8. Die Zulaſſung zur Reifeprüfung bedarf keines beſonderen Verfahrens. Sie erfolgt nach denſelben Grundſätzen, die für die Verſetzung in eine höhere Klaſſe gelten.
9. Ein Schüler iſt nur dann zu verſetzen, wenn erwartet werden kann, daß er in der nächſten Klaſſe erfolgreich mitzuarbeiten in der Lage iſt. Es iſt in das pflichtmäßige Ermeſſen des Anſtaltsleiters geſtellt, wie⸗ weit er über nicht genügende Leiſtungen in einzelnen Fächern hinwegſehen oder auf außergewöhnliche Amſtände Rückſicht nehmen will, welche die Entwicklung des Schü⸗ lers vorübergehend gehemmt haben. Hierbei ſind die Ge⸗ ſamtperſönlichkeit des Schülers, wie ſie ſich im Schulzimmer und auf dem Sportplatz bewährt hat, und etwaige Höher⸗ leiſtungen im Sinne dieſer Beſtimmungen gebührend zu werten.
Nachhilfeſtunden ſind möglichſt einzuſchränken.
10. Eine gleichmäßige ſtrenge Beurtei⸗ lung der Schülerleiſtungen in Klaſſe und Prü⸗ fung über das ganze Reich hin wird ſich durch Einzel⸗ vorſchriften nicht erreichen laſſen. Sie kann nur aus dem Verantwortlichleitsgefühl der Lehrerſchaft vor Volk und Staat erwachſen. Immerhin ſoll durch häufige Nachprüfung der Anſtalten ſeitens der vorgeordneten Behörden dafür Sorge getragen werden, daß dieſes völkiſche Verant⸗ wortungsbewußtſein wach bleibt und geſchärft wird.
Die Anſtaltsleiter haben die Pflicht, ſich im Laufe des Schuljahres von dem Stand der Klaſſen häufiger zu überzeugen.
11. Die Zeugniſſe haben in Zukunft zu enthalten:
a) eine allgemeine Beurteilung des körperlichen, cha⸗ rakterlichen und geiſtigen Strebens und Geſamt⸗ erfolges. Dieſe iſt nicht in Noten auszudrücken;
b) eine Wertung der Leiſtungen in den Einzelfächern.
Dabei ſind überall die Arteile 1(ſehr gut), 2(gut),
3(genügend), 4(nicht genügend) anzuwenden.
Zwiſchennummern ſind in den Zeugniſſen nicht ſtatthaft.
12. Wo es ſich um die Beurteilung geſund⸗ heitlicher Hemmungen handelt, iſt vor der ſchul⸗ ärztlichen Anterſuchung auch das Arteil des Sportlehrers einzuholen.
13. Bei allen Erziehungsmaßnahmen zur Behebung von Mängeln, die zu einer Verweiſung von der Schule führen könnten, hat die Schule nach Möglichkeit rechtzeitig die Eltern aufmerkſam zu machen und ſie auf die Folgen hinzuweiſen.
14. Die Verweiſung auf Grund der vorſtehenden Beſtimmungen verfügt der Anſtaltsleiter nach Anhören der in der Klaſſe unterrichtenden Lehrer, in den Fällen I und II der Geſamtlehrerſchaft. Sie ſchließt eine Wiederaufnahme in eine andere höhere Schule aus.
Bei der Entſcheidung iſt ſorgfältig zu prüfen, ob die Mängel nicht auf vorübergehenden geſundheitlichen Störungen beruhen.
15. Bei allen ausſondernden Maßnahmen auf Grund mangelhafter geiſtiger Leiſtungen ſind die körperlichen und charakterlichen Fähigkeiten voll mitzuwerten. Wenn der Schüler hervorragende Führer⸗ eigenſchaften beſitzt und getätigt hat, iſt beſonders wohl⸗ wollend zu verfahren.
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Gute rein verſtandesmäßige Leiſtungen können jedoch nicht als Ausgleich charakterlicher Mängel angeſehen werden.
16. An Nichtſchüler, die ſich zu einer Schluß⸗ oder Reifeprüfung melden, ſind dieſelben Anforderungen auf körperlichem, charakterlichem und geiſtigem Gebiet zu ſtellen wie an Schüler. Die Zulaſſung von Nichtariern unterliegt ausſchließlich meiner Entſcheidung.
17. Arier, die auf Grund der Ausleſebeſtimmungen vom Beſuch der höheren Schule ausgeſchloſſen ſind, können ſich nach angemeſſener Zeit als Michtſchüler zu einer Schluß⸗ oder Reifeprüfung melden. Doch haben ſie dann — beſonders in den Fällen der Abſchn. I und II— den Nachweis zu führen, daß ſie die ſeinerzeit gerügten Mängel beſeitigt haben; der Leiter des Prüfungsausſchuſſes hat dieſen Nachweis zu prüfen und auch ſchon im Zweifelsfalle die Zulaſſung abzulehnen.
Nichtarier, die von der höheren Schule verwieſen ſind, werden zu Schluß⸗ und Reifeprüfungen nicht zu⸗ gelaſſen.
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Für die unvollſtändigen gehobenen Schulen, die nach dem Plan einer höheren Schule unterrichten(Rektorat⸗ ſchulen und ähnliche Anſtalten), gelten dieſe Beſtimmungen ſinngemäß. Für die übrigen gehobenen Schulen behalte ich mir vor, Beſtimmungen zu erlaſſen, die vorſtehenden Grundſätzen entſprechen.
Alle dieſem Erlaß entgegenſtehenden Beſtimmungen werden hiermit aufgehoben.
Der Erlaß tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Der Erlaß wird nur im RMin Amtsbl. veröffentlicht. Berlin, den 27. März 1935.
Der Reichs⸗ und Preußiſche Miniſter für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung.
Ihrer Auslegung der Beſtimmungen in Abſchn. V Ziff. 5 und 6 meines Runderlaſſes vom 27. März 1935 — E IIle 202 E IIa uſw.—(RMin Amtsbl. DtſchWiſſ. S. 125), betreffend Schülerausleſe an höheren Schulen, ſtimme ich zu. Die Zulaſſung zur Oberſtufe nach zwei⸗ jährigem Beſuch der U II kann nur erfolgen, wenn ganz beſondere Amſtände vorliegen.
Berlin, den 22. Juni 1935.
Der Reichs⸗ und Preußiſche Miniſter für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung.
14. Nationalpolitiſche Lehrgänge für Schüler der höheren Lehranſtalten
Auf Grund meines Erlaſſes vom 4. Oktober 1933 — A II C 2580— ſind in mehreren Provinzen na⸗ tionalpolitiſche Lehrgänge für Schüler und Schülerinnen höherer Lehranſtalten eingerichtet worden.
Die Abteilung für höheres Schulweſen beim Herrn Oberpräſidenten der Rheinprovinz hat ſich dieſer Lehr⸗ gänge in beſonderer Weiſe angenommen und ſeit Oktober 1933 ſämtliche Schüler und Schülerinnen der Klaſſen UII


