Ein von der Reifeprüfung zurückgestellter Oberprimaner, der die Schule verläßt und sich weiter vorbereitet, kann bereits ein halbes Jahr nach dem Abgang von der Schule zur Reifeprüfung als Nichtschüler zugelassen werden.
Ein Schüler, der die Reifeprüfung nicht bestanden hat und die Schule verläßt, kann ebenfalls bereits nach einem halben Jahre als Nichtschüler zur Wiederholung der Reife- prüfung zugelassen werden.
4. Bestimmungen über die Versetzung der Schüler.(11. 8. 27.) Uber die Versetzung der Schüler entscheidet die Klassenkonferenz. Ein Schüler ist zu ver-— setzen, wenn erwartet werden kann, daß er in der nächsten Kklasse erfolgreich mitarbei- tet. Dabei ist es in das pflichtmäßige Ermessen der Konferenz gestellt, wieweit sie über mangelhafte oder nicht genügende Leistungen in einzelnen Fächern hinwegsehen oder auf außergewöhnliche Umstände, die die Entwicklung des Schülers gehemmt haben, Rück- sicht nehmen will. Unzulässig ist die Versetzung unter der Bedingung einer Nachprüfung oder die Versetzung in einigen Fächern. Schüler, die auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse nicht haben versetzt werden können, müssen die Anstalt verlassen, wenn nach dem Urteil der Klassenkonferenz ein längeres Verweilen auf ihr voraussichtlich keinen Erfolg versprechen würde. Schüler, die die Schule verlassen haben, ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, dürfen vor Ablauf eines Schulhalbjahres nicht in eine höhere Klasse aufgenommen werden als die, aus der sie abgegangen sind. Ist beim Ubergang auf eine andere Schule nach den geltenden Bestimmungen eine Aufnahmeprü- fung erforderlich, so ist die zur Zeit der Prüfung erledigte Lehraufgabe mit zu berück- sichtigen.
5. Vorbereitung für das technische Studium.(20. 2. 28.) Für alle tech- nischen Berufe sind neben dem wissenschaftlichen Studium umfangreiche praktische Kenntnisse von so großer Wichtigkeit, daß von den Hochschulstudierenden aller Fach- richtungen, mit Ausnahme der Chemie und der technischen Physik, der Nachweis eines Mindestmaßes praktischer Ausbildung teils bereits bei der Immatrikulation, teils bei den Diplomprüfungen verlangt wird. Für diese praktische Ausbildung, die einen wesentlichen Bestandteil der Gesamtausbildung darstellt, bestehen außer den Vorschriften in der Diplom- prüfungsordnung für verschiedene Studienrichtungen auch Ausführungsbestimmungen der Fakultäten. Da die praktische Ausbildung teilweise bereits vor dem Beginn des Hoch- schulstudiums erworben werden muß und hierzu die einzelnen sich rechtzeitig geeignete Ausbildungsstellen sichern müssen, ist es erforderlich, daß sich die zu einem technischen Studium entschlossenen Oberprimaner sechs Monate vor ihrer Reifeprüfung nach den für ihre praktische Ausbildung zu beachtenden Vorschriften und Richtlinien erkundigen. Für diese Auskunfterteilung und für die Betreuung der praktischen Ausbildung sind an den meisten deutschen Technischen Hochschulen Praktikantenstellen eingerichtet, die sich vor- erst vorwiegend mit der Ausbildung in Maschinenbau, Flektrotechnik, Schiffbau und Luftfahrwesen befassen, aber meist auch Auskünfte über die anderen Fachgebiete geben oder vermitteln können. Solche Auskünfte sind zweckmäßig unter Nennung des gewähl- ten Studiums von der Praktikantenstelle der Technischen Hochschule zu erbitten, an der der Beginn des Studiums beabsichtigt ist. Die Anschriften der in Preußen eingerichteten Praktikantenstellen sind: für die Technischen Hochschulen Aachen und Hannover: Prak- tikantenamt, Dortmund, Brandenburger Straße 1; für die Technische Hochschule Berlin: Praktikantenamt, Technische Hochschule, Charlottenburg 2; für die Technische Hoch-
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