Jahrgang 
1929
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Der Preußiſche Miniſter

für Wiſſenſchaft, Kunſt und Berlin, den 22. Jannar 1929. Volksbildung.

U III 2893/28 U II. 1.

Ausbildung von Volksſchullehrern und Volksſchullehrerinnen.

Am 1. Mai 1929 werden in die bereits beſtehenden Pädagogiſchen Akademien je 50 Studenten aufgenommen, und zwar in Elbing und Kiel zur Ausbildung evangeliſcher Volks⸗ ſchullehrer und-lehrerinnen, in Bonn zur Ausbildung katholiſcher Volksſchullehrer und in Frankfurt a. M. zur Ausbildung von Volksſchullehrern und ⸗lehrerinnen. Ferner wird beabſichtigt, zum gleichen Zeitpunkte neue Pädagogiſche Akademien zur Ausbildung evange⸗ liſcher Volksſchullehrer und-lehrerinnen in Breslau, Erfurt, Hannover und Dortmund zu eröffnen und dort ebenfalls je 50 Studierende aufzunehmen. Wegen des noch vorhandenen überfluſſes an evangeliſchen Schulamtsbewerberinnen werden jedoch zu den Akademien in Erfurt und Hannover vorläufig nur männliche Studierende zugelaſſen.

Mit Rückſicht auf die beſonders große Zahl noch unbeſchäftigter katholiſcher Schulamts⸗ bewerberinnen werden katholiſche Abiturientinnen bis auf weiteres in keine Pädagogiſche Akademie aufgenommen.

Der Bildungsgang iſt zweijährig. Studiengebühren werden nicht erhoben. Unter be⸗ ſonderen Vorausſetzungen können Studienbeihilfen gewährt werden, die bei den Akademien zu beantragen ſind. Internate ſind mit den Akademien nicht verbunden. Arbeitspläne und weitere Auskünfte ſind bei den Sekretariaten der Pädagogiſchen Akademien erhältlich. Nähe⸗ res iſt auch zu erſehen aus dem Merkblatt für Berufsberatung B 4:Der Volksſchullehrer von Akademiedirektor Dr. Karl Weidel in Elbing, zu beziehen durch den Verlag Tro⸗ witzſch u. Sohn in Berlin SW. 48, Wilhelmſtraße 29, gegen Voreinſendung von 35 Rpf.

Das Aufnahmegeſuch iſt bis ſpäteſtens zum 10. März 1929 unmittelbar an eine der Pädagogiſchen Akademien zu richten. Beizufügen ſind:

1) ein Lebenslauf mit Angabe des Bekenntniſſes,

2) eine beglaubigte Abſchrift des Reifezeugniſſes einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt oder eine Beſcheinigung des Anſtaltsleiters über die beſtandene Reifeprüfung oder über ihr vorausſichtliches Beſtehen.

3) ein Geſundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienſtſiegels berechtigten Arztes,

4) ein amtlicher Ausweis über die Staatsangehörigkeit,

5) ein polizeiliches Führungszeugnis, falls ſeit der Erlangung des Reifezeugniſſes mehr als ein halbes Jahr verſtrichen iſt.

Bald nach Ablauf der Meldefriſt werden die Bewerber, die für die Aufnahme in Betracht kommen, zu einer Prüfung ihrer muſikaliſchen Kenntniſſe und Fertigkeiten am Akademieort einberufen. Die Bewerber müſſen mit der allgemeinen Muſiklehre vertraut ſein, ein einſtimmiges ſchlichtes Motiv nachſingen und niederſchreiben, ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl Volkslieder auswendig ſingen können. Im Spiel eines der drei Inſtrumente Geige, Klavier oder Orgel müſſen die Grundlagen vorhanden ſein.

Die Bewerberinnen müſſen ſich in einer Aufnahmeprüfung über Kenntniſſe und Fertig⸗ keit in der Nadelarbeit im Umfange einer abgeſchloſſenen Lyzeumsbildung ausweiſen.

Ob in beſonderen Fällen von der Forderung hinreichender turneriſcher, muſikaliſcher und techniſcher Vorbildung abgeſehen werden kann, werde ich auf beſonderen Antrag der Akademien nach erfolgter Aufnahmeprüfung entſcheiden.

Becker.

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