Jahrgang 
1914
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Direktor durch den Vater oder dessen Stellvertreter vorher, und zwar rechtzeitig, einzureichen.

Urlaub vor oder nach den Ferien kann ausnahmslos nur dann bewilligt werden, wenn durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß für den betreffenden Schüler zur Wiederherstellung seiner Gesundheit eine Verlängerung der Ferien erforderlich ist. Urlaubsgesuche aus anderen Gründen müssen abschlägig beschieden werden.

7. Abmeldungen Soll ein Schüler die Anstalt verlassen, so muß er bei dem Direktor durch den Vater oder dessen Stellvertreter mündlich oder schriftlich abgemeldet werden. Wenn die Abmeldung nicht spätestens am ersten Tage des neuen Schul- vierteljahres bewirkt wird, so ist das Schulgeld noch für das ganze Vierteljahr zu zahlen.

Ein Abgangszeugnis wird nur auf ausdrückliches Verlangen und erst dann ausgestellt, wenn alle Verpflichtungen gegen die Schule erfüllt sind.

8. Berechtigungen der Realschulen in Preußen. Die Realschule gewährt eine ge- eignete Vorbildung für Knaben, die einen praktischen Lebensberuf ergreifen oder sich der mittleren Beamtenlaufbahn zuwenden wollen. Als Vorstufe der Oberréealschule bereitet sie aber auch zu den höheren Studienzweigen(vergl. I, 1 der Berechtigungen) mit vor.

I. Das Zeugnis über die bestandene Schlußprüfung(nach 6 Jahren er- reichbar) berechtigt

1. zum Eintritt in die Obersekunda einer Oberrealschule, deren Reifezeugnis(nach weiteren 3 Jahren zu erlangen) u. a. die Berechtigung zu allen Universitäts- studien gibt, mit alleiniger Ausnahme der Theologie;

zum einjährig-freiwilligen Militärdienst im Landheer und in der Marine;

zur Immatrikulation auf 4 Semester an den Universitäten zum Studium in der

philosophischen Fakultät;

zur Zulassung als Hospitant an den technischen Hochschulen und Bergakademien;

zum Studium an der Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin und der Land-

wirtschaftlichen Akademie in Poppelsdorf;

zur Ausbildung als Fachlehrer an den niederen landwirtschaftlichen Lehranstalten

(Ackerbauschulen, landwirtschaftliche Winterschulen) und als landwirtschaftlicher

Wanderlehrer;.

7. zum Besuch der Akademischen Hochschule für die bildenden Künste in Berlin;

8. zum Besuch der Akademischen Hochschule für Musik in Berlin;

9. zur Immatrikulation an einer Handelshochschule nach Beendigung der kauf- männischen Lehrzeit;

10. zur Zulassung zu der Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen;

11. zur Zulassung zu der Prüfung als Turnlehrer;

12. zum Zivilsupernumerariat im Kgl. Eisenbahndienst, bei den Provinzialbehörden (mit Ausnahme der Verwaltung der indirekten Steuern), bei der Kgl. Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung und bei der Justizverwaltung;

13. zur Zulassung als bau- und maschinentechnischer Eisenbahnsekretär oder Eisen- bahnbetriebsingenieur;

14. zur Zulassung in den technischen Bureaudienst des Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinenbaufaches;

15. zum Besuch der Kgl. Gärtnerlehranstalt in Dahlem bei Steglitz, wenn im Latei- nischen die Reife für die Untertertia eines Gymnasiums nachgewiesen wird; 16. zur Meldung behufs Ausbildung als Intendantursekretär oder Zahlmeister der Armee; 17. zur Annahme als technischer Sekretariatsaspirant der Kaiserlichen Marine, wenn außerdem das Reifezeugnis einer vom Reichsmarineamt anerkannten Fachschule

erworben ist;

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