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Geſichtspunkt künftig ebenſo, wie es bisher öfters geſchehen iſt, in Geſuchen um Milderung der Strafe zur Geltung gebracht werde, aber es kann demſelben eine Berückſichtigung nicht in Ausſicht geſtellt werden.
„Den Ausſchreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn ſie eingetreten ſind, mit ihren ſchwerſten Strafen verfolgen muß, iſt Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauſes ſelbſt weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt außerhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule, und ſelbſt bei auswärtigen Schülern iſt die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufſicht über ihr häusliches Leben zu führen, ſondern ſie hat nur deren Wirkſamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Kontrole zu ergänzen. Selbſt die gewiſſenhafteſten und aufopferndſten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unweſen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweiſen und un— ſichern Erfolg haben, wenn nicht die Erwachſenen in ihrer Geſamtheit, insbeſondere die Eltern der Schüler, die Perſonen, welchen die Aufſicht über auswärtige Schüler anvertraut iſt, und die Organe der Gemeinde⸗ verwaltung, durchdrungen von der Überzeugung, daß es ſich um die ſittliche Geſundheit der heranwachſenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltlos unterſtützen.
„Noch ungleich größer iſt der moraliſche Einfluß, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die ſtädtiſchen Behörden ihre Indignation über zuchtloſes Treiben der Jugend mit Entſchiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen, und weun dieſelben und andere um das Wohl der Jugend be— ſorgte Bürger ſich entſchließen, ohne durch Denunciation Beſtrafung herbeizuführen, durch warnende Mit⸗ teilung das Lehrerkollegium zu unterſtützen, ſo iſt jedenfalls an Schulorten von mäßigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, daß das Leben der Schüler außerhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtloͤſigkeit verfallen kann.“
2. Einige der wichtigſten Beſtimmungen aus den Schulgeſetzen.
1. Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Genehmigung des Direk⸗ tors. Auch iſt zu jedem Wechſel der Wohnung die Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius vorher einzuholen.
2. Wenn ein Schüler wegen Krankheit die Schule verſäumt, darf er ohne Vorwiſſen des Ordinarius ſeine Wohnung nicht verlaſſen.
3. Für alle Schüler wird— je nach den Klaſſen und nach der Jahreszeit verſchieden— eine Abend⸗ ſtunde feſtgeſetzt, nach welcher dieſelben zu Hauſe ſein müſſen.
4. Die Teilnahme der Schüler an öffentlichen Luſtbarkeiten aller Art, als Bällen, theatraliſchen Vor⸗ ſtellungen, Konzerten, Partien ꝛc., darf nur mit Erlaubnis des Direktors oder Ordinarius ſtatfinden.
5. Regelmäßige Zuſammenkünfte, auch Vereinigungen zu wiſſenſchaftlichen oder anderen Zwecken, z. B. Leſe⸗ und ſtenographiſche Kränzchen, ſind nur mit Genehmigung des Direktors und des Ordinarius geſtattet.
6. Das Beſuchen von Gaſt⸗ und Wirtshäuſern, Wirtsgärten, Felſenkellern, Konditoreien ꝛc. iſt den Schülern nur in Begleitung ihrer Eltern erlaubt. Wer in Begleitung anderer Perſonen einen derartigen Ort zu beſuchen wünſcht, hat vorher die Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius einzuholen.
7. Schülern der beiden oberen Klaſſen kann, wenn die ſchriftliche Zuſtimmung des Vaters oder deſſen Stellvertreters vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Das Rauchen an öffentlichen Plätzen, insbeſondere auch auf Spaziergängen in der Nähe der Stadt, iſt unterſagt.


