Jahrgang 
1903
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II. Aus den Verfügungen der vorgesetzten Behörde.

Vom 12. 5. 1902. S. 3523. Versicherung der Turn- und Physiklehrer gegen Haftpflicht. (. 6. S. 4224. betr. M. E B. 524 v. 3. 5. Beiträge zur König Wilhelm-Stiftung für Beamtentöchter bezw. 2. 1. 1503 S. 9822. 7. S. 4442. Nachtrag zur Landmesser-Prüfungsordnung.. 19. 7. S. 4684 betr. Schülerverbindungen. 4. 8. S. 6581. Allerhöchster Erlass v. 6. 2. u. 28. 7. betr. die Zeugnisse der höheren Schulen für Zulassung zum Offiziersberuf in Heer und Marine. 5. 8. S. 6461. M. E. v. 8. 7. U. II 1466. Prüfung der Extraneer für Prima. 14. 10. S. 6433. M. E. v. 12. 7. U. II 11605. Ungeeignete Lektüre der Schüler. 14. 10. S. 6462. M. E. v. 10. 7. U. II 1832 betr. Versetzungs-Zeugnisse nach Prima. 20. 10. S. 8737. M. E. v. 16. 10. U. II 2690. Regeln über die deutsche Recht- schreibung und der Anwendung ab 1. 4. 1903. 21. 10. S. 6102. M. E. v. 30. 4. U. II 11106. Pensionsverhältnisse der auswärtigen Schüler. ph. 12. S. 10600 betr. Zusammenwirken von Eltern und Lehrern und dienstliche Mitteilungen seitens der Schule an das Elternhaus. Nachträglich gelangen noch die neuen Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten vom 25. 10. 1901 zum Abdruck. § 1. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.

§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigen- falls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.

§ 3. In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse muss aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Unge- nügend, zusammengefasst werden.

§ 4. Im allgemeinen ist die CensurGenügend in den verbindlichen wissenschaftlichen Unterrichts-. gegenständen der Klasse ats erforderlich für die Versetzung anzusehen.

Uber mangelhafte und ungenügende Leistunngen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, dass der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indess ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das PrädikatUngenügend erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestensGut in einem anderen Hauptfache ausgleicht.

Als Hauptfächer sind anzusehen: a. für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen). b. für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik. c. für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Naturwissenschaften.