— 25—
8. Die Schüler dürfen niemand ohne Vorwiſſen des Direktors oder ihres Ordinarius beherbergen. Ebenſowenig darf ein Schüler ohne Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius eine Nacht anßerhalb ſeiner Wohnung zubringen.
9. Das Schulgeld iſt zu dem von dem Direktor jedesmal feſtzuſetzenden Termine an den Rendanten der Gymn.⸗Kaſſe vierteljährlich voraus zu bezahlen. Es beträgt für alle Klaſſen 120 Mark jährlich.
10. Ein Schüler, welcher Privatunterricht nimmt oder erteilt, hat davon ſeinem Ordinarius und dem Direktor Anzeige zu machen bezw. die Genehmigung dazu vorher einzuholen.
Ordnung der öffentlichen Prüſung. Donnerstag, den 23. März.
2 Uhr VU. III Griechiſch: Jung.— 2 ¾ Uhr O. III Geſchichte und Geographie: Dr. Drygas.— 3 ⅛ Uhr 0. II Vergil: Range.
Preitag, den 24. März.
8 Uhr VI Latein: Schäfer.— 8 ྠUhr V Rechnen: Rathmann.— 9 ¼ Uhr IV Franzöſiſch: Dr. Haas.
Das neue Schuljahr beginnt den 10. April, des Vormittags 8 Uhr, mit der Prüfung der neu an⸗ gemeldeten Schüler, der Unterricht am folgenden Tage.
Anmeldungen neuer Schüler nimmt der Unterzeichnete während der Ferien entgegen. Sie müſſen ſpäteſtens bis zum 9. April erfolgt ſein, und zwar durch die Eltern oder deren Stellvertreter in Perſon oder ſchriftlich unter Vorlegung eines Tauf⸗ oder Geburtsſcheines ſowie eines Impfſcheines bezw. Wiederimpfungsſcheines und eines Zeugniſſes der bisherigen Lehrer über Kenntniſſe und Betragen.
Zur Aufnahme in die Sexta iſt das vollendete 9. Lebensjahr erforderlich. An Vorkennt⸗ niſſen wird verlangt: a) Fertigkeit im deutlichen und ſinngemäßen Leſen, ſowie im Schreiben deutſcher und lateiniſcher Schrift; b) die Fähigkeit eine kurze Erzählung mündlich oder ſchriftlich ohne allzu grobe Fehler wiederzugeben; c) praktiſche Geläufigkeit in den vier Spezies mit unbenannten Zahlen; d) Kennt⸗ nis bibliſcher Geſchichten.— Vorkenntniſſe im Latein ſind nicht erforderlich.
Fulda, den 16. März 1893. Ber Königliche Gomnasial-Birektor
Dr. Eduard Goebel.


