Jahrgang 
1909
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gerade der billige Preis des einzelnen Bandes häufig die Jugend zur Anschaffung einer großen Anzahl solcher Machwerke.

Oft genug hat die Schule leider die Wahrnehmung des schlechten Einflusses der Schundlektüre auf die Schüler machen müssen, und die Tagesblätter berichten immer erneut von Fällen. wie jugendliche Gemüter durch Berührung mit derartigen Erzeugnissen auf schlimme Wege und selbst mit dem Strafrichter in Konflikt geraten.

. Um Solchen gefährlichen Verwirrungen unserer Jugend vorzubeugen, bedarf es des einmütigen und verständnisvollen Zusammenwirkens von Haus und Schule. Daher richten wir an die Eltern unserer Schüler die dringende Bitte, unter keinen Umständen solche Schundlektüre in den Händen ihrer Kinder zu dulden, Sondern sie unerbittlich zu vernichten: denn hier vor allem gilt das Wort Goethes:Für Xinder ist das Beste gerade gut genug.

Die Eltern erweisen ihren Kindern durch sorgfältige und genaue Xufsicht über ihre Lektüre einen großen Dienst nicht nur für die Schulzeit, sondern für das ganze Leben. Und die Schule ist jederzeit gern bereit, ihnen mit Rat und Tat nach Kräften beizustehen. um durch gute Lektüre in unserer Jugend das Streben nach dem Guten, Edlen und Schönen zu fördern.

Am 12. November vorigen Jahres wurde in der Schule ein Untertertianer von einem Nitschüler durch unvorsichtiges Hantieren mit einer Schußwaffe verletzt. Veranlaßt durch diesen Vorfall bitten wir die geehrten Eltern. ihre Söhne auf das eindringlichste vor dem unvorsichtigen Gebrauch von Waffen zu warnen. Wer Schußwaffen oder sonstiges Schieß- zeug. Feuerwerkskörper. Patronen und dergl. zur Schule, zum Turnen, zu Ausflügen, auf den Spielplatz oder in die Schwimmanstalt mitbringt, wird auf das strengste bestraft, unter Umständen mit Verweisung von der Schule.

Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Maßregeln von den Eltern der Schüler zu beachten:

Alle Schüler die an einer der folgenden Krankheiten leiden.

1. Aussatz, Cholera, Diphtherie. Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken,

Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus, 2. Favus(Erbgrind). Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopf-

tuberkulose. Masern, Milzbrand. Mumps, Tollwut und Windpocken, Röteln, Rotz, müssen so lange der Schule fernbleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen naben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden ist.

Bei Aussatz. Cholera., Fleckfieber. Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz. Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Er- krankung besteht. Das gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine der in der Gruppe l genannten Krankheiten aufgetreten ist.

Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen.

Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung nachstehender Vorschrift notwendig.

1. Der Verkehr der vom Enterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen möglichst

eingeschränkt werden. 6