Jahrgang 
1935
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Auch die übrigen Anterrichtsfächer werden mancherlei Hilfe zu leiſten vermögen. So kann die Be⸗ handlung bedeutender Fachvertreter(Mathematiker, Na⸗ turwiſſenſchaftler, Sprachforſcher), die Wahl der Anter⸗ richtsbeiſpiele(Rechnen, Mathematik), des Leſeſtoffes (Fremdſprachen) die organiſche Lebensauffaſſung und die politiſche Willensbildung weſentlich fördern. Dazu müſſen aber auch dieſe Fächer und ihre Vertreter von den Grundgedanken und Zielen der Raſſenkunde und Raſſen⸗ pflege ſich durchdringen und beſtimmen laſſen.

Daß vor allem den Leibesübungen eine über⸗ ragende Bedeutung zukommt, verſteht ſich von ſelbſt. Der nordraſſiſche ſchöne und geſunde Körper ſowie geſtählter Wille ſind hier das Zielbild.

Die Behandlung all dieſer Lehrſtoffe verfehlt ihren Zweck, wenn ſie mehr Wert auf etwaige Ausnahmen als auf das Regelrechte legt, oder wenn ſie bei bloßer Belehrung ſtehenbleibt und nur den Verſtand der Jugend beſchäftigt. Politiſche Willensbildung muß als das Hauptziel ſtets feſt im Auge behalten werden. Auf Gemüt und Willen der Jugend vermag der Erzieher jedoch nur zu wirken, wenn die Grundlagen der bvölkiſchen Weltanſchauung auch ſein eigenes Denken, Wollen und Handeln ganz beſtimmen und er als lebendiges Vorbild vor der ihm anvertrauten Jugend ſteht und mit ihr lebt.

Berlin, den 15. Januar 1935.

Der Reichs⸗ und Preußiſche Miniſter für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung.

12. Reichsordnung der Schulferien

Zur einheitlichen Regelung des Schuljahres für die Volks⸗, mittleren und höheren Schulen ordne ich unter Aufhebung aller entgegenſtehenden Beſtimmungen fol⸗ gendes an:

I. Das Schuljahr beginnt und ſchließt wie bisher im Frühling. II. Es wird fortan in folgende drei Abſchnitte eingeteilt: 1. April bis Juni, Juli, 2. Auguſt/ September bis Dezember, 3. Januar bis März.

III. Die Geſamtdauer der Tage.

Ferien beträgt weiterhin 85 Sie werden folgendermaßen verteilt:

1. 40 Tage Sommerferien. Sie erſtrecken ſich in drei Staffeln über die Zeit zwiſchen dem 25. Juni und 31. Auguſt. Die Ferien liegen: a) für das Land Sachſen zuſammen mit den

öſtlichen Provinzen Preußens ¹) vom 25. Juni bis 3. Auguſt,

b) für die Länder Oldenburg, Mecklenburg, Braunſchweig, Lippe, Schaumburg, Anhalt, Thüringen, Heſſen⸗Darmſtadt und die Hanſe⸗ ſtädte zuſammen mit den mittleren Provinzen Preußens ¹) vom 8. Juli bis 17. Auguſt,

c) für die ſüddeutſchen Länder und das Saar⸗ gebiet zuſammen mit den weſtlichen Pro⸗

1) Zur Gruppe III 1 a gehören die Provinzen Oſtpreußen, Pommern, Brandenburg und Berlin,(dkan gchor und Shi leſien 1 lipreußen. P zu lII 1 b die Provinzen Schleswig⸗Holſtein, Hannover, Heſſen⸗Naſſau, Sachſen, zu lll 1c die Provinzen Weſtfalen und Rheinland(mit Birkenfeld)

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vinzen Preußens und Hohenzollern vom 22. Juli bis 31. Auguſt.

2. 15 Tage Weihnachtsferien vom 23. Dezember bis 6. Januar.

3. 18 Tage Oſterferien vom 22. März bis 8. April, ſo daß das Schuljahr am 9. April beginnt. Liegt das Oſterfeſt früher oder ſpäter, ſo ſind die Ferien ſo weit zu verſchieben, daß die Feſttage gerade noch in die Ferien fallen. Letzter Schultag iſt bei früherem Feſt der Don⸗ nerstag vor Oſtern, erſter Schultag bei ſpäterem Feſt der Dienstag nach Oſtern.

4. Die reſtlichen 12 Tage verteilen ſich auf die Pfingſt⸗ und die Herbſtferien. a) Die Pfingſtferien betragen im Falle III 1 4 Tage, im Falle III 1b und c 7 Tage. b) Die Herbſtferien betragen im Falle III 1 a 8 Tage, im Falle III 1b und c 5 Tage. Sie liegen um den 15. Oktober.

IV. Die unter III feſtgeſetzten Tage des Ferienbeginnes und ⸗ſchluſſes ſind als Richttage anzuſehen. Von ihnen kann aus Zweckmäßigkeitsgründen um wenige Tage abgewichen werden. Die Einzelregelung treffen danach die Anterrichtsverwaltungen der Länder.

V. Für die ländlichen Volksſchulen bleibt eine andere Verteilung von Sommer⸗ und Herbſtferien mit Rück⸗ ſicht auf die Erntearbeit den Anterrichtsverwaltungen der Länder überlaſſen.

VI. Dieſe Regelung tritt mit dem Beginn des Schul⸗ jahres 1935 in Kraft.

Berlin, den 28. Januar 1935.

Der Reichs⸗ und Preußiſche Miniſter für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung.

13. Schülerausleſe an den höheren Schulen

Die Aufgabe der höheren Schule iſt es, den körperlich, ſcharakterlich und geiſtig beſonders gut veranlagten Teil der deutſchen Jugend ſo zu erziehen, daß er fähig wird, ſpäter in gehobenen oder führenden Stellen unſer politiſches, kulturliches und wirtſchaftliches Volksleben maß⸗ gebend mitzugeſtalten.

Die höhere Schule hat daher die Pflicht, unter den zu ihr kommenden Jugendlichen ²) eine Ausleſe zu treffen, welche die Angeeigneten und Anwürdigen ausſcheidet, um die Geeigneten und Würdigen um ſo mehr fördern zu können. Die ſtändige Prüfung muß ſich auf die körperliche, ſcharakterliche, geiſtige und völkiſche Geſamteignung erſtrecken.

I. Körperliche Ausleſe

1. Jugendliche mit ſchwerem Leiden, durch die die Lebenskraft ſtark herabgeſetzt iſt und deren Be⸗ hebung nicht zu erwarten iſt, ſowie Träger von Erbkrank⸗ heiten ſind nicht geeignet und werden daher nicht in die höhere Schule aufgenommen. In Zweifelsfällen iſt ein amtsärztliches Gutachten zu verlangen.

2) Die männlichen Bezeichnungen gelten überall auch für die Schüler⸗ innen uſw.