Lehrern dem Unterrichte bei und ſprach ſich zum Schluſſe vor dem verſammelten Lehrerkollegium ſowohl über die gemachten Wahrnehmungen als auch über einige methodiſch⸗ dibeniich Fragen und Geſichtspunkte in ein⸗ gehender Weiſe aus.
13. Am 4. Februar wurde nach voränfgegangelem Gottesdienſte dem Herkommen gemäß das Andenken an Hrabanus Maurus in der Aula durch eine öffentliche Feier feſtlich begangen.
14. Am 10. März wurde zum Andenken an den 100jährigen Geburtstag der hochſeligen Königin Louiſe eine auf den Kreis der Schule beſchränkte Feier, wobei der Gymnaſiall. Dr. Zilch in ausführlichem Vortrag das Lebensbild der erlauchten Frau vorführte und außerdem geeignete Geſant und Gedichte vorgetragen wurden, ebendaſelbſt veranſtaltet.
15. Am 22. März fand zur Feier des Allerhöchſten Geburtstages Sr. Majeſtät des Kaiſers und Königs Wilhelm J. in der feſtlich geſchmückten Aula eine öffentliche Schulfeierlichkeit ſtatt, bei welcher der Oberlehrer Dr. Oſtermann die Feſtrede hielt.
16. Die Sommerferien dauerten vom 5. Juli bis 1. Auguſt, die Herbſtferien vom 27. September bis 10. Oktober, die Weihnachtsferien vom 23. Dezember bis 5. Januar incl.— Außerdem wurde am 1. De⸗ zember wegen der allgemeinen Volkszählung und an 6 Nachmittagen im Monat Auguſt wegen übergroßer Hitze der Unterricht ausgeſetzt.
C. Verfügungen des Röniglichen Prouinzial⸗Schulkollegiums.
1. Verfügung vom 24. März(S. 1430), wodurch in Gemäßheit eines Min.⸗Erlaſſes vom 9. desſ. Mts. beſtimmt wird, daß Erlaſſe oder Bekanntmachungen der katholiſchen kirchlichen Oberbehörden den Schülern der höheren Lehranſtalten ohne vorgängige Genehmigung des Anſtaltsvorſtehers auch in den betr. Kirchen nicht mitgetheilt werden dürfen.
2. Verfügung vom 6. April(S. 1797), betr. die Ausführung der Beſtimmungen des Reichs⸗Impf⸗ geſetzes.— Denſelben Gegenſtand betrifft eine Verf. vom 13. Mai(S. 2196). Darnach bezieht ſich der§. 13 alin. 1 nicht blos auf die Kontrole der Revaccination, ſondern auch auf die der erſten Impfung.
3. Verfügung vom 24. April(S. 2230), wonach vorerſt bei dem kathol. Religionsunterrichte ſich ohne Lehrbuch zu behelfen und der Einführung eines ſolchen noch einige Zeit Anſtand zu geben iſt.
4. Verfügung vom 21. Mai(S. 2606) bezw. Min.⸗Verf. vom 12. Mai, betr. das Verbot der Schüler⸗ zeitſchrift„Walhalla“(vergl. Progr. von 1874 S. 12 Nr. 12) reſp. der an Stelle derſelben getretenen „Freya“.— Denſelben Gegenſtand betrifft eine Verf. vom 11. Novbr.(S. 4603).
Als Norm ſoll feſtgehalten werden, daß Schülervereine, die an ſich zu billigen, nur dann zuläſſig ſind, wenn ſie ſich
wirklich auf Schüler, und zwar ſolche, die einer und derſelben Anſtalt angehören, beſchränken, ſo daß deren Direktor eine Verantwortlichkeit dabei übernehmen kann.
5. Verfügung vom 22. Juni(S. 3047), wodurch geſtattet wird, daß der evangel. Gottesdienſt wegen der am Gewölbe der Kirche nöthigen Reparatur bis auf Weiteres in der Gymnaſialaula abgehalten werde. 6. Verfügung vom 24. Juni(S. 2630), betr. die Aufbewahrung der Arbeitshefte der Schüler und deren eventuell zuläſſige Rückgabe. 7. Verfügung vom 28. Juni(S. 3140). womit die Min.⸗Verf. vom 17. desſ. Mts. nebſt dem bezüg⸗ lichen Allerh. Erlaß, betr. die Anrechnung des Feldzuges von 1866 als Kriegsjahr bei der Penſio⸗ nirung preußiſcher Staatsbeamten, zur Kenntniß und geeigneten Beachtung mitgetheilt wird.


