Jahrgang 
1913
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der Klasse. Sie sind daher un widerruflich, und alle Versuche, eine nachträgliche Anderung herbeizuführen, würden vergeblich sein.

Versuchsweise einen Schüler in die nächsthöhere Klasse zu versetzen, ist unzulässig.

Die Eltern, deren Söhne nicht versetzt werden konnten, mögen bedenken, daß es weder eine Schandenoch ein Unglück ist, wenn ein Schüler in der Klasse zurückbleiben muß, und daß schon manchem, dem die Kräfte vorübergehend erlahmten, der zweijährige Besuch einer Klasse zum Segen war.

Schüler, die nach dem gewissenhaften Urteil ihrer Lehrer nicht befähigt genug sind, eine höhere Schule durchzumachen, werden am besten sobald wie möglich einer Mittel- oder Volksschule bzw. einem praktischen Berufe zugeführt.

Solche Schüler, die auch nach zweijährigem Aufenthalte in derselben Klasse nicht versetzt werden konnten, müssen nach§ 8 der Versetzungsbestimmungen die Anstalt verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Leiters der Anstalt ein längeres Verweilen nutzlos sein würde; in diesem Falle wird dem letzten Weihnachtszeugnis eine entsprechende Bemerkung beigefügt.

Wird ein Schüler trotz einiger Lücken versetzt, so ist es Pflicht der Eltern, Sofort und zwar gleich nach Beginn des neuen Schuljahres den Rat der Schule einzuholen und dafür zu sorgen, daß diese Mängel möglichst bald beseitigt werden. Geschieht dies nicht, so besteht die Gefahr, daß der Schüler dem Unterricht bald nicht mehr folgen kann, so daß eine Versetzung in die nächsthöhere Klasse ausgeschlossen ist.

8. Tragen und Ordnen der Schulsachen. Die Eltern werden gebeten, ihre Söhne mindestens bis Quarta einschließlich die Schulbücher auf dem Rücken im Tornister tragen zu lassen, da auf diese Weise nicht nur die Bücher sondern auch die jugendlichen Körper am besten geschont werden.

Um die Schüler frühzeitig an Ordnung zu gewöhnen, wollen die Eltern mit uns darüber wachen, daß die für die Schule nötigen Bücher und Hefte bereits am Abend vorher an der Hand des Stundenplans in den Tornisterge- packt und nur solche Bücher mit in die Schule gebracht werden, die an dem betreffenden Tage im ÜUnterricht wirklich gebraucht werden. Bibeln, Gesangbücher, Atlanten und andere Bücher, von denen die Schüler ein zweites Exemplar zu Hause haben, dürfen mit Erlaubnis der betreffenden Herren Fachlehrer in den Klassenschränken unter Verschluß zurückgelassen werden.

Sämtliche Sachen des Schülers sind mit seinem Namen und dem seiner Klasse zu versehen.

Aus gesundheitlichen Gründen ist es erwünscht, daß die Schüler nur Holzfeder halter benutzen.

9. Lustand der Schulbücher. Es kommt vor, daß Schüler mit oder ohne Wissen der Eltern unvorschriftsmäßige, beschmutzte oder beschriebene Schulbücher käuflich erwerben, deren Gebrauch die Schule auf keinen Fall gestatten darf. Die Eltern werden daher in ihrem eigenen Interesse gebeten, beim Ankauf gebrauchter Schulbücher vorsichtig zu sein. Kein Schüler möge ein gebrauchtes Buch kaufen, ohne sich vorher durch Anfrage bei dem betreffenden Herrn Fachlehrer vergewissert zu haben, daß das Buch noch brauchbar ist. (Vergl. S. 14 des Berichtes.)

10. Befreiung vom Turnunterricht. Die Befreiung vom Turnunterricht überhaupt oder von einzelnen Übungsarten ist nur auf Grund der Erklärung eines Arztes, daß durch die Teilnahme am Turnunterricht die Gesundheit des Schülers gefährdet werde, zulässig. Dieses ärztliche Zeugnis ist auf einem besonderen Formular auszustellen, das bei dem Unterzeichneten erhältlich ist. Weiter Weg, Bleichsucht, Muskelschwäche u. a. können nicht als ausreichende Gründe für die Befreiung vom Turnen erachtet werden. Die Eltern, die den Segen des Turnens für die Jugend kennen, werden

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