Aufbaus unserer Anstalt. wiederum
Zulassung zur Prüfung für praktische Kaufleute. Ist diese Prüfung mit„gut“ bestanden oder ist das Schluß- zeugnis einer einjährigen höheren Handelsschule mit „gut“ oder einer zweijährigen höheren Handelsschule erlangt worden, kann nach Ablegung einer Ersatzreife- prüfung auch die Zulassung zur kaufmännischen Di- plomprüfung erfolgen.
Die Zulassung zur Diplomprüfung für das Handels- lehramt erfordert ein weiteres Jahr Tätigkeit.
Zulassung als Hörer an den Technischen Hochschulen und den Bergakademien.
kaufmännischer
Immatrikulation an den Landwirtschaftlichen schulen in Berlin und Bonn.
Zulassung zur Prüfung für praktische Landwirte. Ist diese mit„gut“ bestanden oder sind gewisse aner- kannte landwirtschaftliche Fachschulen absolviert wor den, kann nach Ablegung einer Ersatzreifeprüfung auch die Zulassung zur Diplomprüfung erfolgen. Dies gilt auch für die mit landwirtschaftlichen Instituten ausge- statteten Universitäten Königsberg, Breslau, Halle, Kiel und Göttingen.
Aufnahme in die Lehr- und Forschungsanstalt für Gar- tenbau zu Berlin-Dahlem.
Für die Aufnahme wird außerdem der Nachweis einer vierjährigen gärtnerischen Praxis verlangt. Zu- lassung zur Abgangsprüfung, mit deren Bestehen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung„Staatlich geprüfter Gartenbautechniker“ verbunden ist, und nach weiteren drei Jahren Praxis Zulassung zur Fachprü-— fung, deren erfolgreiche Ablegung zur Führung der Be- zeichnung„Staatlich diplomierter Gartenbauinspektor“ berechtigt.
Zulassung zur Diplomprüfung für den mittleren Biblio- theksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken und für den Dienst an Volksbibliotheken.
Zulassung als Bausupernumerar und technischer Büro- beamter der Preußischen Staatshochbauverwaltung. Zulassung zur preußischen Staatförsterlaufbahn.
Auch befähigte Volksschüler können zugelassen werden, wenn sie eine besondere Aufnahmeprüfung auf der Grundlage der Anforderungen für die Abgangsprüfung an einer anerkannten Mttelschule— jedoch ohne
Hoch-
9.
fremde Sprache— ablegen(§ 6 der Försterausbildungs- bestimmungen vom 1. April 1925). Zulassung zum Zivilsupernumerariat bei der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung sowie bei der staat- lichen Polizeiverwaltung.(Bei letzterer soll in Zukunft die Primareife verlangt werden.)
Bewerber mit der Reife für Prima einer neunstufigen höheren Lehranstalt oder einer noch höheren Schul- bildung werden vorzugsweise berücksichtigt.
10. Aufnahme in die höheren Maschinenbauschulen, in die
11. Zulassung
höheren Textilfachschulen und höheren Handelsschu- len. Für höhere Maschinenbauschulen ist eine zwei- jährige praktische Tätigkeit erforderlich, für höhere Textilfachschulen erwünscht.
zum Supernumerariat bei der Deutschen Reichspost für den gehobenen mittleren bau-, telegra- phischen- oder maschinentechnischen Dienst.
Außerdem wird gefordert:
12
a) für den bautechnischen Dienst die Erlernung eines Bauhandwerks, das Reifezeugnis einer staatlichen oder staatlich anerkannten Baugewerksschule und eine zweijährige praktische Beschäftigung bei Hoch- bauten,
b) für den telegraphen- und den maschinentechnischen Dienst eine mindestens zweijährige praktische Tätig- keit in der einschlägigen Industrie sowie das Reife- zeugnis einer staatlich anerkannten höheren Ma- schinenbauschule.
Zulassung zum Supernumerariat bei der Reichsbauver-
waltung u. den höheren Reichsbehörden im Bereiche der Reichswasserstraßenverwaltung. In Betracht kommt für letztere nur das Reichskanalamt in Kiel. Doch ist die Vormerkung von Bewerbern daselbst bis auf weiteres gesperrt.
13. Ausbildung für die Anwärter der Marineingenieurlauf-
bahnen(Beamtenlaufbahnen ausschließlich der für das Waffenwesen; siehe auch Gruppe III Nr. 5). Außerdem wird gefordert der Nachweis einer mindestens zweijäh- rigen praktischen Tätigkeit in den Werkstätten der Marinewerft oder anerkannter Privatwerke sowie das Reifezeugnis einer staatlichen oder staatlich anerkann- ten höheren technischen Lehranstalt.
14. Eintritt in den gehobenen mittleren Dienst der Heeres-
und Marinebauverwaltung.
4. Schule und Elternhaus
a) Elternbeirat
Ordentliche Mitglieder sind: 1. Herr Holler. Metzgermeister, 2. Herr Issel, Privatsekretär, 3. Frau Lehrer Knödgen, 4. Herr Maul, techn. Inspektor, 5. Herr Stieler, Geheimrat.
Ersatzmitglieder sind:
1. Herr Stegmiller, Garteninspektor, 2. Herr Winnen, Kaufmann, 3. Herr Karg, Betriebsleiter,
Frau Wwe. Schmidt, Verkäuferin,
——
Herr Happel, städt. Beamter.
Herr Holler schied am 1. Oktober 1927 aus, da sein Sohn die Schule verließ.
Als wichtigste Prage beriet er über die Maßnahmen zur Förderung des weiteren Der Ausbau unseres Progymnasiums zu einer Vollanstalt als lebensnotwendig für die gesunde Weiterentwicklungder Schule inner-
Aus- und wurde
inneren und äußeren
halb des Frankfurterhöheren Schulwesens erklärt. Von sämtlichen städtischen und staatlichen höheren Schulen unserer Provinz ist
die Selektenschule
Vorsitzende: Schriftführer:
die einzige
Nichtvollanstalt!
b) Selektenschulverein e. V.
Sämtliche Eltern sind im Selektenschulverein e. V. zusammengeschlossen. Kaufmann Ph. Keller, Kaufmann W. Weil, Studiendirektor Dr. Breuer.
Studienrat J. Ost, Dr. phil. A. Krebs.
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
— 35—


