Jahrgang 
1928
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Am 12. Januar 1928 veranstaltete unsere Schulgruppe des V. D. A. in den Räumen der Schule einen Bunten Abend, der solchen Anklang fand, daß er am 20. Januar wiederholt werden konnte.

Am 19. Februar wurde eine Trauerfeier der gesamten Schulgemeinde für den gestor- benen Quartaner Erich Stroth abgehalten.

Am 3. März war die Schule zu einer Gedenkfeier für die Gefallenen in der Aula ver- sammelt; Herr Studienrat Zorn hielt die Ansprache.

Am 6. und 7. März fand die mündliche Reifeprüfung statt; die mündliche Lateinprü- fung wurde am 5. März vorgenommen.

Am 31. März wurde das Schuljahr geschlossen. Bei der Schluß- und Entlassungs- feier der Abiturienten hielt Hermann Freitag die Abiturientenrede. Der Verein ehe- maliger Sachsenhäuser Oberrealschüler hatte zum ersten Male zwei Bücher als Prämien gestiftet, die Herr Beck im Auftrage des Vereinsvorstandes überreichte.

VII. Die wichtigsten Erlasse und Verfügungen der Behörden.

1. Richtlinien für die Erteilung des Zeugnisses der mittleren Reife.(22. 3. 27.) Das Zeugnis der mittleren Reife wird erteilt:

a) Schülern der öffentlichen höheren Lehranstalten für die männliche und weibliche Jugend, grundständigen und Aufbaucharakters, nach erfolgreichem Besuche der Unter- sekunda.

b) Schülern der als vollausgestaltet anerkannten öffentlichen Mittelschulen und bis auf weiteres der gemäß Frlaß vom 8. August 1911 anerkannten öffentlichen höheren Mädchenschulen nach erfolgreichem Besuche der Abschlußklasse.

c) Schülern der an öffentliche Volksschulen organisch angegliederten, nach Einrich- tung, Aufbau, Zusammensetzung des Lehrkörpers und Leistungen als den anerkannten Mittelschulen gleichwertig anerkannten gehobenen Klassen, soweit diese Schüler die Ab- schlußklasse mit Erfolg besucht und eine an der betreffenden Schule selbst abzuhaltende Kommissionsprüfung bestanden haben.

Die an den erfolgreichen Besuch der Untersekunda der höheren Lehranstalten sowie der Abschlußklassen der anerkannten Mittelschulen und Mädchenschulen geknüpften Be- rechtigungen werden durch diesen Frlaß nicht berührt.

2. Wahl einer schriftlichen Prüfungsarbeit für die Reifeprüfung. (28. 3. 27.) Nach§ 6 der Ordnung der Reifeprüfung hat der Schüler, soweit bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten eine Wahl gelassen ist, bei der Meldung zur Prüfung seine Wünsche auszusprechen. An die von ihm getroffene Wahl ist er gebunden. Er ist nicht berechtigt, sich später für ein anderes Fach zu entscheiden.

3. Zulassung zur Reifeprüfung.(25. 4. 27.) Ein zum Ostertermin von der Reifeprüfung zurückgestellter Schüler, der in der Schule verbleibt, kann nicht schon nach einem halben Jahre, sondern erst zum nächsten Ostertermin zur Reifeprüfung zugelassen werden. Ausgenommen sind solche Fälle, in denen die Zurückstellung allein infolge Er- krankung des Schülers erfolgen mußte. UÜber Anträge, diese Schüler zu einem früheren Termin zur Prüfung zuzulassen, die unter Beifügung eines ärztlichen Zeugnisses vorzu- legen wären, behält sich der Herr Minister die Entscheidung vor.

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