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§ 5. Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, dass sie am Anfange des neuen Schuljahres eine neue Prüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig liessen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, dass sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Fäüchern im Laufe des nächsten Jahres zu beseitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht erfolgen könne.
§ 6. Inwiefern auf aussergewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend bei der Entwickelung eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb des Schuljahres, bei der Versetzung Rücksicht zu nehmen ist, bpleibt dem pflichtmässigen Ermessen des Direktors und der Lehrer überlassen.
§ 7. Zu den Beratungen über die Versetzungen der Schüler treten die Lehrer klassenweise unter dem Vorsitz des Direktors zusammen. Der Ordinarius schlägt vor, welche Schüler zu versetzen, welche zuriickzuhalten sind; die übrigen Lehrer der Klasse geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Ge- samtheit der Unterlagéen massgebend sein muss. Ergibt sich über die Frage der Versetzung oder Nichtver- setzung eine Meinungsverschiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, so bleibt es dem Direktor überlassen, nach der Lage des Falles entweder selbst zu entscheiden oder die Sache dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zur Entscheidung vorzutragen.
§ 8. Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse die Versetzung nicht hat zugestanden werden können, haben die Anstalt zu verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein lüngeres Verweilen auf ihr nutzlos sein würde. Doch ist es für eine der- artige, nicht als Strafe anzusehende Massnahmne erforderlich, dass den Eltern oder deren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben worden ist.
§ 9. Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule verlassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizu- bringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist alsdann nicht nur der anfängliche Stand- punkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben mass- gebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schiler verlassen hatte, so ist vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial- Schulkollegiums einzuholen.
§ 10. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.
Berlin, den 25. Oktober 1901.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Studt.
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III. Schulgeschichte.
a) Personalien.
Der Oberlehrer Schlitt I trat zu Beginn des Winterhalbjahres an das Gymnasium zu Oberlahnstein über. Infolgedessen wurde dem wissenschaftlichen Hilfslehrer Hermann Port, der zu Ostern der Anstalt überwiesen war, die frei gewordene Oberlehrerstelle ab 1. Oktober über- tragen. Verf. v. 1. Dezember v. Js. S. 10104.


