Jahrgang 
1935
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Raum bleibt. Darauf haben Schule und Hitlerjugend Rückſicht zu nehmen.

Anter dieſen Geſichtspunkten ordne ich im Einver⸗ nehmen mit dem Reichsjugendführer zur Gewährleiſtung eines reibungsloſen und vertrauensvollen Zuſammenarbei⸗ tens von Schule und Bund an:

1. Der Hitlerjugend ſtehen wöchentlich zwei Nach⸗ mittage zur freien Verfügung. Von dieſen ſoll der eine mit dem bisher ſchon aufgabenfreien Nachmittag zuſam⸗ menfallen, der andere möglichſt auf den Sonnabend verlegt werden. Auch dieſer Nachmittag hat aufgabenfrei zu bleiben. Den dadurch entſtehenden Ausfall an Hausarbeiten durch entſprechende Mehrbelaſtung anderer Tage auszugleichen, iſt ein Vorſtoß gegen den Sinn dieſer Beſtimmung und daher unter keinen Amſtänden zuläſſig. In der Regel ſoll das Jungvolk im Sommer nicht über 21 Ahr, im Winter nicht über 20 Ahr, die Hitlerjugend nicht über 22 Ahr abends in Anſpruch genommen werden. Ein Sonntag im Monat hat dienſtfrei zu bleiben. Er gehört uneingeſchränkt der Familie. ¹)

Bei allen Veranſtaltungen iſt die Hitlerjugendführung verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, daß Kindern und Jugendlichen nicht Anſtrengungen zugemutet werden, die ihrer Geſundheit ſchädlich ſind. Insbeſondere gilt dies für Maſſenkundgebungen und Maſſenaufmärſche.

2. Eingriffe in die Tätigkeit der Schule von außen her ſind verboten. Im Schulleben haben die Schüler den Leitern und Lehrern unbedingt zu gehorchen. Auch zur Teilnahme an Schulfeiern ſind alle Schüler ausnahmslos verpflichtet, ſofern nicht im Einzelfalle etwas anderes von mir angeordnet wird.

3. Mitführen von Waffen jeder Art, namentlich Schuß⸗ waffen, in der Schule iſt wie bisher ſtreng verboten. Wer gegen das Verbot handelt, hat Beſtrafung zu ge⸗ wärtigen. Die Waffen werden von der Schule beſchlag⸗ nahmt und den Eltern mit einer ernſten Warnung zugeſtellt.

4. Es empfiehlt ſich, für jede Schule einen Vertrauens⸗ lehrer zu beſtellen, der in Zweifelsfällen die Verſtändigung übernimmt. Da auf dem Lande die Beſtellung eines Lehrers für eine Schule unzweckmäßig iſt, übernimmt ein Lehrer für eine Anzahl benachbarter Schulen dieſe Aufgabe.

5. In jeder Schulabteilung bei den Oberpräſidenten (Regierungspräſidenten) iſt ein Mitglied mit der be⸗ ſonderen Aufgabe zu betrauen, die Beziehungen der Schule zur Hitlerjugend zu pflegen. Mit ihm hat ſich der zuſtändige Bann⸗ bezw. Anterbannführer der Hitlerjugend vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Schule in Mitleidenſchaft ziehen, in Beziehung zu ſetzen. Amgekehrt wird auch der Ober⸗ bezw. Regierungspräſident vor Erlaß von Beſtim⸗ mungen, die die Hitlerjugend mitbetreffen, den zuſtändigen Führer verſtändigen.

Berlin, den 26. Auguſt 1933.

Der Miniſter für Wiſſenſchaft, Kunſt und Volksbildung.

3. Vererbungslehre und Raſſenkunde in den Schulen

Die Kenntnis der biologiſchen Grundtatſachen und ihre Anwendung auf Einzelmenſch und Gemeinſchaft iſt für die

¹) vlg. 8. Bfg. betr. Staatsjugendtag, S. 11.

Erneuerung unſeres Volkes unerläßliche Vorausſetzung. Kein Schüler und keine Schülerin darf ohne dieſes Grund⸗ wiſſen ins Leben entlaſſen werden. Daher ordne ich bis zur endgültigen Regelung der Lehraufgaben an:

1. In den Abſchlußklaſſen ſämtlicher Schulen

an den neunklaſſigen höheren Lehranſtalten auch in U II

iſt unverzüglich die Einarbeitung dieſer Stoffe in

Angriff zu nehmen, und zwar Vererbungslehre,

Raſſenkunde, Raſſenhygiene, Familien⸗ kunde und Bevölkerungspolitik.

Die Grundlage wird dabei im weſentlichen die Bio⸗ logie geben müſſen, der eine ausreichende Stundenzahl zwei bis drei Wochenſtunden, nötigenfalls auf Koſten der Mathematik und der Fremdſprachen ſofort ein⸗ zuräumen iſt. Da jedoch biologiſches Denken in allen Fächern Anterrichtsgrundſatz werden muß, ſo ſind auch die übrigen Fächer, beſonders Deutſch, Geſchichte, Erdkunde, in den Dienſt dieſer Aufgabe zu ſtellen. Hierbei haben ſie mit der Biologie zuſammenzuarbeiten.

2. In ſämtlichen Abſchlußprüfungen ſind dieſe Stoffe für jeden Schüler pflichtmäßiges Prüfungs⸗ gebiet, von dem niemand befreit werden darf.

3. Die Herren Oberpräſidenten und Regierungspräſi⸗ denten erſuche ich, zum Schluß dieſes Schuljahres aus⸗ führliche Berichte über die Ausführung dieſes Erlaſſes von den einzelnen Anſtalten einzufordern und mir darüber und über die Prüfungserfahrungen im Ver⸗ lauf des darauffolgenden Monats zu be⸗ richten.

4. Ich behalte mir vor, mich durch beſondere Beauftragte bei den Reifeprüfungen von der geleiſteten Arbeit und dem Prüfungsergebnis zu über⸗ zeugen und bei unzureichendem Ergebnis nötigenfalls die Prüfung dieſer Gebiete wiederholen zu laſſen.

5. Dieſe Verfügung tritt mit dem 1. Oktober 1933

in Kraft. Berlin, den 13. September 1933. Der Miniſter für Wiſſenſchaft, Kunſt und Volksbildung.

4. Führerprinzip an den höheren Schulen

Konferenzordnung für höhere Schulen

Da der Direktor ſeiner vorgeſetzten Behörde für den nationalſozialiſtiſchen Geiſt und die Leiſtungen ſeiner Schule verantwortlich iſt, geht es nicht an, daß die von ihm für notwendig erachteten Maßnahmen wie bisher zum großen Teil von wechſelnden Mehrheitsbeſchlüſſen der Lehrerſchaft abhängig gemacht werden. Ich ordne daher unter Aufhebung aller entgegenſtehenden oder dar⸗ über hinausgehenden Beſtimmungen an, daß ſämtliche Kon⸗ ferenzen in Zukunft nur noch beratende Befugniſſe haben und daß die bisher den Konferenzen zugewieſenen Ent⸗ ſcheidungen fortan der Direktor trifft, ſoweit nicht rechtliche Bindungen dem entgegenſtehen.

Berlin, den 9. Dezember 1933. Der Miniſter für Wiſſenſchaft, Kunſt und Volksbildung.