Verfassungstages den Schülern nahezubringen. Es wird der Bedeutung der Feier entsprechen, wenn sie nicht, wie ver- einzelt geschehen, mit einem Schülerausflug verbunden und wenn zu der Feier die Schule als Ganzes sich vereinigt. Ich mache die Schulleiter dafür verantwortlich, daß meine Anordnungen befolgt werden.
h) Ministerialerlaß vom 12. 8. 1927: Versetzungsbestimmungen.
§ 1: Uber die Versetzung der Schüler entscheidet die Klassenkonferenz. Jedes Mitglied der Klassenkonferen⸗z urteilt nicht auf Grund der Leistungen in einem oder mehreren Fächern, sondern unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Leistungen.
Die Entscheidung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 2: Ein Schüler ist zu versetzen, wenn erwartet werden kann, daß er in der nächsten Klasse erfolgreich mitarbeitet.
Dabei ist es in das pflichtmäße Ermessen der Konferenz gestellt, wieweit sie über mangelhafte oder nicht ge- nügende Leistungen in einzelnen Fächern hinwegsehen oder auf außergewöhnliche Umstände, die die Entwicklung des Schülers gehemmt haben, Rücksicht nehmen will.
§ 3: Unzulässig ist die Versetzung unter der Bedingung einer Nachprüfung oder die Versetzung in einigen Fächern.
§ 4: Für die Versetzungszeugnisse gelten die allgemeinen Vorschriften über Zeugnisse mit der Maßgabe, daß der Tag des Konferenzbeschlusses, durch den die Versetzung oder Nichtversetzung ausgesprochen worden ist, ist auf dem Zeugnis ausdrücklich zu vermerken ist.
§ 5: Schüler, die auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse nicht haben versetzt werden können, müssen die Anstalt verlassen, wenn nach dem Urteil der Klassenkonferenz ein längeres Verweilen auf ihr voraussichtlich keinen Erfolg versprechen würde. Doch es ist für eine derartige, nicht als Strafe anzusehende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder ihren Stellvertretern mindestens ein Vierteljahr vorher von dieser Möglichkeit Mitteilung gemacht worden ist.
§ 6: Auch in den übrigen Fällen, in denen die Versetzung eines Schülers zweifelhaft ist, sind die Erziehungsbe- rechtigten mindestens ein Vierteljahr vorher darauf hinzuweisen.
§ 7: Schüler, die die Schule verlassen haben, ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, dürfen vor Ablauf eines Schulhalbjahres nicht in eine höhere Klasse aufgenommen werden als die, aus der sie abgegangen sind. ISt beim Ubergang auf eine andere Schule nach den geltenden Bestimmungen eine Aufnahmeprüfung erforderlich, so ist die zur Zeit der Prüfung erledigte Lehraufgabe mit zu berücksichtigen.
§ 8: Vorstehende Bestimmungen treten erstmalig für die Osterversetzung 1928 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt werden die Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an höheren Lehranstalten vom 25. Oktober 1901 sowie die Bestimmungen über die Versetzung der Schülerinnen in den Ausführungsbestimmungen über die Neuordnung des höheren Mädchenschulwesens vom 12. Dezember 1908 aufgehoben.
i) Ministerialerlaß vom 24. 8. 1927: Bedeutung des Jugendherbergwerkes.
Die Schüler sollen auf die Bedeutung des Jugendherbergwerkes aufmerksam gemacht und zur Erwerbung der körperschaftlichen Mitgliedschaft angeregt werden.
k) Ministerialerlaß vom 22. 9. 1927: Anweisung zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schüler. 1) Ministerialerlaß vom 21. 1. 1928: Schulfzeugnisse.
Die Urteile auf den Zeugnissen sind stets durch Worte, nicht durch Zahlen zu geben.
m) Ministerialerlaß vom 1. 2. 1928: Doppelversicherung von Schülern höherer Lehranstalten, die der Unfallversicherung angeschlossen sind.
Ist ein Schüler neben der Unfallversicherung bei dem Verbande der öffentlichen Unfall- und Haftpflichtversiche- rungsanstalten durch seinen Erziehungsberechtigten noch anderweit versichert, so ist bei einem Schadenfall sämtlichen Versicherern unverzüglich Anzeige zu erstatten, um bei Schadenersatz die Möglichkeit des Ausgleiches zwischen den ein- zelnen Versicherern gemäß§ 59 des Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag zu geben. Den Erziehungsberechtig- ten pleibt es dann überlassen, an welchen Versicherer sie sich dann wegen Ersatzes wenden wollen. Glaubt ein Erzie- hungsberechtigter, daß die von dem anderen Versicherer gezahlte Schadensumme hinter dem von dem Verbande der öffentlichen Unfall- und Haftpflichtversicherungsanstalten zu erwartenden Betrage zurückbleibt, so ist es ihm unbe- nommen, sich unter Vorlage der Originalrechnungen und Angabe des von dem anderen Versicherer gezahlten Betrages an den Verband zu wenden, damit dieser den Unterschiedsbetrag zahle.
n) Verfügung des Provinzialschulkollegiums vom 11. Februar 1928.
Auf Grund der uns vom Herrn Minister allgemein erteilten Ermächtigung übertragen wir den Leitern der uns unterstellten Anstalten bis auf weiteres die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Teilnahme an den Spielnachmittagen.
Abgesehen von der auf Grund amtsärztlichen Zeugnisses befreiten Schüler und von solchen mit offensichtlichen körperlichen Gebrechen kommen für die Befreiungen von der Teilnahme an den Spielnachmittagen in Betracht:
1. Schüler, die eine nennenswerte Zeit vor Beginn des Vormittagsunterrichts das Elternhaus verlassen müssen und es bei Teilnahme an den Turnspielen erst im Laufe des späten Nachmittags oder Abends wieder erreichen können.
2. Schüler, die auf ihrem Schulwege eine so große Wegstrecke zurückzulegen haben, daß dies allein schon als körperliche Leistung anzusehen ist..
3. Für die dunklen Herbst- und Wintermonate können Schüler der Unter- und Mittelstufe von den Spielnachmit- tagen befreit werden, wenn sie eine längere unbebaute Wegstrecke in der Dunkelheit zurücklegen mützten.


