Jahrgang 
1935
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5. Führerprinzip an den höheren Schulen Konferenzordnung für höhere Schulen

Der Erlaß vom 9. 12. 1933 über die Konferenzordnung für höhere Schulen findet auch auf ſämtliche Prüfungs⸗ ausſchüſſe Anwendung. Die Entſcheidungen ſind daher von dem Vorſitzenden auf Grund eingehender Beratung mit den Mitgliedern der Ausſchüſſe zu treffen. Die in den Prüfungsordnungen entgegenſtehenden Beſtimmungen wer⸗ den hiermit aufgehoben.

Berlin, den 3. Februar 1934. Der Miniſter für Wiſſenſchaft, Kunſt und Volksbildung.

6. Pfennigſammlung für Jugendherbergen

Durch die verdienſtvolle Arbeit des Jugendherbergs⸗ verbandes iſt Deutſchland heute mit einem Netz von über 2000 Anterkunftsſtätten für junge Menſchen überzogen. Für die Erhaltung und den Ausbau der Jugendherbergen wird der Jugendherbergsverband weiter Sorge tragen. Auch Staat und Gemeinden werden im Rahmen des Möglichen dieſem wichtigen Werk für die Erziehung und Ertüchtigung der Jugend ihre Anterſtützung nicht ver⸗ ſagen. Der Segen dieſer Arbeit für die Jugend wird aber noch erhöht werden, wenn die Jugend ſelbſt aus eigener Verantwortung heraus ihr Scherflein dazu beiträgt, zumal die Schüler und Schülerinnen aller Schulen die größte Benutzerzahl der Jugendherbergen ſtellen.

Es iſt daher in allen Schulen eine monatliche Pfennig⸗ ſammlung einzuführen, rückwirkend ab 1. Januar 1934. Für die Kinder Mittelloſer wird nach aufklärenden Worten des Lehrers ſicher gern ein Kind verdienender Eltern den Beitrag übernehmen.

Die Schule zahlt die Beiträge vierteljährlich auf das Konto des zuſtändigen Gaues im Reichsverband für Deutſche Jugendherbergen.

Berlin, den 2. März 1934.

Der Miniſter für Wiſſenſchaft, Kunſt und Volksbildung.

7. Unterrichtsfilm und amtliche Bildſtellen

Der nationalſozialiſtiſche Staat ſtellt die deutſche Schule vor neue große Aufgaben. Sollen ſie erfüllt werden, ſo müſſen alle pädagogiſchen und techniſchen Hilfsmittel für dieſe Arbeit eingeſetzt werden. Zu den bedeutungs⸗ vollſten der Hilfsmittel gehört der Anterrichtsfilm. Ohne zu verkennen, was an vielen Stellen ſchon geleiſtet wurde, muß feſtgeſtellt werden, daß dieſes moderne Anter⸗ richtsmittel bisher nicht die ihm gebührende Stellung ge⸗ funden hat. Erſt der neue Staat hat die pſychologiſchen Hemmungen gegenüber der techniſchen Errungenſchaft des Films völlig überwunden, und er iſt gewillt, auch den Film in den Dienſt ſeiner Weltanſchauung zu ſtellen. Das hat beſonders in der Schule, und zwar unmittelbar im Klaſſenunterricht, zu geſchehen. Der Film ſoll als gleichberechtigtes Lernmittel überall dort an die Stelle des Buches uſw. treten, wo das bewegte Bild eindringlicher als alles andere zum Kinde ſpricht. Es iſt mein Wille, daß dem Film ohne Verzögerung in der Schule die Stellung geſchaffen wird, die ihm gebührt; er wird dann worauf ich beſonderen Wert lege

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gerade bei den neuen Anterrichtsgegenſtänden der Raſſen⸗ und Volkskunde von vornherein mit eingeſetzt werden können.

Zur Erreichung des hier gezeigten Zieles iſt nötig, daß innerhalb weniger Jahre alle deutſchen Schulen mit Filmgeräten ausgerüſtet werden, und daß aus dem engen Zuſammenwirken von erfahrenen Lehrern, Fachleuten und Filmſchaffenden die erforderlichen Anterrichtsſilme ent⸗ ſtehen.

Ich rechne bei der Durchführung dieſes bedeutungs⸗ vollen Planes auf die verſtändnisvolle Mitwirkung von Schulunterhaltungsträgern, Lehrern und Eltern.

Zur Leitung und einheitlichen Durchführung des Vor⸗ habens habe ich die

Reichsſtelle für den Anterrichtsfilm

mit dem Sitz in Berlin W 35, Potsdamer Straße 120,

geſchaffen. Sie hat unbeſchadet der grund⸗ ſätzlichen Verpflichtung der Schulunter⸗ haltungsträger vor allem die Aufgabe, im

Zuſammenwirken mit allen zuſtändigen, dem Film und der Erziehung dienenden Stellen die deutſchen Schulen mit Filmgeräten und Filmen zu verſorgen. Am an der Er⸗ reichung dieſes Zweckes mitzuhelfen, hat jeder Schüler einer öffentlichen allgemeinbildenden Schule, ſoweit er auch für ſeine ſonſtigen Lernmittel ſelbſt aufzukommen hat, einen vierteljährigen Lernmittelbeitrag von 20 Nf zu entrichten. Durch die Erhebung dieſes Lernmittelbeitrages wird auch abgeſehen von den un⸗ ter IV gegebenen Befreiungsvorſchriften eine Mehr⸗ belaſtung der Elternſchaft deshalb nicht eintreten, weil dieſer Zahlung folgende Entlaſtungen gegenüberſtehen:

1. Die Zahl der ſtaatspolitiſchen Filmveranſtaltungen der N. S. D. A. P. für die Schulen wird von jährlich 10 auf jährlich 4 herabgeſetzt. Gleichzeitig wird der Beitrag für dieſe Veranſtaltungen, der bisher in vielen Fällen 20 Nph betrug, auf 15 Rpf als Höchſt⸗ ſatz geſenkt.

. Die Film⸗ und Vortragsveranſtaltungen von dritter, insbeſondere privater Seite, die immer noch in nicht unerheblichem Amfange ſtattfanden, werden auf ganz wenige Ausnahmefälle beſchränkt.

Die Landes⸗ und Kreis⸗(Stadt⸗) Bildſtellen werden für ihre eigenen Anterrichtsveranſtaltungen von den Schülern keine Beiträge mehr erheben.

Mit den aufkommenden Geldern wird wie folgt ver⸗ fahren werden:

Jeder Landesbildſtelle werden 10 v. H. der in ihrem Bezirke aufgekommenen Summe für ſächliche Zwecke(mit Ausnahme der Verwaltungsunkoſten) in bar zur Verfügung geſtellt; die Landesbildſtellen er⸗ halten weitere 50 v. H. des Aufkommens in ihrem Bezirk in Form von Schmalfilmgeräten und Filmen zur Weiterverteilung überwieſen; über die Verwendung der reſtlichen 40 v. H. entſcheidet die Reichsſtelle für den Anterrichtsſilm; dieſe Mittel bezw. die mit ihnen beſchafften Filmgeräte und ⸗kopien ſind insbeſondere zum Ausgleich für wirtſchaftlich ſchwächere Gebiete zu verwenden.