Jahrgang 
1927
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15. 3. 27 Beethovenfeier; Herr Stud.-Ass. Dr. Holle hält den Festvortrag. 2. 4. 27 Schulfest im Zoologischen Garten. S. 4. 27 Entlassungsfeier der Abiturienten, bei der Heinz Diehl die Rede hält.

VII. Die wichtigsten Erlasse und Verfügungen der Behörden.

a) Verfügung des Reichswehrministeriums vom 30. April 1921 betr. Bewerbungs- gesuche für die Marineoffizierlaufbahn. Schüler, die die Marineoffizierlaufbahn einzuschlagen wünschen, haben ihre Bewerbungsgesuche in der Zeit vom 1. August bis 15. No- vember des dem Einstellungszeitpunkt vorausgehenden Jahres bei der Inspektion des Bildungs- wesens der Marine in Kiel einzureichen.

b) Min. f. Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 29. Mai 1926 betr. Vorberei- tung für das technische Studium. In den höheren Lehranstalten sind jene Schüler der Oberprima, die später eine technische Hochschule besuchen wollen, ein halbes Jahr vor der Reifeprüfung darüber zu unterrichten, daß für das technische Studium durchweg eine prak- tische Ausbildung in Werkstätten oder auf Baustellen vorgeschrieben ist und daß richtige Wahl. der Ausbildungsstelle und richtige Einteilung und Ausnützung der Ausbildungszeit von grundle- gender Wichtigkeit für das Hochschulstudium sind. Die betreffenden Schüler sollen sich des- halb schon sechs Monate vor der Reifeprüfung bei der Hochschule, die sie besuchen wollen, unter Angabe der Fachrichtung nach den Richtlinien für diese praktische Ausbildung erkundigen und sich rechtzeitig eine geeignete Praktikantenstelle sichern. Für die Technische Hochschule Berlin ist diese Voranmeldung der Studierenden an das Praktikantenamt der Technischen Hochschule, Charlottenburg 2, Berliner Straße 171, zu richten. Zur Vermeidung falscher Er- wartungen ist bei dieser Unterrichtung ein Hinweis auf die derzeitige UÜberfüllung der techni- schen Berufe angezeigt.

c) Min.-Verfügung vom 11. Dezember 1026 betr. Berufsberatung. Überall, wo Berufsämter und Berufsberatungsstellen bei den Arbeitsnachweisämtern vorhanden sind, hat die Schule Angebote von Lehrstellen diesen zu übermitteln. Die Schulen haben sich der Lehr- stellenvermittlung grundsätzlich zu enthalten. Die Aufgabe der Schule in bezug auf die Be- rufsberatung besteht vielmehr darin, die Fragen der Berufswahl pädagogisch vorzubereiten und dem amtlichen Berufsberater Unterlagen für seine Tätigkeit zu liefern. Wie schon in dem Er- laß vom 26. Februar 1920 ausgeführt wurde, ist die eigentliche fachliche Beratung den Berufs- ämtern zu überlassen. Die Schulen werden erneut darauf hingewiesen, mit den Berufs- ämtern aufs engste zusammenzuarbeiten.

d) Min.-Verfügung vom 17. Dezember 1926 betr. Zuerkennung der Reife für die O IIl an Schüler der U II nach eineinhalbjährigem Besuche dieser Klasse. Durch die Erlasse vom 28. Juli 1906 bezw. vom 11. Dezember 1012 und vom 6. No- vember 1920 ist genehmigt worden, daß Schülern höherer Lehranstalten beim Abgang von der Schule nach eineinhalbjährigem Besuche der OIl, der UI bezw. der O III das Zeugnis der Reife für die nächsthöhere Klasse zuerkannt werden darf. Es wird genehmigt, daß in glei- cher Weise verfahren werde bei der Zuerkennung der Reife für die OII nach eineinhalbjähri- gem Besuche der UII. Die Reife darf jedoch nur dann zuerkannt werden, wenn die Unterlagen für die Versetzung in die OII gegeben sind. ohne irgendwelche Rücksicht auf den späteren Beruf des Schülers.

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