Jahrgang 
1889
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II. Aus den Verfügungen der vorgeſetzten Behörden.

1. Verf. vom 24. März 1888 S. 956, bezw. Min.⸗Erlaß vom 25. Februar(U. II. 1928. U. IIIa. M. 10004), betr. die Frage, ob und inwiefern es als erforderlich zu erachten ſei, Arzte heranzuziehen zur Erfüllung der der Schule bezüglich der Geſundheitspflege obliegenden Pflichten und Aufgaben.

2. Verf. vom 3. Mai S. 1965, bezw. Min.⸗Erlaß vom 11. April(U. II. 8891), betr. die Kon⸗ ſtruktion der Schulbänke.

3. Verf. vom 4. Juni S. 2967, betr. die von Herrn Prof. Dr. Schmidt⸗Rimpler zu Marburg in

dieſem Jahre wieder vorzunehmende Augenunterſuchung ſowie Prüfung der Beleuchtungsverhältniſſe und der Schulbänke.

4. Verf. vom 22. Juni S. 3282, bezw. Min.⸗Erlaß vom 19. Juni(B. 205911¹), betr. die für weiland Seine Majeſtät den in Gott ruhenden Kaiſer und König Friedrich am 30. Juni abzuhaltende Ge⸗ dächtnisfeier.

5. Verf. vom 17. Auguſt S. 3830, bezw. Min.⸗Erlaß vom 23. Juli(B. 2405), wonach infolge Allerhöchſten Erlaſſes vom 9. Juli in ſämtlichen Schulen der Monarchie die Geburts⸗ und Todestage

der in Gott ruhenden Kaiſer Wilhelm I. und Friebrich fortan als vaterländiſche Gedenk⸗ und Erinnerungs⸗ tage begangen werden ſollen.

6. Verf. vom 18. Februar c. S. 747, bezw. Min⸗ ⸗Erlaß vom 13. Februar(U. II. 2927), betr. das Übereinkommen der deutſchen Staatsregierungen hinſichtlich der gegenſeitigen Anerkennung der von den Gymnaſien, bezw. Realgymnaſien(Realſchulen I. Ordnung) ausgeſtellten Reifezeugniſſe.

Hier werden folgende Beſtimmungen hervorgehoben:§ 1. 1. Das Reifezeugnis, welches ein Angehöriger des deutſchen Reiches an einem Gymnaſium oder einem Realgymnaſium(einer Realſchule I. Ordnung) irgend eines deutſchen Staates als Schüler der Anſtalt(vgl.§ 3) erworben hat, gewährt in jedem einzelnen Bundesſtaate diejenigen Berechtigungen, welche mit dem Reifezeugniſſe eines dem lebteren Staate angehörenden Gymnaſiums bezw. Realgym⸗ naſiums(Realſchule I. Ordnung) verbunden ſind.§ 2. Junge Leute, welche an einem Gymnaſium, bezw. Real⸗ gymnaſium(Realſchule I. Ordnung), ohne Schüler der betreffenden Anſtalt zu ſein, als ſ. g. Extraneer das Reife⸗ zeugnis mit der durch§ 1 bezeichneten Wirkung erwerben wollen, haben dies an einer Anſtalt desjenigen Staates zu thun, welchem ſie durch die Staatsangehörigkeit oder durch den jeweiligen Wohnſitz ihrer Eltern, bezw. deren Stell⸗ vertreter angehören. Die Ablegung der Reifeprüfung als Extraneer an einer Anſtalt eines anderen deutſchen Staates hat die im§ 1 bezeichneten rechtlichen Folgen nur dann, wenn ſeitens der Unterrichtsverwaltung des Staates, welchem der Prüfungs⸗Bewerber angehört, die Erlaubnis dazu vorher gegeben iſt. Ein Vermerk hierüber iſt in das Zeugnis aufzunehmen.§ 3. Die Beſchränkung, welche bezüglich der Extraneer in§ 2 bezeichnet iſt, findet Anwendung auch auf diejenigen Schüler der Gymnaſien und Realgymnaſien(Realſchulen I. Ordnung), welche ſpäter als mit dem Be⸗ ginne des drittoberſten Jahreskurſus(alſo ſpäter als mit dem Beginne der Oberſekunda nach weit verbreiteter Bezeichnung) in eine Anſtalt eines Staates eintreten, welchem ſie weder durch die Staatsangehörigkeit, noch durch den jeweiligen Wohnſitz ihrer Eltern bezw. deren Stellvertreter angehören. Die Direktoren der Gymnaſien und Realgymnaſien ſind verpflichtet, wenn auswärtige Bewerber die Aufnahme an einer höheren Stelle des Geſamtkurſus, als in dem Beginne der Oberſekunda, nachſuchen, dieſelben mit der vorſtehenden Beſtimmung im voraus bekannt zu machen.