Jahrgang 
1928
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n) Schülerversicherung Auf Grund des Ministerialerlasses vom 22. Februar 1926 sind alle Schüler versicherungspflichtig. Die Selekten- schule hat einen Versicherungsvertrag mit der Frankfurter Allgemeinen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen, durch den sämtliche Schüler der Anstalt für einen Jahresbeitrag von 1 Mk., gegen alle Unfälle versichert sind.

In dem Schuljahr 1927/28 betrug die Gesamtentschädigungsaufwendung der Versicherung für 10 Schüler-Schäden 641. Mk., der eine Prämieneinnahme von 196. Mk. gegenübersteht.

0) Berufsberatung Das städtische Berufsamt sowie unsere ehemaligen berufstätigen Schüler unterstützten die Schule für die Berufs- beratung in wertvollster Weise. Den abgehenden Schülern konnten gute Lehrstellen nachgewiesen werden.

p) Zusammenstellung der Berechtigungen der preußischen höheren Lehranstalten

(Stand 1. April 1926.) Min. Erl. v. 6. 10. 26.

I. Auf Grund des Reifezeugnisses einer Vollanstalt.

1.

Studium der Rechts- und der Staatswissenschaften.

Zulassung zu den juristischen Prüfungen und zur Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst.

An den Universitäten sind Kurse zur sprachlichen Einführung in die Quellen des römischen Rechts und ferner Anfängerkurse im Griechischen und Lateinischen eingerichtet. Der Besuch ist freigestellt. Abiturienten lateinloser Schulen sind zu den Kursen zur sprach- lichen Einführung in die Quellen des römischen Rechts nur dann zuzulassen, wenn sie sich bei den Leitern der Kurse darüber auszuweisen vermögen, daß sie sich lateinische Kenntnisse in dem ungefähren Umfange an- geeignet haben, welcher der Reife für die Prima eines Realgymnasiums entspricht.(Ministeralerlaß vom 19. August 1903.)

Zulassung zur Diplomprüfung für Volkswirte. Studium der Medizin.

Zulassung zu den ärztlichen Prüfungen.

Bei der Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung haben Abiturienten lateinloser Schulen nachzuweisen, daß sie im Lateinischen die Kenntnisse erworben haben, die für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Realgymnasiums gefordert werden. Als Nachweis hier- für dient entweder ein mindestens genügendes Urteil. im Lateinischen im Reifezeugnis einer Schule mit wahl- freiem Lateinunterricht oder ein auf Grund einer Prü- fung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums.

Studium der Zahnheilkunde.

Zulassung zu den zahnärztlichen Prüfungen.

Ueber die von Abiturienten lateinloser Schulen bei der Zulassung zur Zahnärztlichen Vorprüfung nachzu- weisenden Kenntnisse im Lateinischen gilt das unter 2 Gesagte. 1 Studium zu den philosophischen Fächern.

Zulassung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen.

Kandidaten, die eine Lehrbefähigung in der Religion, im Deutschen, in den neueren Sprachen oder in der Geschichte als Hauptfächer erwerben wollen und die in ihrem Reifezeugnis kein Prädikat im Lateinischen, im Griechischen bezw. im Englischen aufweisen, haben sich die für ein erfolgreiches Studium dieser Fächer in der Ordnung der Prüfung für das höhere Lehramt ge- forderten sprachlichen Vorkenntnisse schon mit dem Beginn des Fachstudiums anzueignen.(§ 5 Ziffer 2 Ab- satz 2 der Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen vom 28. Juli 1917.) Der Nachweis der lateinischen und griechischen Kenntnisse soll durch eine spätestens im vierten Studienhalbjahr abzulegende Son-

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6.

10.

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11.

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derprüfung nach dem Erlasse vom 17. August 1917 und vom 2. Februar 1917 erbracht werden.

Aufnahme in eine staatliche Pädagogische Akademie zur Ausbildung als Volksschullehrer.

Befähigung zum wissenschaftlichen Bibliotheksdienst bei der Preußischen Staatsbiliothek zu Berlin und den PreußBischen Universitätsbibliotheken.

Abiturienten eines Realgymnasiums haben sich vor der Zulassung zum Volontärdienst über griechische Kenntnisse im Umfange der Reife für die Obersekunda eines Gymnasiums auszuweisen, Abiturienten einer lateinlosen Schule außerdem über lateinische nach den Ansprüchen des Reifezeugnisses eines Realgymnasiums. Zulassung zum wissenschaftlichen Archivdienst bei den preußischen Staatsarchiven.

Für Abiturienten realistischer Lehranstalten sind dieselben Sprachkenntnisse erforderlich wie für Kandi- daten des höheren Lehramts, die eine Lehrbefähigung in Geschichte als Hauptfach erwerben wollen. Näheres angeführt unter 4.

Studium zur Vorbereitung auf die Prüfungen für Nah- rungsmittelchemiker. Zulassung zur Apothekerlaufbahn.

Uber die von Abiturienten lateinloser Anstalten schon bei der Zulassung zur Laufbahn nachzuweisenden Kenntnisse im Lateinischen gilt das unter 2 Gesagte. Studium der Landwirtschaft.

Zulassung zur landwirtschaftlichen Diplomprüfung.

Auf Grund ihres Bestehens kann der Bewerber nach Erfüllung der sonstigen Bedingungen u. a. zur Pflan- zenzüchter- und Tierzuchtbeamtenprüfung, zur Kultur- amtsvorsteherlaufbahn und zum Lehramt der Landwirt- schaft zugelassen werden.

Studium der Geodäsie.

Zulassung zur Landmesserprüfung. Studium an den Technischen Hochschulen Bergakademie Clausthal.

Zulassung zu den Diplomprüfungen, zur ersten Staatsprüfung für die Reichseisenbahnverwaltung, für die Wasserbauverwaltung im Reiche und in Preußen, für die Reichspost- und Telegraphenverwaltung, für die Laufbahn der höheren Marinebaubeamten, für den höheren technischen Staatsdienst im Bergfach, zur Aus- bildung als Markscheider und zur ersten Staatsprüfung für die Preußische Hochbauverwaltung.

Studium an den forstlichen Hochschulen.

Zulassung zur Laufbahn für den staatlichen Forst- verwaltungsdienst.

Das Zeugnis muß ein unbedingt genügendes Urteil im Deutschen, in den Naturwissenschaften und in der Mathematik enthalten.

Zulassung zur forstlichen Diplomprüfung nach min- destens sechssemestrigem Studium.

und der