 Mark, für die Vorſchnle 60 Mark.
6. Ohne beſondere Genehmigung des Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums können Schüler nur zum Beginne eines Schulhalbjahres aufgenomtnen werden. Eine Ausnahme hiewon iſt zuläſſig, wenn die Eltern innerhalb des Schuljahres in den Schulort ziehen.
7. Für das Wohl der Schüler in erziehlicher und in unterrichtlicher Hinſicht iſt das Zuſam⸗ menwirken von Schule und Haus von größter Wichtigkeit. Daher iſt es notwendig, daß die Eltern mit den Lehrern öfters Rückſprache nehmen. Damit ihnen dies erleichtert werde, hat jeder Lehrer⸗


