Jahrgang 
1913
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zweifellos nur in den dringendsten Fällen die Befreiung vom

Turnunterricht für ihre Kinder nachsuchen.(Vergl. Abschnitt VII, 13 des Berichtes.) 5

Il. Versäumnis des Unterrichts in Krankheitsfällen. Wenn ein Schüler durch Krank- heit verhindert wird, die Schule zu besuchen, so ist noch an demselben Tage dem Klassenleiter in glaubwürdiger Form davon Mitteilung zu machen. Nur so läßt sich ver- hüten, daß Knaben sich ohne Wissen der Eltern dem Schulbesuch entziehen. Bei seiner Rückkehr hat der Schüler eine schriftliche Bescheinigung des Vaters oder der Mutter, nur in besonderen Ausnahmefällen eines anderen Verwandten, über die Art und Dauer der Krankheit vorzulegen und bei jedem Lehrer, dessen Stunden er versäumt hat, sich zu melden. Diese Bescheinigung ist auch dann erforderlich, wenn ein Schüler auf seinen Wunsch krankheitshalber aus der Schule entlassen worden war.

. Auch wenn der Schüler zeitweise aus gesundheitlichen Gründen während der Pausen im Klassenzimmer bleiben soll, wird eine entsprechende schriftliche Anfrage des Vaters von der Schule gewünscht.

Im Falle einer ansteckenden Krankheit(Masern, Scharlach, Diphtherie, Keuchhusten u. s. w.) bei einem unserer Schüler selbst oder bei seinen Angehörigen ist der Klassenleiter sofort zu benachrichtigen. Der Schüler darf am Unterricht erst dann wieder teilnehmen, wenn durch ärztliche Bescheinigung jede An steckungsgefahr für beseitigt erklärt wird.

Schulfeierlichkeiten werden in bezug auf Versäumnis und Urlaub dem Unterricht gleich erachtet.

12. Urlaub. Urlaubsgesuche für Schüler sind, sofern es sich um einen einzelnen Tag während des Vierteljahres handelt, bei dem Klassenleiter, in allen anderén Fällen bei dem Unterzeichneten durch den Vater vorher, und zwar rechtzeitig, einzureichen.

Urlaub vor oder nach den Ferien kann ausnahmslos nur dann bewilligt werden, wenn durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß für den betreffenden Schüler zur Wiederherstellung seiner Gesundheit eine Verlängerung der Ferien erforderlich ist. Urlaubsgesuche aus anderen Gründen müssen abschlägig beschieden werden.

13. Körperliche Ubungen. Es ist Pflicht der Eltern, die Schule auch in den Bestre- bungen zu unterstützen, welche die körperliche Kräftigung und Abhärtung unserer Schüler zum Ziele haben. Wir richten daher an die Eltern und deren Stellvertreter die dringende Bitte, die Kinder zu regelmäßigem Besuch der Durnspiele im Sommerhalbjahr(vergl. S. 13 des Berichtes) und zur Teilnahme an dem Freiwilligen Turnen(vergl. S. 19 des Berichtes) im Winterhalbjahr anzuhalten.

Auch wollen die Eltern ihren Söhnen eine aufrechte, die Gesundheit fördernde Körperhaltung anerziehen.

14. Konfirmation. Die Eltern werden gebeten, ihre Söhne nach Möglichkeit während des Besuches der Obertertia konfirmieren zu lassen, da diese Klasse sowohl nach dem Durchschnittsalter ihrer Schüler als auch bezüglich der von der Schule zu stellenden Anforderungen zu jenem Zweck besonders geeignet ist. Von Konfirmationen während des Besuches der Quinta oder Untersekunda bitten wir gänzlich absehen zu wollen.

15. Abmeldungen. Soll ein Schüler die Anstalt verlassen, so muß er bei dem Unter- zeichneten durch den Vater oder dessen Stellvertreter mündlich odef schriftlich abgemeldet werden. Wenn die Abmeldung nicht spätestens am ersten Tage des neuen Schulvierteljahres bewirkt wird, so ist das Schulgeld noch für das ganze Viertel- jahr zu zahlen..

Ein Abgangszeugnis wird nur auf ausdrückliches Verlangen und erst dann ausgestellt, wenn alle Verpflichtungen gegen die Schule erfüllt sind.