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VI. Unteritützungen von Schülern.
Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes wurde bedürftigen und würdigen Schülern be⸗ willigt, ſoweit dies bis zu ¹1 der Solleinnahme zuläſſig war. Desgleichen wurde bedürftigen Schülern ein Teil der nötigen Schulbücher aus der Unterſtützungsbibliothek der Anſtalt leihweiſe überlaſſen.
Aus der Michael König'ſchen Stiftung erhielten 7 iſraelitiſche Schüler je 85,71 Mark, einer 40 Mark zur Beſtreitung der Koſten des Schulbeſuches bewilligt.
VII. Illitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
1. In dem unaufhaltſam fortſchreitenden Gange von der Anerkennung der Gleichwertig⸗ keit der Oberrealſchule mit dem Gymnaſium und dem Realgymnaſium zur Gleichberechtigung dieſer drei höheren Lehranſtalten iſt ein weiterer bedeutſamer Schritt getan. Den Abiturienten der Oberrealſchule iſt das Studium der Medizin freigegeben worden. Unter dem 5. März 1907 hat der Herr Miniſter bekannt gemacht:
Hinſichtlich der Zulaſſung der Oberrealſchüler zu den ärztlichen Prüfungen hat der Bun⸗
desrat unter dem 31. Januar 1907 beſchloſſen: I. Die§§ 6, 7 und 23 der Prüfungsord⸗
nung für Aerzte vom 28. Mai 1901 werden wie folat abgeändert:
6.
Der Meldung(nälmlich zur erſten ärztlichen Prüfung) iſt beizufügen das Zeugnis der Reife von einem deutſchen Gymnaſium, einem deutſchen Realgymnaſium oder einer deut⸗ ſchen Oberrealſchule.....
Inhaber des Reifezeugniſſes einer Oberrealſchule haben nachzuweiſen, daß ſie in der latei⸗ niſchen Sprache die Kenntniſſe beſitzen, welche für die Verſetzung in die Oberſekunda eines deutſchen Realgymnaſiums gefordert werden. Sind dieſe Kenntniſſe erworben an einer deutſchen Oberrealſchule mit wahlfreiem Lateinunterrichte, ſo genügt das Zeugnis des Anſtaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an dieſem Unterricht; andernfalls iſt der Nachweis durch ein auf Grund einer Prüfung ausgeſtelltes Zeugnis des Leiters eines deutſchen Realgymnaſiums zu erbringen.
Aus dieſen Beſtimmungen ergibt ſich, daß künftig die Einſchreibung in der mediziniſchen
Fakultät auch auf Grund des Zeugniſſes einer deutſchen Oberrealſchule zuläſſig iſt. Der
Nachweis lateiniſcher Sprachkenntniſſe iſt von den Oberrealſchülern erſt bei ihrer Mel⸗
dung zu den ärztlichen Prüfungen beizubringen; er iſt nicht Vorausſetzung für den Beginn
des medizinſchen Studiums.
2. Bekanntlich iſt ſchon ſeit einigen Jahren mit dem Reifezeugnis der Oberrealſchulen das Recht der Immatrikulation in der juriſtiſchen Fakultät verbunden. Den Oberrealſchulabiturien⸗


