Jahrgang 
1935
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In keinem Falle dürfen aus den aufgekommenen Geldern irgendwelche Verwaltungs⸗ und Perſonalunkoſten der Landes⸗ und Kreis⸗(Stadt⸗) Bildſtellen gedeckt wer⸗ den. Eltern und Lehrer ſollen die Gewißheit haben, daß die Lernmittelbeiträgenicht zur Finanzierung einer großen Organiſation verwandt werden, ſondern lediglich dazu, die Schulen ihrer Kinder mit Lichtbildern, Filmen und Vorführungsgeräten auszu⸗ ſtatten.

Die Landesbildſtellen ſind berechtigt, zur Deckung der für die Vorführung entſtehenden Ankoſten von jedem Schüler ein Eintrittsgeld zu erheben, das den Betrag von 15 Np nicht überſchreiten darf. Für bedürftige Schüler ſind die notwendigen Freiplätze zur Verfügung zu ſtellen.

Berlin, den 26. Juni 1934.

Der Reichsminiſter

für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung.

Der Reichsminiſter für Volksaufklärung und Propaganda. Reichspropagandaleitung der N. S. D. A. P. (Abteilung Film).

8. Staatsjugendtag

Im geſamten Reichsgebiet findet der Staatsjugendtag vom erſten Sonnabend nach den Sommerferien an laufend zunächſt für das Jungvolk ſtatt. Für Preußen habe ich die in Abſchrift beigegebene Regelung getroffen, die ſich zunächſt nur auf das Jungvolk bezieht. Die Regelung für die Hitlerjugend ſoll in Bälde folgen. Ich bitte, eine entſprechende Regelung für die Schulen Ihres Amtsbereichs baldmöglichſt in die Wege zu leiten.

Berlin, den 30. Juli 1934.

Der Reichsminiſter für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung.

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Ich gebe folgendes Abkommen bekannt:

Für die Erziehung der Schuljugend im national⸗ ſozialiſtiſchen Staate ſind Schule, Reichsjugendführung (H. J.⸗Bewegung) und Elternhaus nebeneinander berufen.

Am ein fruchtbares Zuſammenwirken zu gewährleiſten, ſind der Reichsminiſter für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung und der Jugendführer des Deutſchen Reiches über folgende, in der Zukunft zu verwirklichende Maß⸗ nahmen einig:

1. Der Sonntag der Jugend gehört grundſätzlich dem Elternhaus und der Familie. Veranſtaltungen der Schule

und der Reichsjugendführung(H. J.⸗Bewegung) ſind daher grundſätzlich auf die Werktage zu verlegen. 2. Für die Erziehungsarbeit der Reichsjugendführung

(H. J.⸗Bewegung) wird den ihr unterſtellten Schülern der Sonnabend als ſchulfreier Tag eingeräumt(Staats⸗ jugendtag). Daneben ſteht der Reichsjugendführung (H. J.⸗Bewegung) der Mittwochabend als Heimabend zur Verfügung, der von der Reichsjugendführung zentral geſtaltet wird. Für die der Reichsjugendführung(H. J. Bewegung) unterſtehenden Schüler fallen die bisherigen Sportnachmittage weg.

3. Für alle übrigen Schüler findet am Sonnabend Anter⸗ richt wie üblich ſtatt. Der aufgabenfreie Sportnach⸗

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mittag für dieſe Schüler wird auf den Sonnabendnach⸗ mittag verlegt.

4. Im übrigen ſtehen die Werktage uneingeſchränkt der Arbeit der Schule zur Verfügung.

5. Für die beruflich tätige, der Reichsjugendführung (H. J.⸗Bewegung) unterſtehende Jugend wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahre die gleiche Regelung an⸗ geſtrebt.

Berlin, den 7. Juni 1934.

Baldur von Schirach. Dr. Stuckart.

In Ausführung dieſes Abkommens treffe ich im Ein⸗ vernehmen mit dem Herrn Jugendführer des Deutſchen Reichs für alle mir unterſtellten Schulen zunächſt für das Jungvollh die folgenden Anordnungen, denen ſolche für die Hitler⸗Jugend in Bälde folgen werden. Ich beſtimme:

1. Das Abkommen wird zunächſt durchgeführt für alle Schüler und Schülerinnen vom 10. bis zum 14. Lebens⸗ jahre, in den höheren Lehranſtalten für alle Schüler und Schülerinnen bis einſchließlich U III, in den Mittelſchulen für die entſprechenden Jahrgänge. Diejenigen Schüler und Schülerinnen der Klaſſen von O III ab aufwärts, die als Führer im Jungvolk benötigt werden, werden für dieſen Zweck vom Schulbeſuch am Sonnabend befreit. Mit Rück⸗ ſicht auf dieſe Schüler und Schülerinnen iſt in den in Frage kommenden Klaſſen tunlichſt ſolcher Anterricht auf den Sonnabend zu legen, der für die Verſetzung bezw. Prüfung nicht von entſcheidender Bedeutung iſt.

2. Die Beanſpruchung des Jungvolks am Staats⸗ jugendtag darf im Sommer die Zeit von 7 bis 19 Ahr, im Winter von 8 bis 18 Ahr nicht überſchreiten.

3. Kürzung des wiſſenſchaftlichen Anterrichts ſoll mög⸗ lichſt unterbleiben. Soweit jedoch zur Vermeidung von Nachmittagsunterricht ein Ausfall von Anterrichtsſtunden unvermeidlich ſein ſollte, müſſen zwar die wiſſenſchaftlichen Fächer herangezogen werden, doch darf ſich die Kürzung nicht auf Deutſch und Geſchichte, ſowie auf diejenigen Fächer erſtrecken, die durch die Verſtärkung des Anter⸗ richts in Biologie bereits Kürzungen erfahren haben.

4. Die aufſgabenfreien Nachmittage und die Wander⸗ tage fallen inſoweit weg, als nicht in Ziff. 6 letzter Satz etwas anderes beſtimmt iſt. Die Hausaufgaben für den auf den Staatsjugendtag folgenden Montag ſind ſo ein⸗ zurichten, daß ſie am Freitag nachmittag von den Schülern erledigt werden können.

5. An den WMittwochabenden darf das Jungvolk im Sommer nicht über 20.30 Ahr, im Winter nicht über 19.30 Ahr, die Hitler⸗Jugend nicht über 21 Ahr in Anſpruch genommen werden. Für den Bund deutſcher Mädel gelten dieſelben Zeiten. Die Dauer des Heimabends darf zwei Stunden nicht überſteigen.

6. Die nicht der Hitler⸗Jugend⸗Bewegung angehörigen Schüler und Schülerinnen haben am Sonnabend pflicht⸗ mäßigen Anterricht. Dieſer Anterricht ſoll nach einem feſtzulegenden Lehrplane in mindeſtens zwei Anterrichts⸗ ſtunden den Schülern und Schülerinnen das national⸗ ſozialiſtiſche Gedankengut nahebringen. Die nichtariſchen Schüler ſind von dieſen Stunden befreit. Die Schulauf⸗ ſichtsbeamten haben bei ihren Beſuchen der Anſtalten dieſem Anterrichte beſondere Aufmerkſamkeit zuzuwenden.