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Die Schule iſt darauf bedacht, durch die den Schülern aufgegebene häusliche Beſchäftigung den Erfolg des Unterrichts zu ſichern und die Schüler zu ſelbſtändiger Thätigkeit anzuleiten, aber nicht einen der körperlichen und geiſtigen Entwickelung nachtheiligen Anſpruch an die Zeitdauer der häuslichen Arbeit der Schüler zu machen. In beiderlei Hinſicht hat die Schule auf die Unterſtützung des elterlichen Hauſes zu rechnen. Es iſt die Pflicht der Eltern und deren Stellvertreter auf den regelmäßigen häuslichen Fleiß und die verſtändige Zeiteintheilung ihrer Kinder ſelbſt zu halten; aber es iſt ebenſo ſehr ihre Pflicht, wenn die Forderungen der Schule das zuträgliche Maß der häuslichen Arbeitszeit ihnen zu überſchreiten ſcheinen, davon Kenntniß zu geben. Die Eltern oder deren Stellvertreter werden ausdrücklich erſucht, in ſol⸗ chen Fällen dem Direktor oder dem Klaſſenordinarius perſönlich oder ſchriftlich Mittheilung zu machen und wollen überzeugt ſein, daß eine ſolche Mittheilung dem betreffenden Schüler in keiner Weiſe zum Nachtheil gereicht, ſondern nur zu eingehender und unbefangener Unterſuchung der Sache führt. Anonyme Zuſchriften, die in ſolchen Fällen gelegentlich vorkommen, erſchweren die genaue Prüfung des Sachverhalts und machen, wie ſie der Ausdruck mangelnden Vertrauens ſind, die für die Schule unerläßliche Verſtändigung mit dem elterlichen Hauſe unmöglich.
Fulda, am 31. März 1876. Der Königl. Gymnaſial⸗Direktor
Dr. duard Goebel.


