Jahrgang 
1929
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Verzeichnis der an der Schule gebrauchten Bücher

(in Klammern der Tag der Genehmigungsverfügung.)

Schuſter⸗Franke, Lehrbuch für den Religionsunterricht. Mittelſtufe(29.5.27.) Oberſtufe(7.9.27). Bojunga, Sprachlehre(16. 8. 22.)

Wägen und Wirken. Ein deutſches Leſebuch(16. 8. 22.)

Teubners Geſchichtliches Unterrichtswerk für Höhere Lehranſtalten. Harms⸗Hanſen, Erdkundliches Arbeitsbuch für Höhere Lehranſtalten.(2. 4. 27.) Lietzmann, Leitfaden der Mathematik. Unterſtufe. Oberſtufe.(23. 5. 23.) Lietzmann, Geometriſche Aufgabenſammlung. Unterſtufe. Oberſtufe.(23. 5. 23.) Lietzmann, Aufgabenſammlung für Arithmetik, Algebra und Analyſis.(23. 5. 23.) Roſenberg, Unterſtufe der Phyſik für die höheren Schulen.(23. 5. 23.) Roſenberg, Lehrbuch der Phyſik für die oberen Klaſſen.(23. 5. 23.) Henninger, Lehrbuch der Chemie. Teil I u. II.(3. 3. 28.)

Smalian, Grundzüge der Pflanzenkunde.(10. 11. 22.)

Smalian, Grundzüge der Tierkunde.(10. 11. 22.)

Lincke⸗Schad, Lehrbuch der engliſchen Sprache. Teil I. Teil II.(27. 4. 23.) Lincke⸗Schad, Kurzgefaßte Grammatik der engliſchen Sprache.(27. 4. 23.) Oſtermann⸗Müller, Lateiniſches Uebungsbuch. Ausg. für Reformſchulen.

Bearbeitet von Michaelis.(25. 3. 24.)

Andere als die hier angegebenen Lehrbücher ſind in der Edertalſchule nicht im Gebrauch.

M

8. Mitteilungen an die Schüler und ihre Eltern.

1. Das Schulgeld beträgt jährlich 200 RM. und iſt mit je 17 RM. zu An⸗ fang der beiden erſten, mit 16 zu Anfang des dritten Monats jedes Vierteljahres im voraus zu zahlen. Freiſtellen können bedürftigen Schülern mit guten Leiſtungen und einwandfreier Führung verliehen werden. Geſuche darum ſind in jedem Jahre zu erneuern.

Zur Vermeidung vorgekommener Irrtümer wird auf folgendes hingewieſen. Die Edertalſchule iſt eine ſtaatliche Anſtalt. Zu den von der Stadt Frankenberg der Preußiſchen Staatsregierung gegenüber vertraglich übernommenen Pflichten gehört auch die Führung der ſtaatlichen Schulkaſſe durch einen ſtädtiſchen Beam⸗ ten. Keinesfalls hat damit die Stadt Einfluß auf die Verleihung von Freiſtellen, für die vielmehr die vom Staate angeſtellten Mitglieder des Lehrerkollegiums als Geſamtkonferenz zuſtändig ſind. Daher können Geſuche um Befreiung nur an den Direktor der Schule gerichtet werden. Auch Zahlungen ſind nicht an die Stadt⸗ kaſſe zu leiſten, ſondern nur an dieKaſſe der ſtaatlichen Edertalſchule.

2. Auf die Pflicht, alle aus der Hilfsbücherei entliehenen Bücher in gutem Zuſtande zu erhalten, wird erneut hingewieſen. Beſchriebene oder ſonſt beſchädigte Bücher müſſen vom Entleiher erſetzt werden.

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