Jahrgang 
1935
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2. Jugendliche, die eine dauernde Scheu vor Kör⸗ perpflege zeigen und dieſes Verhalten trotz aller Er⸗ ziehungsverſuche nicht ablegen, werden von der höheren Schule verwieſen.

3. Ebenſo führt ein dauerndes Verſagen bei den Leibesübungen, das ſich vor allem in Mangel an Willen zu körperlicher Härte und Einſatzbereitſchaft äußert, zur Verweiſung, wenn nicht Amtsarzt und Sportlehrer ein Verbleiben befürworten.

Il. Charakterliche Ausleſe

1. Wer durch ſein allgemeines Verhalten in und außer der Schule gröblich gegen Sitte und Anſtand verſtößt, iſt von der Schule zu verweiſen.

2. Fortgeſetzte Verſtöße gegen Kameradſchaft⸗ lichkeit und Gemeinſchaftsſinn ziehen nach ver⸗ geblichen Beſſerungsverſuchen die Verweiſung von der Schule nach ſich.

3. Dasſelbe geſchieht bei dauernden Verſtößen gegen Zucht und Ordnung und gegen Ehrlichkeit, die auf einen grundſätzlichen Mangel an Einfügungs⸗ und Ordnungsſinn und anderſeits an Offenheit deuten.

IlI. Geiſtige Ausleſe

1. Die geiſtige Ausleſe erfolgt auf der Grundlage der für die einzelnen Klaſſen und Stufen in den Lehrplänen geforderten Denkfähigkeit, geiſtigen Reife und Kenntniſſe.

2. Entſcheidend iſt hier nicht die Summe an⸗ gelernten Wiſſensſtoffes, ſondern die geiſtige Ge⸗ ſamtreife.

3. Grundſätzlich gilt ein Schüler als verſetzungs⸗ reif, wenn er in allen Geiſtesfächern das Klaſſenzie! erreicht hat. Wertvoller als ein allgemeines Genügen iſt jedoch, daß wenigſtens auf einzelnen Gebieten Höher⸗ leiſtungen vorhanden ſind. Am deretwillen kann dann über Minderleiſtungen in anderen Einzelfächern hinweg⸗ geſehen werden, vorausgeſetzt, daß dieſe Winderleiſtungen nicht auf einen allgemeinen Mangel an Denkfähigkeit und geiſtiger Reife beruhen.

V. Völkiſche Ausleſe

1. Ariſche Schüler dürfen hinter nichtariſchen nicht zurückgeſetzt werden. Es iſt daher nicht angängig, an Nichtarier(im Sinne des Reichsgeſetzes zur Wieder⸗ herſtellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 und ſeiner Nachträge) irgendwelche Vergünſtigungen zu geben(Schulgelderlaß, freie Lehrmittel, Erziehungsbei⸗ hilfen und dergl.), ſolange ſie ariſchen Schülern verſagt werden.

2. Schüler, die durch ihr Verhalten in und außer der Schule die Volksgemeinſchaft oder den Staat wiederholt ſchädigen, ſind von der Schule zu verweiſen.

V. Einzelbeſtimmungen

1. höheren

Aufnahme in die Sexta(1. Klaſſe der

Schule).

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Die Auſnahme findet auf Grund eines Gutachtens der Grundſchule und einer ſchriftlichen, mündlichen un d körperlichen Eignungsprüſung an der höheren Schule ſtatt.

Ein Schüler kann von der mündlichen Prüfung befreit werden, wenn ſein Grundſchulzeugnis im Durchſchnitt min⸗ deſtens gut iſt und das Ergebnis der ſchriftlichen Prüfung dem entſpricht.

Die Prüfung iſt beſtanden, wenn das Geſamtergebnis voll genügend iſt.

Hat eine größere Zahl von Schülern die Prüfung beſtanden, als die Schule aufnehmen kann, ſo ſollen ſie in der Reihenfolge ihrer Geſamteignung aufgenommen werden. Arier haben vor Nichtariern den Vorzug.

Wer nicht aufgenommen worden iſt, darf ſich nach einem Jahr noch einmal melden, falls das Ergebnis nicht völlig ungenügend war.

Wer die Prüfung beſtanden hat, aber aus Platzmangel nicht aufgenommen worden iſt, kann unbeſchadet der beſchränkenden Beſtimmungen für Nichtarier nach einem Jahr ohne weitere Prüfung aufgenommen werden.

2. Wer in der unterſten Klaſſe(Sexta) das Klaſſenziel nicht erreicht, hat die höhere Schule zu ver⸗ laſſen, wenn der Anſtaltsleiter ihn nach Anhören der in der Klaſſe unterrichtenden Lehrer für ungeeignet hält. Der Beſuch einer höheren Schule ſcheidet damit zunächſt aus, doch können die Entlaſſenen ſich ſpäter nochmals, jedoch früheſtens nach drei Jahren, für die Antertertia (4. Klaſſe einer neunſtufigen oder 1. Klaſſe einer Aufbau⸗ ſchule) melden.

3. Für die Auſnahme in eine höhere Klaſſe gelten die Beſtimmungen zu 1 ſinngemäß.

4. Wer zweimal das Ziel der gleichen Klaſſe nicht erreicht, wird von der höheren Schule ver⸗ wieſen. Erreicht ein Schüler in zwei aufeinanderfolgenden Klaſſen das Ziel nicht, ſo hat er gleichfalls auszuſcheiden, wenn nicht nachweislich vorübergehende geſundheitliche Stö⸗ rungen die Arſache des Mißerfolges waren.

Erreicht ein Schüler in einer ſpäteren Klaſſe das Ziel abermals nicht, ſo kann ſeine Verweiſung beſchloſſen werden.

5. Für die UIIl im Falle der Ziff. 2(4. Klaſ⸗ ſe) und an den Aufbauſchulen gelten dieſelben Beſtimmungen wie für die VI. Doch iſt hier beſonders ſorgfältig zu prüfen, ob nicht Wachstumshemmungen oder ſtärkere geſundheitliche Störungen den Erfolg in der Klaſſe beeinflußt haben.

6. Eine beſonders ſcharfe Ausleſe iſt beim Aeber⸗ gang auf die Oberſtufe nötig.

Wer das Klaſſenziel der Anterſekunda(6. Klaſſe) in einem Jahre nicht erreicht, darf in der Regel nicht zum Beſuch der Oberſtufe zugelaſſen werden.

7. In die Unterprima(8. Klaſſe) ſollen nur ſolche Schüler gelangen, deren geiſtige, charakterliche und ſportliche Entwicklung die ſichere Gewähr für eine erfolg⸗ reiche Mitarbeit in der Prima(8. und 9. Klaſſe) bietet. Im allgemeinen werden es gerade die Schüler ſein, die auf irgendeinem Gebiete der Schule Aeberdurchſchnittliches leiſten, ſelbſt wenn dem WMinderleiſtungen auf einzelnen anderen Gebieten gegenüberſtehen.