bildungsſchule allgemein überall da befreit, wo eine ihre weitergehende Schulausbildung berück⸗ ſichtigende Fortbildungsſchulklaſſe oder eine ihrem künftigen Berufe entſprechende Fachklaſſe nicht vorhanden iſt. Die Befreiung wird von den Kreis⸗(Stadt⸗) Schulämtern ausgeſprochen. In Zweifelsfällen entſcheidet die oberſte Schulbehörde.
3. Das Schulgeld beträgt: a) Voller Satz...... monatlich Reichsmark 17.50 b) Ermäßigung bei gleichzeitiger Schulausbildung von 2 und mehr Geſchwiſtern:
bei 2 Geſchwiſtern....... monatlich je Reichsmark 14.50 „ 3 4.......„„„ 11.50 „ 4„.......„„„ 9.— „ 5„.......„„„ 6.50
t 1..„„ 4.—
Die Ermäßigung gilt auch, wenn ſich Geſchwiſter in verſchiedenen höheren Schulen, in der Volksſchule(ausſchließlich Pflichtfortbildungsſchule), in Privatſchulen, gewerblichen Anterrichts⸗ anſtalten, auf der Aniverſität oder Hochſchule befinden. Geſchwiſter, die Muſik⸗, Handels⸗, Haus⸗ haltungs⸗, Koch⸗ oder ähnliche Schulen beſuchen, ſind nur dann bei der Feſtſetzung des Schul⸗ geldes in Betracht zu ziehen, wenn ſie während des ganzen Jahres wöchentlich mindeſtens 18 Stunden Anterricht erhalten.
Um den Schulgeldſatz feſtſtellen zu können, bedürfen wir einer amtlichen Beſcheinigung der Leiter dieſer Schulen mit Angabe der Zahl der Anterrichtsſtunden, an denen Geſchwiſter teilnehmen.
Das Schulgeld wirdé monatlich erhoben. Es iſt bis zum Ende des jeweiligen Monats fällig. Falls die Zahlung nicht rechtzeitig ſtattfindet, hat ſofort Mahnung und nach fruchtloſem Ablauf der Mahnfriſt von 10 Tagen alsbals die Beitreibung zu erfolgen, es ſei denn, daß eine Stundung bereits bewilligt, oder ein Geſuch um Stundung eingereicht worden iſt, über das die Entſcheidung noch ausſteht. Stundungsgeſuche müſſen der Direktion ſo zeitig eingereicht werden, daß möglichſt bis zum Ablauf der Mahnfriſt über ſie entſchieden iſt.(Verfügung vom 17. Februar 1927).
Das Schulgeld bitten wir auf unſer Poſtſcheckkonto 16275, Kaſſe der Heſſ. Auguſtinerſchule in Frieèdberg(Heſſen), Poſtſcheckamt Frankfurt a. M., zu überweiſen oder auf unſere Rechnung beim Mathildenſtift, der Bank für Handel, Gewerbe und Tandwirtſchaft oder der Mitteldeutſchen Creditbank zu Friedberg einzuzahlen. Zahlkarten ſind koſtenlos bei dem Hausmeiſter zu erhalten. Barzahlungen bei dem Rechner oder auf der Direktion werden nur in begründeten Ausnahme⸗ fällen angenommen. Wir warnen die Eltern, den Schülern zur Zahlung des Schulgeldes Geld in die Hand zu geben. Die Erfahrungen erweiſen, daß ſich immer wieder einzelne Schüler dadurch zu ſchweren Verfehlungen verleiten laſſen.
4. Freiſtellen. Begabte, fleißige und in ihrem Betragen muſterhafte Schüler, deren Eltern den Nachweis erbringen können, daß ihnen die Zahlung des Schulgeldes ſchwer fällt oder un⸗ möglich iſt, können ganze oder halbe Freiſtellen erhalten. Geſuche ſind an die Direktion zu richten. Es iſt dabei ein Vorèͤruck zu benutzen, der von der Schule geliefert wird. Die Geſuche werden der Bürgermeiſterei vorgelegt, da die Stadͤtverwaltung zur Prüfung der Bedürftigkeit berechtigt iſt.— Freiſtellen werden auf ein Jahr vergeben. Sie ſind aber ſtets widerruflich und werden auch im Taufe des Schuljahres zurückgenommen, wenn Leiſtungen oder Betragen des Inhabers zu beanſtanden ſind. Es beſtehen keine Bedenken, mehreren Kindern derſelben Familie Freiſtellen zu verleihen. Die Geſuche müſſen jedes Jahr erneuert werden. Sie ſind bis ſpä⸗ teſtens 22. April einzureichen.
Die ſeitherigen Beſtimmungen über die Vergebung von Freiſtellen ſind durch Verfügung zu Ur. M. K. 11 778 vom I1. 4. 28 verſchärft worden. Darnach dürfen in Zukunft Freiſtellen nur an ſolche Schüler vergeben werden, deren Fleiß nicht beanſtandet iſt, und die im Betragen, in Aufmerkſamkeit und in den Leiſtungen die Note 1 oder 2 haben. Nur bei Schülern der drei oberen Klaſſen, alſo der Primen und der Oberſekunda, können die Teiſtungen auch mit 3 be⸗ zeichnet ſein. Schüler mit Teiſtung 4 ſollen nicht mehr berückſichtigt werden.— Auch bei den Kriegswaiſen iſt die Bedürftigkeit nachzuweiſen.
5. Schülerverſicherung. Der Yertrag zwiſchen dem Miniſterium für Kultus und Bil⸗ dSungsweſen und der naſſauiſchen Tandesverſicherungsbank zu Wiesbaden über Anfallverſicherung der Schüler iſt nach der Abſtimmung der Eltern geändert worden. Der letzte Abſatz des§ 6 („Heilkoſten werden nur ſoweit erſtattet, als ſie nicht von einer Krankenkaſſe oder Krankenverſicherung zu tragen ſind.“) wiré geſtrichen. Für das letzte Vertragsjahr(Schuljahr 1929/30) wird für jeden Schüler eine Prämie von Reichsmark 1.20 berechnet.
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