Jahrgang 
1912
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1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schülerinnen mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule, z. B. auf der Straße und öffent- lichen Plätzen, möglichst eingeschränkt werden.

2. Die Schülerinnen dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit über- tragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen ist verboten.

3. Erkrankt gewesene Schülerinnen haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchs- gegenstände müssen vorschriftsmäßig gereinigt, bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Bescheinigung.

4. Bei Erkrankung an Diphterie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Erkrankten im Berührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach oder Diph- terie täglich Rachen und Nase mehrmals mit einem desinfizierenden Mund- wasser auszuspülen.

5. Ist eine Schülerin der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen und der Auswurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.

Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durchführung ist aber unbedingt notwendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten er- folgreich sein. Es wird daher dringend gebeten, daß das Elternhaus in richtiger Er- kenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Bestrebungen der Behörde unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge für die ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Hilfe erleichtert.

Wie schon in früheren Jahren, so muß ich auch in diesem wieder die Bitte an die Eltern unserer Schülerinnen richten, in allen Fällen, in denen sie wegen der Erziehung ihrer Kinder Bedenken haben, sich vertrauensvoll an die Lehrer oder, wenn es nötig ist, an den Direktor zu wenden. Sie können überzeugt sein, daß wir ihren Klagen ein offenes Ohr leihen. Es entspricht nicht dem Vertrauensverhältnis, welches zwischen Eltern und Erziehern walten sollte, wenn durch anonyme Zeitungsartikel ver- sucht wird, einem Übelstande abzuhelfen.

Die Kindesnatur ist so beschaffen, daß nur da ein erziehlicher Einfluß ausge- übt werden kann, wo das Kind zum Erzieher mit Achtung und Ehrerbietung empor- sieht. Nur durch die Ehrfurcht vor dem Erzieher kommt das Kind zur Ehrfurcht vor dem Sittengesetz. Ermahnungen von einem ungeachteten Lehrer gesprochen, verhallen wirkungslos. Nun ist es ja in erster Linic Sache der Lehrer, sich diese für die Er- füllung ihrer Aufgabe notwendige Achtung zu verschaffen. Aber auch das Elternhaus kann viel dazu beitragen. Wenn das Kind hört, wie zu Hause an seinem Lehrer Kritik geübt wird, seine Worte oder Maßregeln abfällig beurteilt oder gar verspottet werden, gewöhnt es sich leicht daran, in diese Kritik einzustimmen, und verlernt, den Lehrer mit Ehrfurcht zu betrachten. Die Eltern der meisten Schülerinnen wissen wohl, wie sehr dadurch die sittliche Erziehung ihrer Töchter gefährdet wird. Es scheint mir aber