Aeber die mit den Jugendwaltern und den Schul⸗ gemeinden gemachten Erfahrungen erſuche ich mir zum 1. Oktober 1935 zu berichten.
Berlin, den 24. Oktober 1934.
Der Miniſter für Wiſſenſchaft, Kunſt und Volksbildung.
Richtlinien über die Schaffung von Schulgemeinden und die Berufung von Jugendwaltern
Am die Einheit des erziehlichen Wollens und Handelns zwiſchen Elternhaus, Schule und Staatsjugend herzu⸗ ſtellen und die Gemeinſchaftlichkeit der am Werk der Jugenderziehung Beteiligten zu fördern, bildet der national⸗ ſozialiſtiſche Staat an öffentlichen Volks⸗, mittleren und höheren Schulen Schulgemeinden und beruft Eltern, Lehrer und Beauftragte der HJ als Jugendwalter. Beide Ein⸗ richtungen haben keine beſchließenden, ſondern nur be⸗ ratende Befugniſſe.
Die Eltern(Vormünder, Pfleger) der von einer Schule betreuten Kinder bilden mit den Lehrern dieſer Schule die Schulgemeinde.
Bei allen Gliedern der Schulgemeinde ſoll Aufge⸗ ſchloſſenheit für alle erziehlichen Fragen und Aufgaben geweckt und freudige Mitarbeit gepflegt werden.
Die Schulgemeinde hat insbeſondere die folgenden Aufgaben:
a) Die Erziehungsziele des neuen Staates ſind darzu⸗ ſtellen und dem Verſtändnis der Allgemeinheit zu erſchließen. Hier ſind ſtaatliche Familienfürſorge, Raſſe⸗ fragen, Erblehre, Erbgeſundheitspflege, Körperzucht, Ar beitsdienſt und Jugendbund zu behandeln.
b) Die freiwillige Mithilfe bei der Verbeſſerung Schuleinrichtungen iſt zu fördern.
c) Durch Veranſtaltungen wie Vortrags⸗ und Lichtbild⸗ abende, Schulausſtellungen, Sportſeſte, Schul⸗ und Volks⸗ feiern, Wanderungen iſt die Gemeinſchaft aller Er⸗ ziehungsbeteiligten zu pflegen.
d) Erziehungskundliche Fragen ſollen in der Schulgemeinde beſprochen und dem Verſtändnis nahegebracht werden. Dabei iſt kein Tätigkeitsfeld ausgeſchloſſen, das dem Gedeihen der völkiſchen Erziehung in Haus, Schule und Jugendbund dienen kann.
Im Rahmen der Schulgemeinde können auch Zu⸗ ſammenkünfte der Eltern einer Schulklaſſe ſtattfinden.
Führer der Schulgemeinde iſt der Schulleiter. Er beruft zu ſeiner Anterſtützung in der Schulgemeinde je nach der Größe der Schule aus der Elternſchaft 2 bis 5 Berater, darunter bei gemiſchten und Mädchenſchulen wenigſtens eine Mutter. Dazu tritt ein von der HS entſandter Ju⸗ gendführer(bei Mädchenanſtalten Jugendführerin). Dieſer dient der Verbindung von Staatsjugend und Schulgemeinde.
Die Berufenen ſind mit dem HJ⸗Führer und dem Schulleiter die Jugendwalter der Schulgemeinde.
In Verantwortung für das erziehliche Geſamtwerk ſollen die Jugendwalter in geſinnungs⸗ und zieleiniger Gemeinſchaft ihre Aufgabe an der Jugend erfüllen.
Die Jugendwalter aus der Elternſchaft werden zu Schuljahrsbeginn ein Jahr beſtellt. Wiederholte Berufung iſt zuläſſig.
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Der Schulleiter darf nur ſolche Perſönlichkeiten be⸗ rufen, die in charakterlicher und politiſcher Hinſicht den Anforderungen entſprechen, die an einen Jugenderzieher im nationalſozialiſtiſchen Staat geſtellt werden. Vor der
Berufung iſt der zuſtändige Ortsgruppenleiter der NSDAP zu hören. Jugendwalter, die für ihre Aufgabe nicht geeignet
ſind, können von der Schulaufſichtsbehörde jederzeit ab⸗ berufen werden.
10. Leitgedanken zur Schulordnung
Nach Beratung auf der 11. Tagung des Ausſchuſſes für das Anterrichtsweſen werden die Leitgedanken zur Schulordnung, in denen unter anderm die Abgrenzung zwiſchen Hitlerjugend und Schule vollzogen iſt, als ver⸗ bindliche Richtlinien erklärt.
Auf die Regelung der Inanſpruchnahme Jugendlicher durch die Bünde darf ich beſonders hinweiſen.
Berlin, den 18. Dezember 1934. Der Reichsminiſter des Innern:
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Die oberſte Aufgabe der Schule iſt die der Jugend zum Dienſt am Volkstum und Staat im nationalſozialiſtiſchen Geiſt. Alles, was dieſe Erziehung fördert, iſt zu pflegen, alles, was ſie gefährdet, zu meiden und zu bekämpfen. Richtunggebend für die volks⸗ und ſtaatspolitiſche Erziehung ſind die durch die deutſche Frei⸗ heitsbewegung beſtimmten Ziele der Reichsregierung.
Das geſamte innere und äußere Leben der Schule ſteht im Dienſt dieſer Aufgabe. Leiter, Lehrer, Schüler und Schulangeſtellte ſind ihr verpflichtet. Die Leberwachung ſteht lediglich den vorgeſetzten Behörden zu.
II.
Die Hitlerjugend ergänzt dieſe Arbeit durch Stählung des Charakters, Förderung der Selbſtzucht und körperliche Schulung. Sie hat die Schulgewalt unbedingt zu achten und ihre Mitglieder anzuhalten, die Forderung der Schule voll zu erfüllen.
Schule und Hitlerjugend aber haben in ihren An⸗ ſprüchen an die Jugend auf die Mitwirkung der Eltern an der Erziehung und auf die Erhaltung und Pflege des Familienlebens verſtändnisvolle Rückſicht zu nehmen. Die Familie iſt im neuen Staat erſt recht als Keimzelle und als Grundlage des Volkstums geachtet, ihr Leben iſt daher zu ſchützen und zu fördern.
Die allgemeinen Geſichtspunkte in dem Erlaß des Preußiſchen Miniſters für Wiſſenſchaft, Kunſt und Volks⸗ bildung ſind zu begrüßen, beſonders auch die Beſtellung von Vertrauenslehrern. Dieſe haben im Einvernehmen mit den Vertretern der Eltern an den einzelnen Schulen und mit den Schulärzten zu arbeiten.
Auch den Ausführungen über die aufgabenfreien Nach⸗ mittage iſt zuzuſtimmen. Jugendliche unter 14 Jahren dürfen aber keinesfalls über 19 Ahr im Winter, über 21 Ahr im Sommer, Jugendliche über 14 Jahre nicht über 20 Ahr im Winter und 21 Ahr im Sommer, am Sonnabend nicht über 21 bezw. 22 Ahr in Anſpruch genommen werden. Die Führung hat für die unverzügliche
Frick.
Erziehung


