e) Min.-Verfügung vom 18. Januar 1927 betr. Pädagogische Akademie in Frankfurt a. M. Es wird beabsichtigt, Anfang Mai 1927 in Frankfurt a. M. eine Pädago- gische Akademie auf simultaner Grundlage zur Ausbildung von Volksschullehrern und Volks- schullehrerinnen zu eröffnen. Der Bildungsgang ist zweijährig. Studiengebühren werden nicht erhoben. Unter gewissen Voraussetzungen können Stipendien gewährt werden. Fin Internat ist mit der Akademie nicht verbunden. Aufnahmegesuche sind bis spätestens zum 15. Mär⸗ an den Akademiedirektor unmittelbar zu richten. Die Anschrift des Akademiedirektors, Oberstudiendirektor Dr. Weimer, lautet: Frankfurt a. M.-Süd, Textorstraße 104. Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses einer neun- klassigen höheren Lehranstalt oder eine Bescheinigung des Anstaltsleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über das voraussichtliche Bestehen derselben, 3. ein Gesundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes. Im Laufe des Monats April werden die Bewerber, deren Aufnahme in die Akademie in Aussicht genommen ist, zu einer Prüfung ihrer musikalischen Kenntnisse und Fertigkeiten(Vom-Blatt-Singen eines einfachen Liedes und Vertrautheit mit Klavier oder Violine oder Orgel) am Akademieort einberufen. Die Bewerbe- rinnen werden sich in einer Aufnahmeprüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten in der Nadel- arbeit im Umfange einer abgeschlossenen Lyzeumsbildung ausweisen müssen. Ob in besonde— ren Fällen von der Forderung hinreichend turnerischer, musikalischer und technischer Vorbil- dung abgesehen werden kann, bleibt der Entscheidung des Ministers vorbehalten.
f) Min.-Verfügung vom 5. Februar 1027 betr. Prüfungsgebür für eine Er- gänzungsprüfung im Lateinischen. Die in dem Runderlasse UII 1400 usw. vom 14. August 1925 unter laufender Nummer 6 vermerkte Prüfungsgebühr von 13 RM ist nur von Nichtschülern bezw. Nichtschülerinnen zu erheben, die im Besitze des Reifezeugnisses einer Oberrealschule sind und, um den Forderungen des§ 6 der Prüfungsordnungen für Arzte, Zahnärzte und Apotheker zu genügen, das Zeugnis des Leiters eines Gymnasiums oder Realgymnasiums über Kenntnisse in der lateinischen Sprache beibringen müssen, die für die Versetzung nach Obersekunda eines Realgymnasiums erforderlich sind. Schüler und Schü-— lerinnen, die im Anschluß an ihre Reifeprüfung an einer Oberrealschule, einer Studienanstalt mit Oberrealschulrichtung oder einem Oberlyzeum zugleich die Prüfung im Lateinischen ab- legen wollen, haben eine besondere Prüfungsgebühr nicht zu zahlen.
VIII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
Zum Zwecke eines engeren Zusammenwirkens von Schule und Haus haben sämtliche Lehrer der Anstalt bestimmte Stunden angesetzt, in denen sie nach v orheriger Anmel- dung Anfragen und Wünsche der Fltern entgegennehmen. Die Sprechstunden werden zu Be— ginn jedes Halbjahres durch Anschlag auf dem Flur und in den Klassenzimmern des Schulge- bäudes bekannt gemacht. Die Eltern werden dringend gebeten, von dieser Einrichtung weitest- gehend Gebrauch zu machen, denn es ist wichtig, daß Eltern und Lehrer sich persönlich kennen lernen.
Den Konfirmandenunterricht bitten wir in das Schuljahr zu verlegen, in dem der Schü-—
ler die Unter- oder die Obertertia besucht, da nur in diesen Kklassen im Stundenplan auf den Konfirmandenunterricht Rücksicht genommen werden kann.
Bei Schulversäumnissen muß spätestens am zweiten Tage von den EFltern oder deren Stellvertretern dem Klassenlehrer schriftlich Anzeige gemacht werden, wenn nicht vor- her eine Beurlaubung durch den Klassenlehrer oder Direktor erfolgt ist.
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