Jahrgang 
1913
Einzelbild herunterladen

40

16. Berechtigungen der Realschulen in Preußen. Die Realschule gewährt eine geeignete Vorbildung für Knaben, die einen praktischen Lebensberuf ergreifen oder sich der mittleren Beamtenlaufbahn zuwenden wollen. Als Vorstufe der Oberrealschule bereitet sie aber auch zu den höheren Studienzweigen(vergl. l, 1 der Berechtigungen) mit vor.

I. Das Zeugnis über die bestandene Schlußprüfung(nach 6 Jahren er- reichbar) berechtigt

1.

*½

O 90 8

zum Eintritt in die Obersekunda einer Oberrealschule, deren Reifezeugnis(nach weiteren 3 Jahren zu erlangen) u. a. die Berechtigung zu allen Universitäts- studien gibt, mit alleiniger Ausnahme der Theologie;

zum einjährig-freiwilligen Militärdienst im Landheer und in der Marine;

zur Immatrikulation auf 4 Semester an den Universitäten zum Studium in der philosophischen Fakultät;

zur Zulassung als Hospitant an den technischen Hochschulen und Bergakademien; .zZum Studium an der Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin und der Land-

wirtschaftlichen Akademie in Poppelsdorf;

zur Ausbildung als Fachlehrer an den niederen landwirtschaftlichen Lehranstalten (Ackerbauschulen, landwirtschaftliche Winterschulen) und als landwirtschaftlicher Wanderlehrer;

.zum Besuch der Akademischen Hochschule für die bildenden Künste in Berlin; zum Besuch der Akademischen Hochschule für Musik in Berlin; zur lmmatrikulation an einer Handelshochschule nach Beendigung der kauf-

männischen Lehrzeit;

zur Zulassung zu der Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen;

11. zur Zulassung zu der Prüfung als Turnlehrer;

12. Zum Zivilsupernumerariat im Kgl. Eisenbahndienst, bei den Provinzialbehörden (mit Ausnahme der Verwaltung der indirekten Steuern), bei der Kgl. Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung und bei der Justizverwaltung;

13. zur Zulassung als bau- und maschinentechnischer Eisenbahnsekretär oder Eisen- bahnbetriebsingenieur;

14. zur Zulassung in den technischen Bureaudienst des Hochbau-, Bauingenieur- und Maschinenbaufaches;

15. zum Besuch der Kgl. Gärtnerlehranstalt in Dahlem bei Steglitz, wenn im Latei- nischen die Reife für die Untertertia eines Gymnasiums nachgewiesen wird;

16. zur Meldung behufs Ausbildung als Intendantursekretär oder Zahlmeister der Armee;

17. zur Annahme als technischer Sekretariatsaspirant der Kaiserlichen Marine, wenn außerdem das Reifezeugnis einer vom Reichsmarineamt anerkannten Fachschule erworben ist;

18. zur Marine-Ingenieurlaufbahn;

19. zum Besuch einer höheren Maschinenbau- und Hüttenschule.

II. Das Zeugnis der Reife für die Unterseckunda(in 5 Jahren zu erreichen)

berechtigt

1. zum Besuch der Lehranstalt des Kgl. Kunstgewerbe-Museums in Berlin;

2.

zum, Eintritt als Gehilfe für den subalternen Post- und Telegraphendienst mit nachfolgender Zulassung zur Postassistentenprüfung.

III. Das Zeugnis der Reife für die Obertertia(in 4 Jahren zu erreichen) berechtigt zum Besuch der Lehranstalt für Obst- und Weinbau in Geisenheim und Proskau.

IV. 1. 2. 3.

Das Zeugnis der Reife für die Untertertia(in 3 Jahren zu erreichen) berechtigt zum Eintritt in die unterste Klasse einer Landwirtschaftsschule;

zum Eintritt in den niederen Forstdienst;

zum Besuch einer miederen Gärtnerlehranstalt.

Ausführliches findet man bei Ad. Beier,Die Berufsausbildung nach den Berechtigungen der höheren Lehranstalten in Preußen, 2. Auflage. Halle, Buchhandlung des Waisenhauses 1907.