14.
15.
16.
17.
18.
19.
21.
22.
Studium der Tierheilkunde.
Zulassung zu den tierärztlichen Prüfungen.
Zulassung zur Laufbahn des Veterinäroffiziers im Reichsheer.
Uber die von Abiturienten lateinloser Anstalten bei der Zulassung zur tierärztlichen Vorprüfung im Lateini- schen gilt das unter 2 Gesagte. Andere Nachweise dür- fen nur ausnahmsweise als genügend erachtet werden.
Zulassung als Anwärter für den höheren Dienst der Deutschen Reichspost nach vollendetem Studium der Rechtswissenschaften(Ziffer 1) oder an den Tech- nischen Hochschulen(Ziffer 12).
Ubernahme in den höheren Dienst der Deutschen
Reichsbahngesellschaft.
Eintritt in die Laufbahn des Offiziers im Reichsheer unter Erlaß von zwei Ausbildungsjahren und der da- mit verbundenen beiden Prüfungen.
Eintritt in die Laufbahn des Seeoffizers und des In- genieuroffiziers der Marine unter Gewährung der unter 17 aufgeführten Vergünstigungen.
Den Schülern humanistischer Anstalten wird die Pflege der neueren Sprachen besonders empfohlen. Die Abhaltung einer kurzen Prüfung im Englischen und Französischen vor der Einstellung der Anwärter pleibt vorbehalten.
Großer Wert wird für die Anwärter der beiden Offizierslaufbahnen auf unbedingt genügende Leistun- gen in Mathematik gelegt.
Eintritt in die Offizierslaufbahn bei der preußischen Polizei mit Aussicht auf beschleunigte Beförderung zum Polizeioffizier.
Zulassung als Kriminalkommisar-Anwärter(aus freien
Berufen).
Studium an den staatlichen Kunsthochschulen(ein- schließlich der Staatlichen Kunstschule— Akademische Ausbildungsanstalt für das künstlerische Lehramt— in Berlin, der Staatlichen Akademischen Hochschule für Musik und der Staatlichen Akademie für Kirchen- und Schulmusik in Charlottenburg) sowie an der Hoch- schule für Musik in Köln zur Vorbereitung auf die Prü- fung für das künstlerische Lehramt an höheren Schulen. Studium an den Handelshochschulen.
Zulassung zur kaufmännischen Diplomprüfung und zur Diplomprüfung für das Handelslehramt.
23. Zulassung zu den staatlichen Lehrgängen zur Ausbildung
von Studierenden zu Turn- und Sportlehrern an der Preußischen Hochschule für Leibesübungen zu Span- dau und an den preußischen Universitäten.
Zulassung zur staatlichen Turn- und Sportlehrer- prüfung. Außerdem: auf Grund des Gymnasiums:
Reifezeugnisses eines Studium der katholischen Theologie.
Zulassung zu den theologischen Prüfungen. Abiturienten eines Realgymnasiums oder einer Schule ohne Lateinisch haben ihr Zeugnis durch Ablegung einer Prüfung im Lateinischen und Griechischen nach den Bestimmungen vom 22. November 1902 zu Beginn des Studiums zum Reifezeugnis eines Gymnasiums zu er-— gänzen. Enthält das Schulzeugnis nicht den Nachweis ausreichender hebräischer Kenntnisse, so hat sich der Studierende auch hierin zu Beginn des Studiums einer Prüfung zu unterziehen.
II. Auf Grund des Zeugnisses über den einjährigen erfolg-
reichen Besuch der Prima einer Vollanstalt.
Zulassung zum Supernumerariat bei der Reichs- finanzverwaltung(Verwaltung der Zölle und Ver- brauchsabgaben) und bei der Reichsbahn.
II. Auf Grund des Zeugnisses der Reiſfe für die Prima
1.
6.
einer Vollanstalt. Immatrikulation an den Handelshochschulen und bei den Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakul- täten der Frankfurter und Kölner Universität, wenn zwei Jahre kaufmännischer Tätigkeit nachgewiesen wer- den. Ueber die Zulassung zu den Prüfungen siehe unter IV Nr. 2. Zulassung zum Supernumerariat bei den Reichsmittel- behörden, bei den Provinzialbehörden(mit Ausnahme der Reichsbahn), bei der Justizfinanzverwaltung(Ver- waltung der Besitz- und Verkehrssteuern). Zulassung zum Supernumerariat bei der Deutschen Reichspost für den gehobenen mittleren nichttechnischen Dienst. Eintritt in die Heeresbeamtenlaufbahn(Einheitslauf- bahn) und in die Laufbahn der Obersekretäre bei den Heeresanwaltschaften. Ausbildung für die Anwärter der Marinebeamtenlauf- bahnen des gehobenen mittleren Verwaltungsdienstes und des Waffenwesens. Außerdem werden gefordert genügende Kenntnisse in zwei neueren Sprachen, dar- unter Englisch, sowie von den Anwärtern für die Lauf- pahn der Oberwerftsekretäre noch der Nachweis einer erfolgreich verlaufenen dreijährigen kaufmännischen Lehrzeit, die in Fabriken oder Großhandlungen des technischen Fachs abgeleistet sein muß. Aufnahme in den Dienst der Reichsbank. Bewerber mit Hochschulreife werden bei der Einberufung und der ersten planmäßigen Anstellung bevorzugt. Eintritt in die Laufbahn der Offiziere der Reichswehr (siehe auch Gruppe I Nr. 17). Eintritt in die Laufbahn der Seeoffiziere, der Ingenieur- offiziere der Marine und der Marinezahlmeister(siehe auch Gruppe I Nr. 18).
Desgleichen können Bewerber, die das Zeugnis der Primareife einer neunklassigen höheren Lehranstalt be- sitzen, in besonders begründeten Ausnahmefällen zu den Offizierslaufbahnen zugelassen werden unter Erlaß von einem Ausbildungsjahr und einer Prüfung.
IV. Auf Grund des Zeugnisses der Reife für die Oberse-
Kunda
einer Vollanstalt oder des Zeugnisses über die
Schlußprüfung an einer sechsstufigen höheren Schule so- wie des Schulzeugnisses eines Lyzeums, soweit dus Zeug- nis entsprechend dem Ministerialerlasse vom 31. März 1923
zum Eintritt in die Obersekunda berechtigt.
Immatrikulation auf vier Semester an den Universitä- ten zum Studium in der Philosophischen Fakultät, jedoch nur mit besonderer Erlaubnis der Immatriku- lationskommission.(Wegen des Studiums der Landwirt- schaft an den mit landwirtschaftlichen Instituten aus- gestatteten Universitäten siehe zu Nr. 4.) Immatrikulation bei den Wirtschafts- und Sozialwissen- schaftlichen Fakultäten der Frankfurter und Kölner Universität und den Handelshochschulen, wenn drei Jahre kaufmännischer Tätigkeit nachgewiesen werden, worauf aber die zur Erwerbung des Schlußzeugnisses einer höheren Handelsschule, einer Haushaltungsschule. Frauenfachschule verwendete Zeit angerechnet werden kann.
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