ort einberufen. Die Bewerber müſſen mit der allgemeinen Muſiklehre vertraut ſein, ein ein⸗ ſtimmiges ſchlichtes Motiv nachſingen und niederſchreiben, ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl Volkslieder auswendig ſingen können. Im Spiel eines der drei Inſtrumente, Geige, Klavier oder Orgel müſſen die elementaren Grundlagen vorhanden ſein.
Die Bewerberinnen werden ſich in einer Aufnahmeprüfung über Kenntniſſe und Fer⸗ tigkeiten in der Nadelarbeit im Umfange einer abgeſchloſſenen Lyzeumsbildung ausweiſen müſſen
Ob in beſonderen Fällen von der Forderung hinreichender turneriſcher, muſikaliſcher und techniſcher Vorbildung abgeſehen werden kann, bleibt meiner Entſcheidung vorbehalten.
Der Preußiſche Miniſter für Wiſſenſchaft, Kunſt und Volksbildung. Im Auftrage: gez. Wende.
21. 12. 27. Dr Reichsrat hat in ſeiner Sitzung vom 10. 11. 27 beſchloſſen: Die Reifezeugniſſe der Aufbauſchulen mit dem Ziele der Deutſchen Oberſchule werden als ausreichender Nachweis anerkannt für die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Tier⸗ ärzte, Apotheker, Nahrungsmittelchemiker.(Die Bayriſche Staatsregierung iſt die⸗ ſem Beſchluſſe hinſichtlich der Aufbauſchulen nicht beigetreten).
19. 3. 28. Nach den Miniſterialerlaſſen vom 5. 5. 23 und 31. 7. 27 können außer Volksſchülern in die Aufbauſchulen auch Schüler aus anderen Lehranſtalten (Mittelſchulen, Rektoratſchulen, höheren Schulen) aufgenommen werden. Für den Sonderfall der Aufnahme in die Untertertia der Aufbauſchulen gilt auch weiterhin der Miniſterialerlaß von 19. 5. 25. Hiernach können Schüler aus anderen Lehr⸗ anſtalten als der Volksſchule in dieſe Klaſſe nur mit unſerer Genehmigung aufgenom⸗ men werden, die wir auf beſonders geartete Einzelfälle beſchränken werden. Im allgemeinen iſt ein ſolcher Uebergang erſt in die Unterſekunda der Aufbauſchulen erwünſcht.
8. Mitteilungen an die Schüler und ihre Eltern.
1. Das Schulgeld beträgt jährlich 200 RM. und iſt mit je 17 RM. zu Anfang der beiden erſten, mit 16 zu Anfang des dritten Monats jedes Vierteljahres im vor⸗ aus zu zahlen. Freiſtellen können nur in kleiner Zahl an bedürftige Schüler mit guten Leiſtungen und durchaus einwandfreier Führung vergeben werden. Das Geſuch darum iſt in jedem Jahre zu erneuern.
2. Aus der Hilfsbücherei können Schulbücher in größerer Anzahl zur Be⸗ nutzung gegeben werden. Beſchriebene oder ungewöhnlich beſchmutzte und beſchä⸗ digte Bücher werden nicht zurückgenommen und müſſen vom Entleiher erſetzt werden.
3. Es beſteht Veranlaſſung, darauf hinzuweiſen, daß öffentliches Tabak⸗ rauchen auch älterer Schüler in der Stadt und ihrer nächſten Umgebung den herr⸗ ſchenden Anſchauungen widerſpricht. Auch der Aufenthalt in Gaſtwirtſchaften kann
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