Jahrgang 
1914
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Schüler, die nach dem gewissenhaften Urteil ihrer Lehrer nicht befähigt genug sind, eine höhere Schule durchzumachen, werden am besten sobald wie möglich einer Mittel- oder Volksschule bzw. einem praktischen Berufe zugeführt.

Solche Schüler, die auch nach zWeijährigem Aufenthalte in derselben Klasse nicht versetzt werden konnten, müssen nach§ S der Versetzungsbestimmungen die Anstalt verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen nutzlos sein würde; in diesem Falle wird dem letzten Weihnachts- zeugnis eine entsprechende Bemerkung beigefügt.

Wird ein Schüler trotz einiger Lücken versetzt, so ist es Pflicht der Eltern, Sofort und zwar gleich nach Beginn des neuen Schuljahres den Rat der Schule einzuholen und dafür zu sorgen, daß diese Mängel möglichst bald beseitigt werden. Geschieht dies nicht, so besteht die Gefahr, daß der Schüler dem Unterricht bald nicht mehr folgen kann, so daß eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse ausgeschlossen ist.

3. LZustand der Schulbücher. Es kommt vor, daß Schüler mit oder ohne Wissen der Eltern unvorschriftsmäßige, beschmutzte oder beschriebene Schulbücher käuflich erwerben, deren Gebrauch die Schule auf keinen Fall gestatten darf. Die Eltern werden daher in ihrem eigenen Interesse gebeten, beim Ankauf gebrauchter Schulbücher vorsichtig zu sein. Kein Schüler möge ein gebrauchtes Buch kaufen, ohne sich vorher durch Anfrage bei dem betreffenden Herrn Fachlehrer vergewissert zu haben, daß das Buch noch brauchbar ist. (Vergl. S. 7 des Berichtes.)

4. Befreiung vom Turnunterricht. Die Befreiung vom Turnunterricht überhaupt oder von einzelnen UÜbungsarten ist nur auf Grund der Erklärung eines Arztes, daß durch die Teilnahme am Turnunterricht die Gesundheit des Schülers gefährdet werde, zulässig. Dieses ärztliche Zeugnis ist auf einem besonderen Formular auszustellen, das bei dem Direktor erhältlich ist. Weiter Weg, Bleichsucht, Muskelschwäche u. a. können nicht als ausreichende Gründe für die Befreiung vom Turnen erachtet werden. Die Eltern. die den Segen des Turnens für die Jugend kennen, werden zweifel- los nur in den dringendsten Fällen die Befreiung vom Purn⸗ unterricht für ihre Kinder nachsuchen.

5. Versäumnis des Unterrichts in Krankheitsfällen. Wenn ein Schüler durch Krank- heit verhindert wird, die Schule zu besuchen, so ist noch an demselben Tage dem Klassenleiter in glaubwürdiger Form davon Mitteilung zu machen. Nur so läßt sich ver- hüten, daß Knaben sich ohne Wissen der Eltern dem Schulbesuch entziehen. Bei seiner Rückkehr hat der Schüler eine schriftliche Bescheinigung des Vaters oder der Mutter, nur in besonderen Ausnahmefällen eines anderen Verwandten, über die Art und Dauer der Krankheit vorzulegen und bei jedem Lehrer, dessen Stunden er versäumt hat, sich zu melden. Diese Bescheinigung ist auch dann erforderlich, wenn ein Schüler auf seinen Wunsch krankheitshalber aus der Schule entlassen worden war.

Auch wenn der Schüler zeitweise aus gesundheitlichen Gründen während der Pausen im Klassenzimmer bleiben soll, wird eine entsprechende schriftliche Anfrage des Vaters von der Schule gewünscht.

Im Falle einer ansteckenden Krankheit(Masern, Scharlach, Diphtherie, Keuchhusten, Mumps, Windpocken, Röteln u. a.) bei einem unserer Schüler selbst oder bei seinen Angehörigen ist der Klassenleiter sofort zu benachrichtigen. Der Schüler darf am Unterricht erst dann wieder teilnehmen, wenn durch ärztliche Bescheinigung jede Ansteckungsgefahr für beseitigt erklärt wird.

Schulfeierlichkeiten werden in bezug auf Versäumnis und Urlaub dem Unterricht gleich erachtet.

6. Urlaub. Urlaubsgesuche für Schüler sind, sofern es sich um einen einzelnen Tag während des Vierteljahres handelt, bei dem Klassenleiter, in allen anderen Fällen bei dem